rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungen auf das Rentenkonto des geschiedenen Ehegatten steuerlich unbeachtlich; Steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der Ehescheidung
Leitsatz (redaktionell)
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs zum Ausgleich der Differenz der Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlungen auf das Rentenkonto des früheren Ehegatten sind weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 2, § 33; VAHRG § 3b Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Der Kläger, der durch rechtskräftiges Urteil vom … von seiner früheren Ehefrau geschieden wurde, ist wieder verheiratet. Er ist Diplomingenieur auf dem Gebiet der Nachrichtentechnik und war im Streitjahr bei der … AG in … angestellt und im Außendienst tätig.
Mit seiner Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (wie bereits in den Vorjahren) Aufwendungen in Höhe von insgesamt 4.160 DM für eine Lerngemeingemeinschaft als Werbungskosten geltend. Hierzu legte er eine von Herrn … …, wohnhaft in …, unterschriebene Bestätigung vor. In dieser Erklärung ist angegeben, dass der Kläger mit Herrn …, der ebenfalls Diplomingenieur auf dem Gebiet der Nachrichtentechnik und bei der … … im Außendienst beschäftigt sei, zur beruflichen Weiterbildung eine Lerngemeinschaft gebildet habe. Der Kläger sei am 20./21.2.1999, 24./25.4.1999, 19./20.6.1999, 7./8.8.1999 und 11./12.12.1999 in … gewesen. Die Kosten für die Aufenthalte in … (jeweils 832 DM) ermittelte der Kläger wie folgt: 752,96 DM Fahrtkosten (362 km × 2 × 1,04 DM), 40 DM Verpflegungsmehraufwand (2 Tage × 20 DM) und 39 DM Übernachtungskosten.
Weiterhin machte der Kläger außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt 28.029,54 DM geltend. Hierin ist ein Betrag von 20.548,31 DM enthalten, den der Kläger infolge der Scheidung im Rahmen des Versorgungsausgleichs zahlen musste. Über den Versorgungsausgleich wurde mit Beschluss des Familiengerichts … vom … (Az. 61 A F 71/95, Bl. 17 ff. FG-Akte), auf den Bezug genommen wird, entschieden. Zum Ausgleich der Differenz der Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung wurden dabei im Wege des Splittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB von dem Rentenkonto des Klägers bei der BfA … DM auf das Rentenkonto seiner früheren Ehefrau bei der LVA übertragen. Neben der Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung hatte der Kläger während der Ehezeit außerdem eine Rentenanwartschaft bei der … AG von … DM erworben, die zur Hälfte (… DM) auszugleichen war. Das Familiengericht übertrug gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG weitere 65,80 DM, den nach dieser Vorschrift zulässigen Höchstbetrag, von dem Rentenkonto des Klägers bei der BfA auf das Rentenkonto seiner früheren Ehefrau. Zum Ausgleich des verbleibenden auszugleichenden Betrags wurde dem Kläger gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG aufgegeben, zur Begründung weiterer Rentenanwartschaften in Höhe von 99,88 DM auf dem Rentenkonto seiner früheren Ehefrau 20.548,31 DM an die LVA zu zahlen. Der Antrag seiner früheren Ehefrau, ihm die Zahlung eines Betrages von … DM in eine private Lebensversicherung aufzugeben, wurde abgewiesen.
Der Beklagte berücksichtigte weder die Aufwendungen für die Lerngemeinschaft noch die Zahlung im Rahmen des Versorgungsausgleichs. Die übrigen geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen wirkten sich wegen der Höhe der zumutbaren Eigenbelastung nicht aus.
Im hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren machte der Kläger zusätzlich 2.400 DM für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Zur Begründung führte er aus, da sein Arbeitgeber ihm nicht mehr gestatte, die von ihm selbst finanzierte Fachliteratur zu lesen, auf die er zur Fortbildung nicht verzichten könne, habe er das schon früher benutzte Arbeitszimmer für diese Zwecke wieder aktiviert. Er bitte daher um Anerkennung der Werbungskostenpauschale von 2.400 DM. Wenn es bei einem Lehrer für die steuerliche Anerkennung des Arbeitszimmers ausreiche, dass ihm für einen Teil seiner Arbeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, müsse dies auch für ihn gelten.
Mit der Einspruchsentscheidung vom … änderte der Beklagte den angefochtenen Bescheid in einem nicht mehr streitigen Punkt. Hinsichtlich der Zahlung zum Versorgungsausgleich sowie der Aufwendungen für die Lerngemeinschaft und das Arbeitszimmer wies er den Einspruch als unbegründet zurück.
Zahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs seien keine außergewöhnlichen Belastungen (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.1983 VI R 198/79, BStBl II 1984, 106). Dies gelte auch für Zahlungen zur Begründung einer Rentenanwartschaft als Versorgungsausgleich (FG Köln EFG 1996, 1153, rkr.). Da die Ehe nur durch Urteil geschieden werden könne, seien die mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängenden Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten) unabhängig von der Schuldfrage als zwangsläufig im Sin...