Leitsatz
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs zum Ausgleich der Differenz der Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlungen auf das Rentenkonto des früheren Ehegatten sind weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Sachverhalt
Der geschiedene und wieder verheiratete Kläger begehrt für das Streitjahr die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 EStG in Höhe eines Betrages von 20.548 DM, den er infolge der Ehescheidung im Rahmen des Versorgungsausgleichs für seine frühere Ehefrau an die LVA zahlen musste. Unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 21. 10. 1983 (VI R 198/79, BStBl 1984 II S. 106) lehnte das Finanzamt die Berücksichtigung dieser Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen ab. Im Klageverfahren trägt der Kläger vor, dass es sich bei den strittigen Versorgungsausgleichszahlungen um weitere, zusätzlich zu den gesetzlichen Renten- anwartschaften im zivilrechtlichen Verfahren vereinbarte Ausgleichszahlungen handele, die seine Vermögenssituation sehr wohl belasteten, weil insoweit keine erworbenen Anwartschaften entstanden seien. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung sei daher zulässig.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichts sind die geltend gemachten Aufwendungen steuerlich nicht zu berücksichtigen. Der Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit scheidet aus, weil durch die Zahlung an die LVA keine drohende Kürzung der Betriebsrente des Klägers verhindert wurde. Die Zahlung stellt auch keine vorweggenommenen Werbungskosten zur Erzielung späterer Einkünfte aus § 22 EStG dar, weil die Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung sich insoweit nicht von anderen Aufwendungen zur Anschaffung ertragsbringender Wirtschaftsgüter unterscheiden (BFH, Beschluss v. 18. 3. 2003, X B 144/99, BFH/NV 2003 S. 1048). Bei der Ausgleichszahlung handelt es sich auch nicht um außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG, weil dadurch beim Kläger als Ausgleichsverpflichtetem keine Vermögensminderung eingetreten ist, sondern lediglich eine bereits während der Ehe eingetretene Vermögensminderung durch Barausgleich ersetzt wird. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Verpflichtung zur Vergleichszahlung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG einerseits und der Durchführung des Realsplittings oder des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs andererseits ist gerechtfertigt, weil im Streitfall keine steuerbaren Einkünfte transferiert werden.
Hinweis
Obwohl das Finanzgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen hat, wurde diese nicht eingelegt. Das bedeutet, dass in gleich gelagerten Fällen eine positive Entschei- dung nur im Einspruchs- bzw. Klageverfahren erreicht werden kann. Nach dem BMF-Schreiben vom 2. 8. 2005 ergehen Einkommensteuerbescheide wegen der Frage der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 AO.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 16.02.2005, 11 K 1795/01