Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1988 und Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zum 1.1.1989
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist es mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit Art. 52 i.V.m. Art. 58 EWG-Vertrag vereinbar, daß einer in Deutschland gelegenen Betriebsstätte einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht unter den gleichen Voraussetzungen das Schachtelprivileg für Dividenden aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem Drittstaat gewährt wurde wie Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland?
2. Ist es mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit Art. 52 i.V.m. Art. 58 EWG-Vertrag vereinbar, daß bei einer in Deutschland gelegenen Betriebsstätte einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die in einem Drittstaat vom Gewinn einer dort ansässigen Tochtergesellschaft der in Deutschland gelegenen Betriebsstätte erhobene Steuer nicht unter den gleichen Voraussetzungen auf die deutsche Körperschaftsteuer angerechnet wurde wie bei Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland?
3. Ist es mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit Art. 52 i.V.m. Art. 58 EWG-Vertrag vereinbar, daß einer in Deutschland gelegenen Betriebsstätte einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht unter den gleichen Voraussetzungen das vermögensteuerliche Schachtelprivileg gewährt wird wie Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland?
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft französischen Rechts. In Deutschland befindet sich eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung (im folgenden als … ZN bezeichnet), die als inländische Betriebsstätte nach § 2 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) mit ihren inländischen Einkünften sowie nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Vermögensteuergesetz (VStG) mit ihrem inländischen Vermögen beschränkt steuerpflichtig ist, da sich weder Sitz noch Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft im Inland befinden.
Im Streitjahr war die … ZN mit 10,2% am stimmberechtigten Kapital einer in den USA ansässigen Konzerntochtergesellschaft, der … Corporation (CTC), beteiligt. Daneben wurden rund 45% der Anteile direkt im Vermögen des Stammhauses der Klägerin gehalten.
Der … ZN flossen aus dieser Beteiligung in 1988 Dividenden einschließlich einbehaltener Quellensteuer in Höhe von … DM zu.
Die … ZN ist außerdem zu 98,63% an der in Deutschland ansässigen G. AG beteiligt, mit der ein Organvertrag nach § 18 KStG besteht. Im Gewinn der G. AG, der für das Geschäftsjahr 1988 abgeführt wurde, sind folgende Schachteldividenden ausländischer Tochtergesellschaften (= Enkelgesellschaften der ZN) enthalten:
… DM aus Ausschüttungen der I. S.A., Schweiz, an der die G. AG in 1988 mit 33,34% beteiligt war. Hierbei handelt es sich um die Bruttodividende nach Erstattung der Schweizer Verrechnungsteuer, soweit sie 15% überstiegen hat.
… DM aus Ausschüttungen der L. … AG, Österreich, an der die G. AG mit 46,67% beteiligt war. Diese Bruttodividende schließt eine österreichische Quellensteuer von 25% ein.
Schließlich ist die … ZN zu 99% an der in Deutschland ansässigen G. GmbH beteiligt, mit der ebenfalls ein Organvertrag nach § 18 KStG besteht. Im Gewinn der G. GmbH, der für 1988 abgeführt wurde, sind Dividenden der italienischen Tochtergesellschaft V. in Höhe von … DM enthalten, an der die G. GmbH mit 24,8% beteiligt war. Diese Bruttodividende schließt eine italienische Quellensteuer von 32,4% ein.
Der Beklagte unterwarf sämtliche aufgeführten Dividenden mit ihrem Bruttobetrag der Körperschaftsteuer. Auf die sich daraus ergebende Tarifbelastung wurden gemäß § 26 Abs. 1, Abs. 6 KStG i.V.m. § 50 Abs. 6 und § 34c Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) die jeweiligen verbleibenden Quellensteuern angerechnet. Außerdem erfaßte der Beklagte die Beteiligung an der CTC beim vermögensteuerpflichtigen Inlandsvermögen der … ZN.
Entgegen den Anträgen der Klägerin gewährte der Beklagte weder für die Dividenden insgesamt die erweiterte (indirekte) Anrechnung nach § 26 Abs. 2 KStG noch für die Dividenden aus den USA und der Schweiz eine Steuerbefreiung nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen noch für die Beteiligung an der CTC die vermögensteuerliche Schachtelvergünstigung nach § 102 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG), da diese Vorschriften nach ihrem Wortlaut nur für inländische Kapitalgesellschaften galten.
Hiergegen richtet sich die vorliegende, nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der die Klägerin (u. a.) geltend macht, daß der Ausschluß der … ZN von den genannten Vergünstigungen einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 52 i.V.m. Art. 58 EWG-Vertrag darstelle.
Sie regt an, diese Fragen dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorlageverfahrens nach Art. 177 EWG-Vertrag zur Entscheidung vorzulegen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Körpersch...