rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung eines Arbeitszimmers zu Weiterbildungszwecken unter strengen Voraussetzungen; keine Anerkennung von Unterhaltsleistungen an die geschiedene Ehefrau und Tochter im Ausland ohne Nachweis der jeweils eigenen Nettoeinkünfte
Leitsatz (redaktionell)
1) Zur Vermeidung von Ungleichbehandlung mit einfachen Arbeitnehmern ist es erforderlich, dass zur Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers für höher qualifizierte Arbeitnehmer die Pflicht zur Fortbildung und das Verbot des Arbeitgebers zur Fortbildung am dienstlichen Arbeitsplatz entweder aus dem Arbeitsvertrag hervorgeht oder dieses auf der Hand liegt.
2) Wirkt der Steuerpflichtige bei der Ermittlung der Höhe der unstreitigen anzurechnenden ausländischen Nettoeinkünfte des Unterhaltsberechtigten nicht mit, so ist davon auszugehen, dass der abziehbare Betrag gemäß § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG aufgezehrt worden ist.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 1, § 33a Abs. 1 Sätze 1, 4, § 9 Abs. 5
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmer-Kosten und von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung.
Die Kläger sind seit März 1999 verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Gesamtwohnfläche ihrer Wohnung beträgt 120 qm. In ihrem Haushalt lebt außerdem die 1990 geborene Tochter der Klägerin. Der Kläger bezieht als Organisations-Programmierer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er ist seit September 1999 bei der … Versicherung angestellt.
In der Einkommensteuererklärung für 2000 machte der Kläger Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend (12,16 qm; 2.400 DM). Er bezog sich dazu auf eine Bestätigung seines Arbeitgebers vom 30. August 2000, nach der diesem bekannt sei, dass der Kläger sich „privat mit heterogenen Netzwerken und Programmierung auf der Basis der Betriebssysteme Unix/Linux und Windows” beschäftige. Der Arbeitgeber begrüße diese Weiterbildung sehr, könne ihm „aber an seinem betrieblichen Arbeitsplatz keine entsprechende Umgebung zur Verfügung stellen”. Außerdem begehrte der Kläger wie bereits für das Vorjahr den Abzug von Unterhaltsleistungen in Höhe von 7.200 DM als außergewöhnliche Belastung, die er als Unterhalt an seine geschiedene Frau … und seine Tochter in Amerika gezahlt habe. Die geschiedene Ehefrau des Klägers, die den Erhalt des Betrags von 7.200 DM (monatlich jeweils 300 DM für sich und ihre Tochter) bestätigt hat, war im Streitjahr ebenfalls wieder verheiratet (Ehemann: …). Nach den für das ebenfalls im Streit befindliche Jahr 1999 vorgelegten Bescheinigungen beliefen sich die eigenen Bezüge der in den USA lebenden Tochter des Klägers im Jahr 1999 auf 11.504 US-Dollar (für das Jahr 2000 fehlt eine entsprechende Bescheinigung), während die geschiedene Frau mit Schreiben vom 11. März 2001 erklärt hatte, im Jahr 2000 keine eigenen Einkünfte gehabt zu haben. Nach Informationen des Bundesverwaltungsamts belaufen sich die monatlichen Lebenshaltungskosten in den USA für einen 2-Personenhaushalt auf monatlich 3.050 US-Dollar.
Im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 16. August 2001 erkannte der Beklagte weder die Arbeitszimmerkosten als Werbungskosten noch die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung an. Die geschiedene Ehefrau des Klägers sei inzwischen wieder verheiratet und müsse sich das Nettoeinkommen ihres Ehemannes zur Hälfte anrechnen lassen. Da hierzu keine Angaben gemacht worden seien, obwohl der Kläger bereits im Rahmen der Vorjahres-Veranlagung aufgefordert worden sei, die eigenen Einkünfte der unterstützten Personen nachzuweisen, könnten die Aufwendungen nicht berücksichtigt werden.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2002 aus: Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer seien nicht zu berücksichtigen. Die Weiterbildungs-Verpflichtung eines Steuerpflichtigen, der im Betrieb seines Arbeitgebers über einen Arbeitsplatz verfüge, rechtfertige nicht die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer. Denn Weiterbildung sei heutzutage in nahezu allen Berufen erforderlich, was dem Gesetzgeber bei der Abfassung der Abzugsbeschränkung auch bekannt gewesen sei. Die als außergewöhnliche Belastung angesetzten Unterhaltsleistungen seien nicht abziehbar, weil eine Unterhaltspflicht gegenüber der geschiedenen Ehefrau nach deren Wiederverheiratung nicht bestehe und der Kläger keine Angaben zu den Einkünften des jetzigen Ehemannes seiner geschiedenen Frau gemacht habe. Daher könne keine Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Kläger angenommen werden. Die Tochter des Klägers sei zwar unterhaltsbedürftig, da sie von ihrem Jahreseinkommen nicht in der Lage sei, die in Kalifornien anfallenden Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Vom Jahreshöchstbetrag von im Streitfall 13.500 DM für 2000 verbleibe jedoch unter Berücksichtigung der eigenen, die Unschädlichkeitsgrenze von 1.200 DM übersteigenden Einkünfte (gemindert um den Arbeitnehmerpauschbet...