Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein sogenanntes einheitliches Vertragswerk mit der Folge vorliegt, daß in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Grunderwerbsteuer nicht nur die Kosten für den Erwerb des Grund und Bodens, sondern auch die Gebäudeerrichtungskosten einzubeziehen sind.
Die Klägerin erwarb von ihrem Onkel und ihrer Tante mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 19. April 1991 (Urkundsrollenummer … des Notars …) das dort näher bezeichnete unbebaute Grundstück. Der Kaufpreis für die verkaufte Teilfläche betrug … DM. Zugunsten der Firma … war eine Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück eingetragen. Der dieser Vormerkung zugrundeliegende Vertrag datiert vom 12. Dezember 1989. Die Firma verzichtete mit Schreiben vom 17. März 1991 gegenüber der Klägerin schriftlich auf die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der dann erworbenen Teilfläche. Auf dieses Schreiben wird Bezug genommen.
Bereits am 24. Januar 1991 hatte der Architekt … im Namen der Klägerin einen Bauantrag gestellt. Aufgrund dessen wurde der Klägerin am 10. April 1991 die Baugenehmigung erteilt. Am 16. April 1991 erteilte die Klägerin der Firma … den Auftrag zur Erstellung eines Einfamilienhauses auf dem dann mit Kaufvertrag vom 19. April 1991 erworbenen Grundbesitz. Für die Bauerrichtung wurde darin eine Vergütung von DM … vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bauvertrag Bezug genommen.
Der Beklagte sah die verschiedenen Verträge als ein sogenanntes einheitliches Vertragswerk an und setzte mit Bescheid vom 9. Oktober 1991 Grunderwerbsteuer in Höhe von … DM fest. Dabei bezog er in die Bemessungsgrundlage neben dem Kaufpreis von … DM die Bauerrichtungskosten von … DM ein.
Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 1992, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus:
Das einheitliche Vertragswerk ergebe sich im Streitfall daraus, daß der Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages nicht mehr frei über das „Ob und Wie” der Bebauung hätte entscheiden können. Die Bauunternehmung habe die Klägerin schon zu einem früheren Zeitpunkt an die Auftragsvergabe gebunden, bevor diese am 17. März 1991 die Erklärung über den Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts abgab. Dies werde durch die Tatsache belegt, daß der für die Bauunternehmung tätige Architekt bereits im Januar 1991 die Bauplanung ausgearbeitet und im Namen der Klägerin die Baugenehmigung beantragt habe.
Mit der Kläger trägt die Klägerin vor:
Den Architekten … kenne sie bereits seit 15 Jahren. Dieser habe sie auf die Firma … aufmerksam gemacht, die sie seit vier Jahren (gerechnet von 1991) kenne. Das Haus habe sie mit dem Architekten, frei geplant. Die Firma … sei durch sie an das gesamte Grundstück gekommen. Der Vorkaufsvertrag sei auf Wunsch ihres Onkels auf das ganze Grundstück bezogen worden. Die Firma … habe dann einen Bauantrag für das ganze Grundstück gestellt, der von der Stadt … wegen zu dichter Bebauung abgelehnt worden sei. Daraufhin habe die Firma … das Grundstück aufgeteilt und auf die Option hinsichtlich der von ihr erworbenen Fläche verzichtet. Nach Erstellung der Planung durch den Architekten habe sie den Entwurf der Firma … zugesandt mit der Bitte um Preisermittlung. Nach Preisangabe habe sie dann, nachdem der Notartermin festgestanden habe, den Bauauftrag erteilt.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheides vom 9. Oktober 1991 und Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 1992 die Grunderwerbsteuer auf DM … herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten gehen mittlerweile übereinstimmend davon aus, daß der Architekt für seine Leistungen nicht von der Baufirma bezahlt worden ist und daß der Gesamtaufwand zur Errichtung des Gebäudes DM … beträgt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin deshalb in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –
Der Beklagte hat zu Unrecht die Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Errichtung des Gebäudes berechnet.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes – GrEStG – unterliegt der Grunderwerbsteuer jedes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet, wobei der Kaufvertrag als, ein derartig typisches Rechtsgeschäft besonders genannt wird. Nach § 2 Abs. 1 GrEStG sind unter Grundstücke im Sinne des Gesetzes solche im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen, d. h., Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist das Eigentum bzw. das Miteigentum – ggfs. verbunden mit dem Sondereigentum – an einem Grundstück als körperlichem Gegenstand. Der Erwerbsvorgang umfaßt auch die wesentli...