rechtskräftig
Tatbestand
Streitig ist, ob für die Anteile der Gesellschafter der Familienstämme … und … zu den streitigen Stichtagen 31.12.1985 bis 31.12.1989 sowie die Beigeladene zu 7) eine Sonderbewertung nach Abschn. 80 der Vermögensteuerrichtlinien (VStR) in der für die streitigen Stichtage jeweils geltenden Fassung vorzunehmen ist.
Die Klägerin zu 1) ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand … ist. An dem volleinbezahlten Stammkapital von … DM waren zu den streitigen Stichtagen der Kläger zu 2) und neun weitere Gesellschafter in vier Familienstämmen sowie eine nicht durch diese Familienstämme beherrschte Kommanditgesellschaft wie folgt beteiligt:
(Es folgen bis einschließlich Seite 5 die Namen und Anteile der Gesellschaften)
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin zu 1) in der für die streitigen Stichtage geltenden Fassung werden Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, es sei denn, daß der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz eine höhere Mehrheit zwingend vorschreibt (§ 8 Abs. 3). Dabei gewähren jeweils 10.000,– DM eines Geschäftsanteiles eine Stimme (§ 8 Abs. 1). Nach § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages hat die Einberufung der Gesellschafterversammlung u. a. zu erfolgen, wenn eine Minderheit mit 10 % des stimmberechtigten Kapitals deren Einberufung verlangt. Nach § 7 Abs. 4 hat die Beigeladene zu 7) das Recht, bis zu vier natürliche Personen an der Gesellschafterversammlung teilnehmen zu lassen. Die neben den stimmberechtigten Vertretern der Beigeladenen zu 7) Teilnehmenden sind Gäste ohne Stimmrecht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 30.5.1979, der sich in der Betriebsprüfungsakte des Beklagten Band II zum Vorgang „Eingabe an OFD vom 28.9.1991” befindet, verwiesen.
Für die den streitigen Stichtagen vorausgehenden Stichtage war die Ermittlung des gemeinen Werts der Gesellschaftsanteile für alle Gesellschafter nach Abschnitt 80 VStR erfolgt, das heißt, die Beteiligten waren davon ausgegangen, daß es sich um Anteile ohne Einfluß auf die Geschäftsführung handele. Im Rahmen einer bei der Klägerin zu 1) durchgeführten Betriebsprüfung, die die früheren Stichtage 31.12.1981 bis 31.12.1984 betraf, war von dem Finanzamt … die Frage aufgeworfen worden, ob die Sonderbewertung für die Gesellschafter, die zu 10 % und mehr an der Klägerin zu 1) beteiligt waren, überhaupt zutreffend war. Im Betriebsprüfungsbericht vom 30.4.1987 kam das Finanzamt … zu dem Ergebnis, daß die Sonderbewertung „für den Prüfungszeitraum” – so ausdrücklich Tz., 31 des Berichts – für alle Anteile, mit Ausnahme des Anteils der Beigeladenen zu 7), vorzunehmen sei. Der Anteil der Beigeladenen zu 7) sei mit 20 % doppelt so hoch wie die nächsthohen Anteile. Insofern komme diesem Anteil eine derart herausragende Stellung zu, daß ein Einfluß auf die Geschäftsführung bejaht und die Regelbewertung durchgeführt werden müsse.
Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen erließ der Beklagte am 3.3.1988 erstmalige Feststellungsbescheide für die streitigen Stichtage 31.12.1985 und 31.12.1986, in denen für die Beigeladene zu 7) eine Regelbewertung erfolgte und für die übrigen 10 Gesellschafter eine Sonderbewertung nach Abschnitt 80 VStR durchgeführt wurde. Ein entsprechender erstmaliger Feststellungsbescheid erging am 6.10.1989 auf den Stichtag 31.12.1988. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO.
Im Rahmen einer bei der Klägerin zu 1) in den Jahren 1989 bis 1992 von dem Finanzamt … für die Jahre 1985 bis 1988 durchgeführten Betriebsprüfung, die nunmehr auch die Anteilsbewertung zum 31.12.1985 bis 31.12.1988 betraf, kam der Betriebsprüfer, und ihm folgend der Beklagte, zu dem Ergebnis, daß die Regelbewertung für alle Beteiligungen ab 10 % vorzunehmen sei, wie sich aus dem BFH-Urteil vom 28.3.1990 II R 108/95, BStBl II 1990, 493 und aus Abschnitt 80 VStR ergebe. Nach Abschnitt 80 Abs. 1 Ziffer 2 VStR komme es bei Beteiligungen von 10 % bis 25 % bei Nichtvorhandensein eines Geschäftsanteiles von mehr 50 % auf die Verhältnisse des Einzelfalles an, wenn es darum gehe, ob derartige Anteile Einfluß auf die Geschäftsführung vermittelten. Dabei müsse es sich nicht um wesentliche Einwirkungsmöglichkeiten handeln, sondern es genüge, daß der Anteilsbesitz eines Gesellschafters unter Berücksichtigung der Streuung der übrigen Anteile in der Gesellschafterversammlung eine Stimme von einigem Gewicht vermittele. Dies sei im Streitfall zu bejahen. Denn nach § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages seien die Gesellschafter mit einer Beteiligung von mindestens 10 % berechtigt, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Dies allein zeige deutlich, daß Beteiligungen von 10 % Einflußnahme auf die Geschäftsführung vermittelten. Auch wenn im Bericht über die Vorbetriebsprüfung eine andere Auffassung vertreten worden sei, so sei die Finanzverwaltung hieran nicht nach Treu und Glauben gebunden. Vielmehr habe der Beklagte durch die Bewertung unter dem Vorbe...