Entscheidungsstichwort (Thema)
Strafverteidigungskosten als Betriebsausgabe
Leitsatz (redaktionell)
Eine Rückstellung für zukünftige Prozesskosten, die durch ein Strafverfahren veranlasst sind, kann nicht bereits mit Begehen der Straftat gebildet werden, sondern erst, wenn Strafverfolgungsmaßnahmen gegen den Steuerpflichtigen Abwehrmaßnahmen durch diesen hervorrufen.
Wird dem Steuerpflichtigen vorgeworfen, Dritte, die er im Rahmen seiner Berufsausübung zu betreuen hatte, vorsätzlich ermordet zu haben, um Diebstähle oder Unterschlagungen von Geld oder Wertsachen zu ermöglichen oder diese Eigentumsdelikte zu verdecken, so hat der Steuerpflichtige diese Eigentumsdelikte nicht "in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit" begangen. Ein Betriebsausgabenabzug für Strafverteidigerkosten kommt - auch anteilig - nicht in Betracht.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Streitjahr … Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben geltend machen kann.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr … wie schon zuvor zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Für die Veranlagungszeiträume von … bis … erklärten die Kläger Einkünfte des Klägers aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit als angestellter …, Einkünfte aus einer eigengenutzten Eigentumswohnung sowie ab … auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Beruf der Klägerin wurde in den Einkommensteuererklärungen als Hausfrau angegeben; Einkünfte der Klägerin wurden folglich auch nicht erklärt. Die aufgrund der Steuererklärungen erlassenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre … – … wurden bestandskräftig. Umsatzsteuererklärungen oder Gewerbesteuererklärungen wurden von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt abgegeben.
Tatsächlich war die Klägerin, die zuvor als … nichtselbständig in … und … tätig gewesen war, bereits etwa ab dem Jahre … als selbständige … im Bereich von A. und B. tätig geworden. Nach den Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Köln in der Strafsache gegen die Klägerin vom … (111 – 16/92), das den Beteiligten bekannt und zum Gegenstand der Erörterung sowohl in der mündlichen Verhandlung wie auch in einem vorangegangenen Erörterungstermin gemacht worden ist, wurde die Qualifikation der Klägerin im Hinblick auf Qualifikationsnachweise weder von behördlicher Seite noch durch … oder … jemals überprüft. Sie wurde teils durch …, teils von … weiter empfohlen, teils wurde sie von … oder deren … angesprochen und um … gebeten, teils sprach sie … an und erbot sich, sie zu …. Die Dienste der Klägerin wurden entweder von den … privat vergütet oder der … für einen …, die inhaltlich präzisiert wurde. Aufgrund der … wurden die … quartalsweise mit der jeweiligen … abgerechnet. Gelegentlich erhielt die Klägerin auch Sonderzuwendungen von …. Sie betreute jeweils eine größere Zahl von … nebeneinander. Diese suchte sie im Laufe des Tages nacheinander – nicht jeden täglich – auf. Sie besorgte für die … – soweit erforderlich – die …, portionierte diese und stellte sie bereit, überwachte die …, … – teilweise täglich mehrfach – …, nach Bedarf auch sonstige …, …, …, …, usw. (LG-Urteil, Seiten 12 u. 13).
Im Mai … wurde die Klägerin unter dem Vorwurf des Mordes an mehreren ihrer … verhaftet und kam in Untersuchungshaft. Durch das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln vom … wurde die Klägerin wegen Mordes (§ 211 StGB) in vier Fällen sowie wegen Mordes in zwei weiteren Fällen, teilweise in Tateinheit mit Diebstahl oder Unterschlagung, zu zweimal lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hat die Klägerin die betreffenden …, mit deren … sie als … betraut war, durch die Beibringung von … nicht … in einer überhöhten und tödlich wirkenden Dosis getötet. Motiv für die Taten war nach den Erkenntnissen des Landgerichts die Bereicherungsabsicht der Klägerin, die entweder nach der jeweiligen Tat Geld oder Wertgegenstände aus den Wohnungen der Opfer entwendete oder aber nach vorangegangenen Diebstählen von Geld oder Wertsachen diese Taten durch die Ermordung der … zu vertuschen versuchte. Das Strafgericht sah in allen Fällen u.a. das Mord-Tatbestandsmerkmal der Habgier als erfüllt an. Die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Revision wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 01.07.1994 als unbegründet verworfen, so daß das Urteil rechtskräftig ist.
Durch das Strafverfahren, dessen Kosten die Klägerin aufgrund der Verurteilung letztlich auch zu tragen hatte, entstanden der Klägerin Aufwendungen für die Beauftragung von vier Strafverteidigern in Höhe von insgesamt … DM. Nach den vorliegenden Aufstellungen und Rechnungen (Steufa-Akte Bl. 186 – 197) datieren die Gebührenrechnungen aus den Jahren … und …. Die steuerliche Behandlung dieser Strafverteidigungskosten ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Im Zuge der Ermittlungen gegen die Klägerin durch die Kriminalpolizei bei Banken und Behörden war auch das Finanz...