Nachgehend
BFH (Beschluss vom 20.12.2000; Aktenzeichen III R 22/97) |
Tatbestand
Streitig ist die steuerrechtliche Anerkennung einer Pensionszusage im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses.
Die Klägerin ist mit dem Kläger seit dem … 1979 verheiratet. Bereits seit dem … 1978 ist sie als Angestellte in der Versicherungsagentur des Klägers laut Arbeitsvertrag vom … 1978 tätig. 1988 wurde bei dem Kläger für die Streitjahre eine Außenprüfung durchgeführt. Auf den Betriebsprüfungsbericht vom … 1988 wird verwiesen. Der Prüfer erkannte die für die im Betrieb des Klägers mitarbeitende Klägerin gebildete Pensionsrückstellung sowohl dem Grund als auch der Höhe nach – unter Einbeziehung der Ansprüche der Klägerin auf eine Sozialversicherungsrente und aus einer Direktversicherung – nicht an. Dementsprechend erhöhte sich der Gewinn für die Streitjahre. Der Beklagte schloß sich dieser Auffassung an und änderte dementsprechend die Einkommensteuerbescheide ab.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren verfolgen die Kläger mit der vorliegenden Klage nur noch das Ziel, die Bildung einer Pensionsrückstellung für die. Klägerin bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers anzuerkennen.
Sie sind der Auffassung, daß von entscheidender Bedeutung sei, daß die Pensionszusage vom … 1984 Bezug nehme auf den Arbeitsvertrag vom … 1978, also auf einen Zeitpunkt, zu welchem die Kläger noch nicht miteinander verheiratet waren. Die Pensionszusage sei in einem Nachtrag zum ursprünglichen Arbeitsvertrag gemacht worden, so daß insgesamt von einem einheitlichen Vertragsverhältnis auszugehen sei. Die Tatsache, daß die Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hinsichtlich der Pensionszusage Ehegatten gewesen seien, rechtfertige für sich allein gesehen nicht, daß strengere Anforderungen an die Vereinbarung und Durchführung gestellt werden könnten. Zwischen ihnen bestehe eine eindeutige Vereinbarung, die auch ernsthaft durchgeführt worden sei. Gerade die Annahme des Beklagten, hinsichtlich der Klägerin liege sogar eine unzulässige Überversorgung vor, mache deutlich, daß an der Ernsthaftigkeit der Vereinbarung keine Zweifel bestünden. Bei gültigen arbeitsrechtlichen Absprachen zwischen Ehegatten könnten aus familienrechtlichen Überlegungen heraus keine negativen, Folgerungen in steuerlicher Hinsicht gezogen werden. Dies sei der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen. Die zwischen den Klägern getroffene Vereinbarung halte auch dem Fremdvergleich stand. Dies gelte vor allem auch hinsichtlich der vom Beklagten monierten fehlenden Rückdeckungsversicherung. Der Kläger könne bei Aufgabe seiner Agentur bzw. im Falle seines Todes mit einer ganz erheblichen Abfindungszahlung der … Versicherung rechnen, aus der die Ansprüche aus der Pensionszusage an die Klägerin abgedeckt werden könnten. Für den Kläger sei zudem eine Lebensversicherung abgeschlossen worden. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin im Betrieb des Klägers gegen ein Gehalt gearbeitet habe, für das ein fremder Dritter nie gearbeitet hätte. Der inzwischen im Betrieb des Klägers tätige Angestellte verdiene deutlich mehr als die Klägerin, obwohl diese eine ungleich verantwortungsvollere Position in entsprechender Vertrauensfunktion ausübe. Arbeitsrechtlich habe die Klägerin mittlerweile eine unverfallbare Anwartschaft. Hinsichtlich der Höhe der Pensionszusage sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin vor Abschluß des Arbeitsvertrages zum … 1978 nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Bei ihr könne daher als Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsrente lediglich der Zeitraum ab 1979 zugrunde gelegt werden. Deshalb seien die Berechnungen des Beklagten im Hinblick auf die Gesamtversorgung der Klägerin nicht nachvollziehbar. Soweit der Beklagte darauf hinweise, daß die laufenden Aufwendungen für die Altersversorgung der Klägerin 30 v.H. des letzten steuerlich anzuerkennenden Arbeitslohns nicht übersteigen dürften, sei zu beachten, daß die Pensionszusage gerade deswegen erteilt worden sei, weil das Gehalt der Klägerin über Jahre hinaus niedrig gelegen habe.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom … 1989 die geänderten Einkommensteuerbescheide 1984–1986 vom … 1988 und … 1988 abzuändern und die Pensionsrückstellung für die Klägerin bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich im wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung vom … 1989, auf die verwiesen wird. Ergänzend trägt er vor, daß der BFH (Urteil vom 17.07.1989 III R 97/86, BStBl II 1989, 969) ausdrücklich bestätigt habe, daß der Fremdvergleich zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung einer Pensionszusage an den Arbeitnehmerehegatten zulässig sei.
In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger ausgeführt, daß der Wert des Abfindungsanspruchs des Klägers nach § 89 b HGB und der Wert seiner Lebensversicherung zusammen etwa … DM betrage. Die Lebensversi...