Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.05.1998; Aktenzeichen II R 66/96)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein sogenanntes einheitliches Vertragswerk mit der Folge vorliegt, daß in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis für den Grund und Boden, sondern auch die Gebäudeerrichtungskosten einzubeziehen sind.

Die Klägerin erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom … 1993 (Urkundsrollennummer … des Notars …) von der … Grundstücksgesellschaft das unbebaute Grundstück …, zum Kaufpreis von DM …. Mitverkauft wurden die Planungsunterlagen, die Baugenehmigung inclusive der geprüften Statik sowie weiter unterlagen für den Bau von 209 Eigentumswohnungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Kaufvertrag Bezug genommen.

Bereits am … 1993 hatte die Klägerin mit der Firma …, …, einen Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Errichtung der geplanten Wohnanlage abgeschlossen. Als Pauschalfestpreis wurden DM … vereinbart. Die Firma … war bereits von der Firma … eingeschaltet worden und hatte für diese ein konkretes Angebot für die Realisierung des Bauvorhabens entwickelt. Aus Textziffer 10 der Anlage zum Generalunternehmervertrag, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ergibt sich, daß der Generalunternehmervertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen wurde, daß die Klägerin Eigentümerin des Grundstucks und die Vertriebsvereinbarung mit der Firma … rechtsgültig wurde.

Der Beklagte sah in den verschiedenen Verträgen ein sogenanntes einheitliches Vertragswerk und bezog in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Grunderwerbsteuer neben dem Kaufpreis für den Grund und Boden auch die Bauerrichtungskosten ein. Er setzte mit Bescheid vom … 1993 die Grunderwerbsteuer auf DM … fest.

Den hiergegen eingelegten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom … 1993 als unbegründet zurück. In der Einspruchsentscheidung wurde der Vorläufigkeitsvermerk, der wegen der noch nicht endgültig feststellenden Kaufpreissumme in dem Bescheid ausgesprochen worden war, aufrechterhalten.

Mit der Klage trägt die Klägerin vor:

Die Werklohnverpflichtung ergebe sich aus einem selbständigen Vertrag. Dieser könne zivilrechtlich nicht mit dem Grundstückskaufvertrag zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefaßt werden. Sie sei nach der grundsätzlichen Entscheidung für den Erwerb des Grundstucks völlig frei gewesen hinsichtlich der Entscheidung, ob sie die geplante Bebauung realisieren wolle. Dies gelte auch für die Frage, wem sie die Realisierung des Bauvorhabens übertrage. Die Grundstücksveräußerin habe auf das vorliegende Angebot der Firma … hingewiesen, ohne daß für sie als Erwerberin des Grundstücks ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zwang bestanden habe, dieses Angebot anzunehmen. Für sie seien ausschließlich wirtschaftliche Überlegungen maßgebend gewesen, mit der Firma … einen Generalunternehmervertrag abzuschließen. Normalerweise würde sie mit eigenen Firmen bauen. Die Firma … habe aber ein konkurrenzlos günstiges Angebot unterbreitet. Daß der Generalunternehmervertrag einige Tage vor dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen worden sei, sei Zufall und habe sich aus den Terminen mit den verschiedenen Beteiligten ergeben. Eine finale Verknüpfung der beiden Verträge im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liege nicht vor.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheides und Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung die Grunderwerbsteuer auf DM … zu ermäßigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –.

Der Beklagte zu Recht die Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Errichtung des Gebäudes berechnet.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des GrunderwerbsteuergesetzesGrEStG – unterliegt der Grunderwerbsteuer jedes Rechtsgeschäft, das der Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet, wobei der Kaufvertrag als ein derartig typisches Rechtsgeschäft besonders genannt wird. Nach § 2 Abs. 1 GrEStG sind unter Grundstücke im Sinne des Gesetzes solche im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen, d. h., Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist das Eigentum bzw. das Miteigentum – ggfs. verbunden mit dem Sondereigentum – an einem Grundstück als körperlichem Gegenstand. Der Erwerbsvorgang umfaßt auch die wesentlichen Bestandteile eines Grundstückes, wozu die auf dem Grundstück errichteten Gebäude gehören (§ 94 Abs. 1 BGB). Gegenstand des Erwerbsvorgangs im Rahmen der Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums kann ein Grundstück mit noch zu errichtendem Gebäude – also ein Grundstück auch in seinem zukünftigen baulichen Zustand – sein.

Bemessungsgrundlage für die Höhe der Grunderwerbsteuer ist nach § 8 Abs. 1 GrEStG der Wert der Gegenleistung. Als Gegenleistung g...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge