Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebot rechtsschutzgewährender Auslegung der Klageantrags, verdeckte Gewinnausschüttung bei verlustträchtiger Flugzeug-Vercharterung, Ausschluss des Vorsteuerabzug
Leitsatz (redaktionell)
1) Gemäß dem Gebot der rechtsschutzgewährenden Auslegung prozessualer Erklärungen ist bei einem Klageantrag davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige dasjenige Rechtsmittel einlegen will, welches seinem erkennbaren Rechtsschutzbegehr verfahrensrechtlich am weitesten entspricht. Dies gilt auch für solche Fälle, in denen der Steuerpflichtige durch eine rechtskundige Person vertreten ist.
2) Unterhält eine Kapitalgesellschaft im Interesse eines oder mehrerer Gesellschafter ein Flugzeug und entstehen ihr aus diesem Anlass Verluste aus dem Flugzeug-Vercharterungsbetrieb, ohne dass sich der oder die Gesellschafter zu einem Verlustausgleich zuzüglich der Zahlung eines angemessenen Gewinnaufschlags verpflichtet haben, so ist in dem Verzicht auf die Vereinbarung eines Aufwendungsersatzanspruchs in Höhe des im jeweiligen Veranlagungszeitraum angefallenen Verlustes zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzunehmen. Eventuelle Einnahmen oder sonstige Vorteile, die die Kapitalgesellschaft aus der Verlusttätigkeit erzielt, mindern den Betrag der anzusetzenden vGA.
3) Der Vorsteuer-Abzugsausschluss nach § 15 Abs. 1a UStG ist als besondere Eingriffsvorschrift in strenger Anlehnung an den Wortlaut und nicht extensiv auszulegen. Ist daher ein Flugzeug aufgrund der besonderen Ausstattung und seiner Eignung für den Instrumentenflug kein einer Segel- oder Motorjacht hinreichend ähnlicher Gegenstand, ist der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen.
Normenkette
KStG § 27 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4; UStG § 15 Abs. 1a; BGB § 133; GG Art 19 Abs. 4; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betrieb einer Flugzeug-Vercharterung wegen fehlender Überschusserzielungsabsicht als vGA zu bewerten ist und um die Berücksichtigung von Vorsteuerüberhängen.
Die Klägerin wurde in der Rechtsform einer GmbH gegründet. Unternehmensgegenstand ist die Vercharterung von Flugzeugen. Je zur Hälfte beteiligt sind die A (A) und B (B), die auch zu Geschäftsführern bestellt sind. Beide verfügen über Flugerfahrung und über einen Pilotenschein der Klasse IFR, der zum Führen von Luftfahrzeugen nach Instrumentenflugregeln berechtigt.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Streitjahre 2008 bis 2010 durch das FA C ergaben sich die folgenden Feststellungen: Mit Rechnung vom hat die GmbH ein gebrauchtes Leichtflugzeug Modell „XY” für netto 210.000 € (250.000 € brutto) erworben. Zur Finanzierung der Anschaffung hatten A und B jeweils 115.000 € als Darlehen mit einer Laufzeit von 20 Jahren zur Verfügung gestellt, rückzahlbar am Laufzeitende in einer Summe. Das Flugzeug wurde linear mit 25.000 € jährlich abgeschrieben und im Prüfungszeitraum zu einem Nettoentgelt von 3 € / Flugminute zuzüglich Lande- und Anfluggebühren abzüglich von den Mietern zu übernehmender Treibstoffkosten verchartert. Die Vercharterung erfolgte fast ausschließlich an die Gesellschafter (2009: 54%, 2010: 53%) sowie zu 41 % (2009) bzw. zu 46 % (2010) an die Firmen D GmbH & Co KG (D-KG) und die B GmbH & Co KG (B-KG). An der D-KG ist A zu 50 % beteiligt, während B an der B-KG zu 50 % beteiligt ist.
Im Prüfungszeitraum war das Flugzeug 187 Flugstunden in Betrieb, die Nutzung außerhalb des o.g. Personenkreises betrug 6,5 Flugstunden. Dabei fanden im Jahr 2009 effektiv 30 Flüge und 27 Flüge im Jahr 2010 statt. Der Versicherungsschutz des Flugzeugs war im Prüfungszeitraum auf die Nutzung durch drei namentlich genannte Piloten ausgelegt, lt. Auskunft der Versicherungsgesellschaft vom 29.11.2012 wurden der Versicherung bis dahin allerdings nur A und B als Nutzer benannt. Ein dritter Pilot hätte vor dem Flugbetrieb benannt werden müssen, was aber nicht geschehen war. Die Prämie der Kaskoversicherung richtete sich auch nach der Anzahl der Piloten. Gewechselt werden durfte ein Pilot maximal drei bis vier Mal im Jahr, ohne dass eine Mehrprämie anfiel. Die ausdrückliche Frage des FA vom 29.11.2012, ob derzeit bei einer Vercharterung nur A und B das Flugzeug als Piloten fliegen dürften, beantwortete die Versicherung dahin, dass derzeit – angesichts der Nichtbenennung eines dritten Piloten – nur A und B das Luftfahrzeug bewegen dürften. Vor diesem Hintergrund erbat der Prüfer die Vorlage einer Überschussprognose. Darauf ließ die Klägerin mit Schreiben vom 16.10.2012 mitteilen, dass eine solche zu Beginn der Tätigkeit nicht in schriftlicher Form ausgearbeitet worden sei. Die gleichzeitig vorgetragenen Prognosen basierten allerdings auf Preisgestaltungen einer Charterfirma mit vierzehn Flugzeugen, zwei Flugsimulatoren sowie zusätzlich angebotener Leistungen aus Fluglehrertätigkeit.
Nach den bislang vorgelegten Jahresabschlüssen stellt sich die Umsatz- und Gewinnentwicklung wie folgt dar:
Für 2014 wurden Umsätze i.H.v. 22.0...