Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuervergütung
Leitsatz (redaktionell)
1) Hat ein nicht im Inland ansässiger Unternehmer den Verlust der Originalrechnung nicht zu vertreten, kann er im Vorsteuervergütungsverfahren den Nachweis seines Erstattungsanspruchs auch durch Vorlage einer Zweitschrift oder Ablichtung führen, sofern der dem Erstattungsantrag zugrunde liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr weiterer Erstattunganträge besteht.
2) Das Kriterium des "Nicht-Vertretensmüssens" ist bei Abhandenkommens der Originalrechnung nicht entbehrlich.
Normenkette
8. EG-Richtlinie Art. 3 Buchst. a, Art. 7 Abs. 3; EGV Art. 12 (ehem. Art. 6); UStDV § 60 S. 3; UStG § 18 Abs. 9 Sätze 1, 3-4
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in den Streitzeiträumen April bis Juni 2004, Juli bis September 2004 und Oktober bis Dezember 2004 eine Vorsteuervergütung zu gewähren ist.
Die Klägerin ist ein belgisches Unternehmen. Sie beantragte am 21. Dezember 2004 (Eingangsdatum) die Vergütung von in der BRD gezahlter Vorsteuer i.H.v. 15.757,31 EUR im Rahmen des besonderen Vorsteuervergütungsverfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 bis 61 UStDV für den Vergütungszeitraum April bis Juni 2004. Mit Bescheid vom 16. März 2005 wurde die Vorsteuervergütung i.H.v. 11.086,30 EUR festgesetzt. Die Kürzung beruhte darauf, dass die als Duplikat eingereichte Rechnung der A-GmbH vom 30. April 2004 (Nr. 4005981, Vorsteuer = 4.671,01 EUR) mangels Vorlage des Originals nicht anerkannt wurde. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 1. Juli 2005 (Eingangsdatum) reichte die Klägerin einen weiteren Vorsteuervergütungsantrag für den Vergütungszeitraum April bis Juni 2004 i.H.v. 4.671,02 EUR persönlich ein. Es handelte sich um die Vorsteuer aus der Rechnung der A-GmbH vom 30. April 2004 (Nr. 4005681). Dem Antrag war keine Original-Rechnung, sondern eine Durchschrift beigefügt. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2005 wurde die Vorsteuervergütung mangels Vorlage der Originalrechnung und unter Hinweis auf die Bestandskraft des Vorbescheides abgelehnt.
Bezüglich des Vergütungszeitraums Juli bis September 2004 beantragte die Klägerin am 21. Dezember 2004 (Eingangsdatum) die Vergütung von Vorsteuern i.H.v. 17.286,31 EUR. Mit Bescheid vom 16. März 2005 wurde die Vorsteuervergütung i.H.v. 12.275,62 EUR festgesetzt. Die Kürzung beruhte darauf, dass die als Durchschrift eingereichte Rechnung der A-GmbH vom 31. Juli 2004 (Nr. 4013114) mangels Vorlage des Originals nicht anerkannt wurde.
Am 14. März 2005 (Eingangsdatum) wurde ein weiterer Vorsteuervergütungsantrag i.H.v. 590,40 EUR bezüglich des Vergütungszeitraums Juli bis September 2004 gestellt. Es handelte sich um Vorsteuern aus Rechnungen, die bislang nicht eingereicht worden waren (Rechnungen der Fa. Ventrab GmbH). Der Beklagte verstand den Antrag als Änderungsantrag und änderte die Vorsteuervergütung für den Vergütungszeitraum Juli bis September 2004 am 20. Juni 2005 nach § 164 Abs. 2 AO bzw. § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO dahingehend, dass sie um 590,40 EUR erhöht wurde.
Am 1. Juli 2005 (Eingangsdatum) reichte die Klägerin einen weiteren Vorsteuervergütungsantrag für den für den Vergütungszeitraum Juli bis September 2004 i.H.v. 5.010,49 EUR persönlich ein. Es handelte sich um die Vorsteuer aus der Rechnung der A-GmbH vom 31. Juli 2004 (Nr. 4013114). Dem Antrag war keine Original-Rechnung, sondern eine Durchschrift beigefügt. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2005 wurde die Vorsteuervergütung mangels Vorlage der Originalrechnung abgelehnt.
Bezüglich des Vergütungszeitraumes Oktober bis Dezember 2004 stellte die Klägerin am 4. März 2005 einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern i.H.v. 14.771,99 EUR ohne Vorlage der Rechnungen. Am 1. September 2005 wurden die Rechnungen und z.T. Rechnungskopien nachgereicht. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2005 wurde die Vergütung i.H.v. 11.285,89 EUR festgesetzt. Dabei wurde die Vorsteuer aus den Rechnungen der A-GmbH vom 10. Dezember 2004 (Nr. 4021186; Vorsteuer = 2.172,08 EUR) und vom 17. Dezember 2004 (Nr. 4021254, Vorsteuer = 1.314,02 EUR) mangels Vorlage der Original-Rechnungen außer Ansatz gelassen.
Mit Antrag vom 14. März 2005 hatte die Klägerin die Vergütung weiterer Vorsteuern i.H.v. 261,76 EUR für den Vergütungszeitraum Oktober bis Dezember 2004 begehrt. Der Antrag betrifft andere Rechnungen als der Antrag vom 4. März 2005. Der Beklagte änderte die Vorsteuervergütung für den Vergütungszeitraum Oktober bis Dezember 2004 nach § 164 Abs. 2 AO bzw. § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO mit Bescheid vom 24. Oktober 2005 dahingehend, dass sie um 261,76 EUR erhöht wurde.
Am 14. November 2005 legte die Klägerin mit Schreiben vom 8. November 2005 unter Ankündigung der Nachreichung der Rechnungen vom 30. April 2004 (Nr. 4005981), 31. Juli 2004 (Nr. 4013114), 10. Dezember (Nr. 4021186) und 17. Dezember 2004 (Nr. 4021254) Einspruch ein, der trotz entsprechender Aufforderung nicht begründet wurde.
Der Beklagte wertete den Einspruch als Einspruch gegen die Bescheide für die Vergütungszeiträume Juli bis Sept...