Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Ermessenspielraum für den Inhalt einer verbindlichen Auskunft
Leitsatz (redaktionell)
1) Die verbindliche Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 AO ist ein Verwaltungsakt.
2) Erteilt das FA, verbunden mit der Ablehnung der begehrten Auskunft eine andere, dem Interesse des Antragstellers entgegenlaufende Auskunft, ist die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart.
3) Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft steht zwar im Ermessen der Behörde. Für den Inhalt der Auskunft besteht aber kein Entscheidungsspielraum.
4) Für die Frage, ob "während" einer Liquidation, also bis zum Erlöschen einer GmbH, ein steuerpflichtiger Gewinn erzielt worden ist, kann ein steuerliches Interesse bestehen, da ein entsprechender Gewinn steuerliche Erklärungspflichten, Zahlungspflichten und auch Insolvenzantragspflichten auslösen und beeinflussen kann.
Normenkette
AO §§ 118, 207; FGO §§ 40, 101-102; StAuskV § 1; KStG § 11; AO § 89
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Rechtmäßigkeit einer verbindlichen Auskunft im Sinne des § 89 der Abgabenordnung – AO – bezüglich der Auswirkungen der Liquidationsbeendigung auf die mit einer Rangrücktrittserklärung verbundenen Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin gegenüber einem Gesellschafter und damit auf den Abwicklungsgewinn im Sinne des § 11 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG –.
Die Klägerin ist eine im Jahr 1995 gegründete Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH. Ihr Geschäftsgegenstand ist der Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Immobilien und Unternehmensbeteiligungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag und die Auszüge aus dem Handelsregister verwiesen (Vertragsakte). An ihr sind die A S.A. in Frankreich – A – zu 45% und die B Limited, Großbritannien – B – zu 55% beteiligt.
Die A bzw. deren Rechtsvorgängerin hatte der Klägerin im Jahr 1996 ein Darlehen mit einem Kreditrahmen in Höhe von 91 Millionen DM gewährt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kreditvertrag, Blatt 43 bis 50 d.A., Bezug genommen. Mit Vereinbarung vom 1. April 2003 trat die Rechtsvorgängerin der A ihre zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rückzahlungsansprüche aus dem Darlehensvertrag in Höhe von 24.006.839,78 EUR an die A ab (Abtretungsvertrag in englischer Sprache Blatt 51/52 d.A.). Zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der A waren für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. März 2005 zur Abwendung der Überschuldung der Klägerin zeitlich befristete Rangrücktrittsvereinbarungen geschlossen worden.
Im Jahr 2007 stellte die Klägerin ihre aktive Geschäftstätigkeit ein.
Unter dem 13. Juni 2008/27. Juli 2009 schlossen die Kläger und die A die nachfolgend sinngemäß wiedergegebene unbefristete, qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung (Blatt 58/59 bzw. 27 d.A.):
A hat der Klägerin ein Gesellschafterdarlehen gewährt, deren Höhe per 31. Dezember 2007 18.675.900,85 EUR beträgt.
Zur Vermeidung einer etwaigen Überschuldung der Klägerin tritt die A hinsichtlich ihres Anspruchs auf Rückzahlung der vorstehenden Darlehensvaluta hinter alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der übrigen Gläubiger der Klägerin zurück.
Zahlungen auf das Darlehen sind lediglich aus einem künftigen Jahres- oder Liquidationsüberschuss oder aus einem die sonstigen Schulden übersteigenden Vermögen der Klägerin zu leisten.
Die A ist mit ihrer nachrangigen Forderung nur zugleich und im anteiligen Verhältnis mit den Einlagenrückgewähransprüchen der übrigen Gesellschafter der Klägerin und mit denjenigen Forderungen zu berücksichtigen, hinsichtlich derer ebenfalls eine Rangrücktrittserklärung abgegeben wurde. Dies gilt auch für den Fall der Insolvenz der Klägerin.
Dieser Rangrücktritt verliert seine Wirkung, sobald insoweit eine Überschuldung der Klägerin auch ohne ihn oder nicht mehr gegeben ist.
Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht und soll nach deutschem Rechtsverständnis ausgelegt werden.
Am 12. Mai 2009 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin die Auflösung der Gesellschaft zum Ablauf des gleichen Tages (Blatt 60 bis 63 d.A.).
Die Liquidationseröffnungsbilanz der Klägerin zum 13. Mai 2009 weist bei einer Bilanzsumme von 18.689.377,55 EUR auf der Aktivseite ein Restvermögen in Höhe von 75.400,39 EUR sowie einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 18.613.977,16 EUR aus. Dem stehen Rückstellungen in Höhe von 5.000 EUR und Verbindlichkeiten in Höhe von 18.684.377,55 EUR gegenüber (Blatt 64 d.A.). Von den Gesamtverbindlichkeiten entfallen 18.675.900,85 EUR auf das von der qualifizierten Rangrücktrittsvereinbarung betroffene Darlehen der A. Die A hat auf diese Darlehensforderung bisher nicht verzichtet und beabsichtigt dies auch in Zukunft nicht.
Der Liquidator der Klägerin beabsichtigte im Rahmen der Liquidation die noch offenen Verbindlichkeiten lediglich in Höhe des Vermögens abzüglich der Liquidationskosten zu begle...