Entscheidungsstichwort (Thema)
Solidaritätszuschlag zum Körperschaftsteuerguthaben
Leitsatz (redaktionell)
Die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines auf das Körperschaftsteuerguthaben entfallenden Solidaritätszuschlags kann nicht durch Anfechtung des Bescheids über die Festsetzung des Körperschaftsteuerguthabens erreicht werden.
Normenkette
KStG § 37 Abs. 5, 4; GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 6; SolG § 1; FGO § 40 Abs. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung eines auf das Körperschaftsteuerguthaben entfallenden Solidaritätszuschlags.
Mit Bescheid vom 12. September 2008 setzte der Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auf 19.300 EUR fest. Der jährliche Auszahlungsbetrag für die Jahre 2008 bis 2017 betrug entsprechend 1.930 EUR.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 14. Oktober 2008 Einspruch ein.
Sie sei in ihrem Recht auf Treu und Glauben an das Steuergesetz verletzt. Mit der Einführung der ratierlichen Auszahlung des letztmalig festgestellten Körperschaftsteuerguthabens zum 31. Dezember 2006 und dessen Auszahlung in den Jahren 2008 bis 2017 sei die Rechtsformneutralität des Anrechnungsverfahrens unabhängig von der jährlichen Körperschaftsteuerfestsetzung gesetzlich verankert worden. Das festgestellte Anrechnungsvolumen habe bis zum 31. Dezember 2006 nicht nur die Körperschaftsteuer, sondern auch den Solidaritätszuschlag betroffen. Aufgrund des ratierlichen Auszahlungsmodells ab dem 1. Januar 2007 sei das Anrechnungsvolumen „Körperschaftsteuer” nicht untergegangen. Der seinerzeit gezahlte Solidaritätszuschlag dagegen werde nun nicht mehr berücksichtigt. Durch diese rechtswidrige Systemumstellung werde sie – die Klägerin – in ihren Rechten verletzt.
Der Gesetzgeber habe ihr Eigentum entzogen, in dem der Solidaritätszuschlag entgegen anderer gesetzlicher Systeme im Entstehungsveranlagungszeitraum eine endgültige wirtschaftliche Belastung auslöse. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 14 des Grundgesetzes – GG – dar. Zudem liege eine unzulässige Rückwirkung vor, die gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße, da eine gesicherte Rechtsposition, in Form der Anrechnung des Solidaritätszuschlags im Anrechnungsverfahren, im Nachhinein gesetzlich abgeschafft würde.
Sie beantragte daher „eine gesonderte Festsetzung eines Auszahlungsguthabens für den Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.567,56 EUR” (5,5% von 28.501 EUR, gemeint war 1.061,50 EUR = 5,5 % von 19.300 EUR).
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 teilte der Beklagte der Klägerin unter 1.) mit, dass er den Einspruch vom 14. Oktober 2008 gegen die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG für unzulässig halte. Die Festsetzung eines Solidaritätszuschlags-Erstattungsanspruchs sei nicht Regelungsgegenstand dieses Bescheids; er sehe keine Beschwer im Sinne des § 350 der Abgabenordnung (AO).
Den Antrag auf gesonderte Festsetzung eines Auszahlungsanspruchs für den Solidaritätszuschlag lehnte der Beklagte mit gleichem Schreiben unter 2.) ab. Die Auszahlung des Solidaritätszuschlags sei gesetzlich nicht vorgesehen. Auch aus dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben ließe sich ein Auszahlungsanspruch nicht herleiten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens ohne Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags bestünden nicht.
Das Schreiben versah der Beklagte mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die mit diesem Bescheid bekanntgegebene Entscheidung mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs gegenüber dem Beklagten innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids angefochten werden könne.
Gegen die Ablehnung der gesonderten Festsetzung eines Auszahlungsanspruchs für den Solidaritätszuschlag legte die Klägerin keinen Einspruch ein.
Am 2. Dezember 2008 forderte der Beklagte die Klägerin zur Prüfung der Rücknahme des Einspruchs gegen den Bescheid vom 12. September 2009 auf. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 bat die Klägerin den Beklagten um Entscheidung über ihren Einspruch.
Mit Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2009 wies der Beklagte den Einspruch vom 14. Oktober 2008 gegen den Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftssteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG vom 12. September 2008 als unbegründet zurück. Das Finanzamt habe dem Antrag auf Festsetzung eines Auszahlungsanspruchs für den Solidaritätszuschlag zu Recht nicht entsprochen.
Durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7. Dezember 2006 (BGBl I 2007, 68) sei die bisherige ausschüttungsabhängige Regelung für die Mobilisierung des Körperschaftsteuerguthabens durch einen ausschüttungsunabhängigen, unverzinslichen Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresraten ersetzt worden. Die Auszahlung des Solidaritätszus...