rechtskräftig
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen des Klägers für eine Reise nach Japan und Korea als Werbungskosten abzugsfähig sind. Außerdem sind die Höhe der Absetzung für Abnutzung (AfA) für ein Arbeitszimmer und der hierauf entfallenden Schuldzinsen sowie der Werbungskostenabzug für Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers streitig.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Ehemann (Kläger) war im Streitjahr (1987) als Geschäftsführer … nichtselbstständig tätig. Daneben übte er eine weitere nichtselbständige Tätigkeit aus; außerdem veröffentlichte er Aufsätze und hielt Vorträge.
In der Zeit vom … bis zum …1987 nahm der Kläger an einer Reise nach Japan und Südkorea teil, die von der … Firma … veranstaltet wurde. Teilnehmer der Reise waren außer ihm selbst insgesamt 13 leitende Angestellte von … sowie ein Arbeitnehmer des …. Wegen der Namen dieser Personen wird auf die in den Steuerakten befindliche Teilnehmerliste Bezug genommen.
Die Reiseroute führte nach Tokio, Nagoya, Osaka und andere japanische Städte sowie nach Seoul. Ausweislich des vorliegenden Reiseprogramms wurden dort jeweils Handelsbetriebe, Märkte und Einkaufspassagen besichtigt sowie Gespräche mit Vertretern japanischer und koreanischer Unternehmen geführt. An zwei Tagen … wurden Ausflüge zu Tempeln, Schlössern und anderen touristischen Attraktionen durchgeführt. Wegen aller Einzelheiten wird auf das von den Klägern vorgelegte Reiseprogramm (Bl. 37 ESt-Akte 1987) Bezug genommen. Im Anschluß an die Reise hat der Kläger in verschiedenen Fachzeitschriften Artikel über einzelne Marktgegebenheiten in Japan und Südkorea veröffentlicht; auf die hierzu vorgelegten Unterlagen (Bl. 33; 38–40 ESt-Akte 1987) wird verwiesen.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Reise, die sie auf … DM bezifferten, als Werbungskosten des Klägers bei dessen. Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Außerdem begehrten sie – neben weiteren Positionen einen Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer. Dieses befindet sich in einem im Streitjahr fertiggestellten Einfamilienhaus, das die Kläger mit einem Gesamtaufwand von … DM – zuzüglich … DM Anschaffungskosten für den Grund und Boden – errichtet haben. Die Wohnfläche des Gebäudes beträgt nach Akten lage 186 qm; das Arbeitszimmer besitzt eine Grundfläche von 27,47 qm. Die Kläger bemaßen den Anteil des Arbeitszimmers an der Gesamtfläche mit (27,47/186 =) 14,77 v.H. und machten einen entsprechenden Anteil der auf das Haus entfallenden Kosten (AfA, Schuldzinsen, Betriebs- und Reparaturkosten) als Werbungskosten geltend. Der Beklagte folgte dem, ließ aber bei der Veranlagung die darüber hinaus geltend gemachten AfA-Beträge für die Einrichtung des Arbeitszimmers außer Ansatz, da die insoweit angegebenen Anschaffungskosten nicht nachgewiesen worden seien. Der Einspruch der Kläger hatte in den Streitpunkten keinen Erfolg.
Mit der Klage begehren die Kläger weiterhin einen Werbungskostenabzug für die Kosten der Reise und die Einrichtung des Arbeitszimmers. Außerdem machen sie nunmehr im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer selbst höhere als die ursprünglich erklärten Werbungskosten geltend. Zur Begründung führen sie im einzelnen folgendes aus:
Die Reise nach Japan und Südkorea habe der Kläger in Selbsthilfe für leitende Damen und Herren … durchgeführt. In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer … habe es unter anderem zu seinen Aufgaben gehört, internationale Kontakte zu pflegen und die angeschlossenen Firmen frühzeitig mit Gegebenheiten und Entwicklungen auf ausländischen Märkten vertraut zu machen. Die Organisation der Reise und die Teilnahme hieran seien mithin als dienstliche Obliegenheiten anzusehen, die im wesentlichen im Interesse seines Arbeitgebers gelegen hätten. Die Erstattung der Kosten durch den Arbeitgeber sei ausschließlich deshalb unterblieben, weil der Kläger dem Arbeitgeber weitere Kosten habe ersparen wollen.
Inhaltlich habe es sich bei der Reise um eine Bildungsreise gehandelt, die von beruflichen Veranstaltungen geprägt gewesen sei. So seien an den meisten Tagen ausschließlich beruflich interessante Ziele aufgesucht und entsprechende Gespräche geführt worden. Lediglich an drei Tagen seien daneben auch Orte mit touristischem Charakter besucht worden; an diesen Tagen habe der zeitliche Schwerpunkt aber ebenfalls auf den beruflich bestimmten Zielen gelegen. Bei dieser Sachlage liege eine beruflich bedingte Studienreise vor, weshalb die hierfür angefallenen Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig seien.
Die Berechnung der Werbungskosten für das Arbeitszimmer sei deshalb zu korrigieren, weil das Arbeitszimmer sich in einem Anbau des Hauses befinde, dessen Herstellungskosten überproportional hoch gewesen seien. Die Kläger haben hierzu eine Aufstellung über die Kosten des Anbaus (Bl. 62 FG-Akte) vorgelegt, die von einem Architekten erstellt worden ist und in der die für ...