Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung einer Steuernummer; Unternehmer
Leitsatz (redaktionell)
Die Vorschrift des § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG eröffnet eine Befugnis der Finanzverwaltung, bereits bei der Beantragung einer Steuernummer überprüfen zu können, ob es sich bei dem Antragsteller tatsächlich um einen Unternehmer handelt und entsprechend die Erteilung der Steuernummer zu verweigern, wenn dies nicht der Fall ist.
Normenkette
UStG § 14 Abs. 4 Nr. 2, § 2
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Antragsgegner es zu Recht abgelehnt hat, den Antragstellern eine Steuernummer zu erteilen.
Die Antragsteller – zwei polnische Staatsangehörige – schlossen am 30. November 2006 einen Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zweck der Gesellschaft ist die gemeinsame gewerbliche Tätigkeit in den Bereichen Reinigung nach Hausfrauenart mit herkömmlichen Mitteln (ohne chemische Zusätze), Sortieren, Verpacken und Reinigen von Mehrwegprodukten, Hausmeisterservice (ohne Ausübung handwerkkartenpflichtiger Tätigkeiten). An der GbR sind beide Antragsteller zu je ½ beteiligt. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrags Bezug genommen.
Der Antragsteller N H hatte bereits zuvor am 5. September 2006 mit Frau T aus L einen Büro-Mietvertrag über die Nutzung eines Souterrain-Appartments im F-Weg … in L als Büroraum zum monatlichen Mietzins von 400 EUR angemietet. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt dieses Vertrages Bezug genommen.
Am 1. Dezember 2006 meldeten die Antragsteller bei der Stadt L ein Gewerbe an und gaben als angemeldete Tätigkeit den Gesellschaftszweck laut Gesellschaftsvertrag an. Als Beginn der Tätigkeit ist dort der 1.12.2006 angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt der Gewerbeanmeldungen Bezug genommen.
Ebenfalls am 1. Dezember 2006 schlossen die Antragsteller unter der Bezeichnung „H, H GbR” einen Dienstleistungsvertrag mit der B GmbH in L. Der Vertrag hat folgenden Wortlaut:
Die H GbR erbringt gegenüber der Fa. B Dienstleistungen laut Gewerbe-Anmeldung vom 01.12.2006 (Anlage). Des Weiteren führt sie Protokolle und Leistungsverzeichnisse, die der Kontrolle dienen.
Als Gegenleistung zahlt die Fa. B je erbrachte Arbeitsstunde 11,60 EUR netto. Die Rechnungsstellung über die geleisteten Arbeitsstunden erfolgt durch die Fa. H ein mal monatlich.
Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.12.2006 und ist von unbestimmter Dauer. Eine Kündigungsfrist wird nicht vereinbart. Der Vertrag kann von beiden Vertrags-Partnern innerhalb eines Tages beendet werden.
Am 14. Dezember baten die Antragsteller beim Antragsgegner um die Erteilung einer Steuernummer und legten hierzu einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft”, einen „Zusatzfragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit”, Kopien der Gewerbeanmeldungen, Kopien der Ausweise, den Gesellschaftsvertrag und den Büro-Mietvertrag vor. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird – soweit nicht bereits oben erwähnt – auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen.
Hierauf bat der Antragsteller um die Übersendung weiterer Unterlagen; hierzu legten die Antragsteller u.a. eine Rechnung Nr. 001 vom 30.12.2006 gegenüber der Fa. B GmbH vor, in der die GbR wochenweise über geleistete Stunden abrechnete. Der Rechnungsbetrag lautet über netto 4.326,80 DM zzgl. gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Als Geschäftszeichen ist auf der Rechnung „…/…/NAST” (NAST = Abkürzung für „Neuaufnahmestelle”) aufgeführt.
Am 26. Februar 2007 lehnte der Antragsgegner unter dem Geschäftszeichen „…/…/NAST” die Vergabe einer Steuernummer ab und machte hierzu geltend, die GbR sei nicht unternehmerisch tätig. Sie sei nur für ein Unternehmen tätig und führe Arbeiten aus, die in der Regel von Arbeitnehmern ausgeführt würden.
Hiergegen wandten die Antragsteller mit einem beim Antragsgegner am 7. März eingegangenen Schreiben ein, zu den Tätigkeiten der GbR gehöre das Sortieren, Verpacken und Putzen. Die GbR sei nicht weisungsgebunden. Eine ständige Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern sei nicht gegeben. Der zeitliche Umfang der Dienstleistungen sei nicht vorgeschrieben. Es gebe keine Überstundenvergütungen. Geschuldet werde nicht die Arbeitskraft, sondern eine Dienstleistung.
Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 13. März 2007 die Vergabe einer Steuernummer versagt hatte, legten die Antragsteller mit Schreiben vom 16. März 2007 hiergegen Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, die GbR stünde derzeit mit weiteren Auftraggebern bezüglich Auftragserteilungen in Verhandlungen. Dass zunächst nur ein Auftraggeber vorhanden gewesen sei, sei zu Beginn der gewerblichen Tätigkeit keine Seltenheit. Erst durch weitere Werbung, wie in vorliegendem Fall, könne sich der Kundenstamm vergrößern.
Am 16. März 2007 schlossen die Antragsteller ebenfalls unter der Bezeichnung „H, H GbR” einen Dienstleistungsvertrag mit der Fa...