Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte das an den Kläger von Januar bis August 1997 gezahlte Kindergeld für die seit dem 6.6.1997 verheiratete Tochter … zurückfordern kann.

Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Dem Kläger war für die am …1971 geborene, im gesamten Jahr 1997 in Berufsausbildung befindliche Tochter … bis August 1997 Kindergeld gezahlt worden i.H.v. monatlich 220,00 DM. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld war auf entsprechenden Antrag des Klägers vom 06.05.1996 am 21.05.1996 festgestellt worden. Im Rahmen einer am 11.06.1997 durch den Beklagten vorgenommenen weiteren Überprüfung der Voraussetzungen für die Kindergeldgewährung teilte die Ehefrau des Klägers am 07.08.1997 dem Beklagten telefonisch mit, daß das Kind … am 06.06.1997 geheiratet habe. Mit Schreiben vom 26.08.1997 legte die Ehefrau des Klägers neben einer Heiratsurkunde eine Gehaltsabrechnung des Ehemannes des Kindes, …, für den Monat Juni 1997 vor. Danach betrug der Nettoverdienst des Ehemannes der Tochter des Klägers monatlich 4.710,40 DM. Daraufhin erließ der Beklagte am 18.03.1998 einen Bescheid zur Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Januar 1997 bis September 1997 und forderte gleichzeitig das auf diesen Zeitraum entfallende Kindergeld i.H.v. 1.980,00 DM zurück.

Der dagegen erhobene Einspruch, hatte nach Überprüfung der tatsächlich an den Kläger erfolgten Kindergeldzahlungen teilweise Erfolg. Der Beklagte erließ am 13.05.1998 einen Änderungsbescheid, in dem er die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die entsprechende Rückforderung auf den Zeitraum Januar 1997 bis August 1997, d.h. auf 1.760,00 DM beschränkte.

Im übrigen erließ der Beklagte am 29.05.1998 einen Einspruchsbescheid, mit dem der Einspruch bezüglich des Zeitraumes Januar 1997 bis August 1997 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Beklagte aus, für das in 1997 in Berufsausbildung befindliche Kind … habe im gesamten Jahr 1997 kein Anspruch auf Kindergeld bestanden, da dessen Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Grenze von 12.000,00 DM überschritten hätten, wobei die Hälfte des jährlichen Nettoeinkommens des Ehemannes des Kindes seit der Heirat mit umgerechnet 16.093,86 DM anzurechnen sei.

Dagegen richtet sich die Klage. Nach Auffassung des Klägers besteht keine Rechtsgrundlage für die Anrechnung des Ehegatteneinkommens. Er, der Kläger, sei bis zur Eheschließung im Juni 1997 seiner Tochter gegenüber zum Unterhalt verpflichtet gewese, erst für die Zeit danach sei Unterhaltspflicht des Ehemannes der Tochter eingetreten. Die Unterhaltsverpflichtung verschiedener Personen könne ihm, dem Kläger, nicht alleine zugerechnet werden. Tatsächlich habe die Tochter von ihm bis einschließlich Mai 1997 nur monatlich 500,00 DM erhalten.

Der Kläger beantragt,

den Aufhebungs und Rückforderungsbescheid vom 18.03.1998 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 29.05.1998 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bleibt bei seiner bisher vertretenen Auffassung, daß aufgrund des Unterhaltsanspruches des Kindes des Klägers gegen dessen Ehemann der Kindergeldanspruch des Klägers für das Jahr 1997 insgesamt entfalle.

Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, daß gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Möglichkeit bestehe, die Sache dem Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen. Die Übertragung erfolgte durch Beschluß des 4. Senats vom 30.11.1998.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Gemäß §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG besteht für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 wird ein Kind in diesem Sinne jedoch nur dann berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12.000,00 DM im Kalenderjahr hat

Nach § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG ermäßigt sich der für die Kindergeldberechtigung schädliche Betrag für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nicht vorliegen, um 1/12.

Im Streitfalle lagen unstreitig während des gesamten Kalenderjahres 1997 die Voraussetzungen im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG vor, weil sich die 1971 geborene, d.h. in 1997 bereits 18, aber noch nicht 27 Jahre alte Tochter des Klägers während des ganzen Jahres in Berufsausbildung befand. Gleichwohl war der Kläger im Jahr 1997 nicht kindergeldberechtigt, weil das Kind … im Kalenderjahr 1997 Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG von mehr als 12.000,00 DM hatte. Nach Aktenlage hatte zwar die Tochter des Klägers keine Einkünfte aufgrund eigener Tätigkeit oder eigenen Vermögens. Sie hatte aber seit ihrer Heirat am 06.06.1997 Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann, die als Bezüge im Sinne des § 32 Ab...

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