Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des ausgleichsfähigen Verlustes eines Kommanditisten bei nachträglicher Einlage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nachträgliche Einlagen führen weder zu einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.

2. Mit der Einfügung des § 15a Abs. 1a EStG durch das Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber unmissverständlich deutlich gemacht, dass er der früheren Auffassung des BFH (vgl. BFH v. 14.10.2003 – VIII R 32/01, BStBl. II 2004, 359 = DStR 2004, 24) nicht folgt, die Regelung zur Beschränkung des Verlustausgleichs über ihren Wortlaut hinaus großzügig auszulegen.

3. Der Regelungskomplex des § 15a Abs. 1 i.V.m. Abs. 1a EStG verstößt nicht gegen das objektive Nettoprinzip, denn zum einen hat der Gesetzgeber im Bereich des Steuerrechts bei der Auswahl des Steuergegenstandes und Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Zum anderen ist eine Verlagerung des Verlustausgleichs auf spätere Veranlagungszeiträume im Hinblick darauf nicht zu beanstanden, dass das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG seine Wirkung grundsätzlich nur veranlagungsübergreifend entfaltet. Dabei genügt es, wenn die Verluste überhaupt und sei es auch in einem anderen Veranlagungszeitraum, steuerlich berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EStG § 15a Abs. 1a; HGB § 171; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen IV R 27/23)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten vorrangig über die Höhe des (ausgleichsfähigen) Verlustes aus Gewerbebetrieb im Rahmen des Bescheides über die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2017.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft (KG). Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 00.00.2009 als A Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Co. KG gegründet.

Beteiligt waren im Streitjahr die B Verwaltungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Frau C als nicht am Gewinn beteiligte Komplementärinnen, sowie Herr D als Kommanditist. Die Einlage des Kommanditisten betrug zunächst … EUR.

Im … 2016 wurde die Kommanditeinlage des Herrn D um … EUR erhöht, die Firmenbezeichnung wurde in A1 GmbH und Co. KG geändert. Am 00.00.2016 erfolgte eine Anmeldung zum Handelsregister; die entsprechende Eintragung wurde am 00.00.2016 vorgenommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anmeldung zum Handelsregister und den Handelsregisterauszug (Vertragsakten des Beklagten) Bezug genommen.

Die Einlage i.H.v. … EUR wurde im Jahr 2016 erbracht. In diesem Jahr (2016) erzielte die Klägerin einen laufenden Verlust i.H.v. … EUR.

Am 00.00.2017 ging die Feststellungserklärung für das Jahr 2016 bei dem Beklagten ein. Erklärt wurden ein laufender Verlust i.H.v. … EUR, Verluste aus Ergänzungsbilanzen i.H.v. … EUR und Vergütungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage i.H.v. … EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Erklärung (Steuerakten des Beklagten, Trennblatt 2016) Bezug genommen.

Am 00.00.2018 erließ der Beklagte Bescheide (§ 164 Abs. 1 AbgabenordnungAO) für den Veranlagungszeitraum 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Dabei verrechnete er im Rahmen des Feststellungsbescheides 2016 einen (Teil-) Betrag der Einlage (… EUR) in Höhe von … EUR als sofort ausgleichsfähig und stellte einen Verlust nach § 15 a Abs. 4 EStG zum Ende des Wirtschaftsjahres i.H.v. … EUR fest. Das Eigenkapital legte der Beklagte i.H.v. – … EUR zum Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde. Bei dessen Ermittlung hatte er handelsrechtliche Einlagen im Jahr 2016 in Höhe von … EUR berücksichtigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bescheid (Steuerakten des Beklagten, Trennblatt 2016) Bezug genommen.

Der damalige Bevollmächtigte der Klägerin stellte am 00.00.2018 einen Änderungsantrag und führte hierzu aus: „… Die Sonderbilanz, die ich heute elektronisch übertragen habe, beinhaltet eine Darlehensverbindlichkeit, die im Rahmen der Erhöhung des Kommanditanteils im Jahr 2016 entstanden ist…” Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 00.00.2018 Bezug genommen. Am 00.00.2018 erging daraufhin ein Änderungsbescheid für das Jahr 2016 wegen des nachträglich geltend gemachten Verlustes aus Sonderbetriebsvermögens i.H.v. … EUR. Der Bescheid blieb im Übrigen unverändert; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bescheid (Steuerakten des Beklagten, Trennblatt 2016) Bezug genommen.

Im Streitjahr 2017 erzielte die Klägerin einen weiteren laufenden Verlust.

Am 00.00.2018 ging die Feststellungserklärung für das Streitjahr 2017 bei dem Beklagten ein. Darin bezifferte die Klägerin ihren laufenden Verlust mit … EUR, außerdem erklärte sie Verluste aus Ergänzungsbilanzen ...

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