Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtmäßigkeit des Familienleistungsausgleichs 1992
Leitsatz (redaktionell)
1) Der Familienleistungsausgleich für das Jahr 1992 i.d.F. des § 53 EStG ist nicht verfassungswidrig.
2) § 33c EStG ist nicht über seinen Regelungsgehalt hinaus auf andere Sachverhalte anwendbar.
3) Art. 6 EMRK ist auf das finanzgerichtliche Verfahren nicht anwendbar.
4) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 19 EStG abzugsfähig.
5) Die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG ist nicht verfassungswidrig.
Normenkette
EStG § 33c; EMRK Art. 6; EStG § 10 Abs. 3, § 53
Nachgehend
Tatbestand
Streitig sind zwischen den Beteiligten zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung die Fragen der verfassungsgemäßen Berücksichtigung einerseits des Betreuungsbedarfs für das im Jahr 1974 geborenen Kind der Kläger sowie andererseits der Rentenversicherungsbeiträge der Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bzw. als Sonderausgaben.
Die Kläger sind verheiratet und werden im Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte damals Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als … sowie Einkünfte aus freiberuflicher …; die Klägerin war als … nichtselbständig tätig. Der Sohn der Kläger ist am … 1974 geboren. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger folgende Vorsorgeaufwendungen geltend:
Alle Werte in DM |
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Arbeitnehmeranteil am |
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Gesamtsozialversicherungsbeitrag |
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des Klägers |
2.571 |
der Klägerin |
4.291 |
Krankenversicherungsbeiträge |
1.513 |
Unfallversicherungsbeiträge |
378 |
Lebensversicherungsbeiträge |
10.272 |
Haftpflichtversicherungsbeiträge |
489 |
Summe Versicherungsbeiträge |
19.514 |
Von der genannten Summe erkannte der Beklagte in seinem Einkommensteuerbescheid für 1992 vom 17.08.1994 im Rahmen der beschränkt abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen einen Betrag in Höhe der Vorsorgepauschale von 7.020 DM steuermindernd als Sonderausgaben an. Im genannten Bescheid berücksichtigte der Beklagte einen Kinderfreibetrag in der Höhe von 4.104 DM. Der Bescheid erging gemäß § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig im Hinblick auf anhängige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht – BVerfG – zu den Kinderfreibeträgen bzw. zusätzlich betreffend weitere Verfahren, u.a. wegen der nur beschränkt abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG). Auf den Bescheid wird im einzelnen Bezug genommen.
Die Kläger legten gegen den o.g. Einkommensteuerbescheid mit Schreiben vom 15.09.1994 – beim Beklagten eingegangen am 16.09.1994 – Einspruch ein, für dessen Begründung sie um Frist von drei Monaten baten. Der Beklagte lehnte diese Frist mit Schreiben vom 22.09.1994 ab und bat um Begründung binnen vier Wochen. Eine Begründung ging nicht ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 24.11.1994 wies der Beklagte den Einspruch mangels Begründung als unbegründet zurück.
Mit der vorliegenden Klage verfolgten die Kläger zunächst ihr Ziel weiter, statt des vom Beklagten eingefügten Vorläufigkeitsvermerks ihr Veranlagungsverfahren letztlich offen zu halten, bis die inhaltlich bereits mit dem Vorläufigkeitsvermerk angesprochenen Gerichtsverfahren beendet seien. Sie hielten ihre Klage insoweit für zulässig. Sie begründen ihre Klage bereits in der Klageschrift damit, dass die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entweder in voller Höhe nach § 9 EStG oder aber nach § 10 EStG berücksichtigt werden müssten. Diese Frage gehe über diejenige der Höhe der abzugsfähigen Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 EStG hinaus. Auf die Klageschrift vom 09.12.1994 wird dazu Bezug genommen.
Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 28.06.2000 unter Beachtung des § 53 EStG sodann eine Berechnung vor, die als solche unstreitig ist und nach der sich für das Streitjahr 1992 kein höherer Kinderfreibetrag ergibt.
Nachdem die Kläger zunächst die Abgabe einer Prozesserklärung nach Durchführung der Berechnung gemäß § 53 EStG angekündigt hatten, wird die Klage nunmehr – wie die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 10.02.2001 ausführen, auf den im übrigen Bezug genommen wird – weiterverfolgt, weil sie – die Kläger – zum einen die Berücksichtigung von 3.024 DM an Kinderbetreuungskosten im Rahmen des § 33 c EStG begehren, zum anderen der Kinderfreibetrag um einen Betrag von 1.572 DM statt um Null DM zu erhöhen sei. Betreffend den Veranlagungszeitraum 1992 habe das BVerfG über die Höhe des Kinderfreibetrages noch nicht entschieden.
Der Betrag von 3.024 DM sei für den Sohn der Kläger in Höhe des Höchstbetrags des § 33 c EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung geschätzt worden.
Das BVerfG habe grundsätzlich entschieden, dass der Betreuungsbedarf sowie der Erziehungsbedarf eines Kindes steuermindernd zu berücksichtigen seien (Beschlüsse vom 10.11.1998 2 BvR 1057/91, 1226/91 und 980/91, BStBl II 1999, 182 zu § 33 c EStG).
Die Be...