Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung von § 1 Abs. 2a Satz 6 GrEStG
Leitsatz (redaktionell)
1) § 1 Abs. 2a Satz 6 GrEStG erfasst nur den Erwerb des Anteils selbst, also den Gesellschafterwechsel durch Erbfolge.
2) Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2a GrEStG besteht kein Anlass, Satz 6 erweiternd auszulegen.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 2a
Nachgehend
BFH (Aktenzeichen II R 45/18) |
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte berechtigt war, durch Bescheid vom 20.01.2016 festzustellen, dass die Vorgänge aufgrund der Verträge vom ….2010, Urkunden Nr. 1/2010 und 2/2010 des Notars A, grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge sind.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die zunächst aus den Gesellschaftern B (verstorben am ….2009) und B1, sowie einer nicht am Vermögen der GbR beteiligten B & C GmbH (GmbH) bestand. Die Gesellschafter B und B1 waren zu je 50 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Die GbR ist Eigentümerin der Gebäude auf fremdem Grund und Boden in D, F, E, wofür im Grundbuch Unterabteilung II Nr. 32 eine Dienstbarkeit eingetragen ist.
Der Wert des Grundbesitzes auf den ….2010 wurde bestandskräftig durch Bescheid vom 05.07.2015 gesondert und einheitlich festgestellt (Gebäudewert 1.708.258 €, Grund und Boden 427.064 €).
Durch notariellen Vertrag vom ….2010 Urkunden Nr. (Urk. Nr.) 1/2010 verzichtete Frau B1 gegenüber den Testamentsvollstreckern des verstorbenen Herrn B auf das ihr durch Ehevertrag vom ….2002 vertraglich eingeräumte Recht, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der GbR die Zahlung von 150.000 € verlangen zu können (II. des Vertrages). Sodann veräußerte Frau B1 ihren 50%-igen Anteil an der GbR an Frau C1 (III. § 1 des Vertrages). Als Gegenleistung wurde vereinbart, dass Frau C1 sich verpflichte, Frau B1 von grundstücksbezogenen Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse D in Höhe von insgesamt 1.017.499,26 € freizustellen. Frau C1 verpflichtete sich, an Frau B1 einen Betrag i.H.v. 200.000 € zu zahlen (III. § 2 des Vertrages). – Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den bei den Akten befindlichen Vertrag verwiesen.
Durch weiteren Vertrag vom …. 2010 Urk. Nr. 2/2010 zwischen C und dem Testamentsvollstrecker betreffend den Nachlass von Herrn B, wurde festgestellt, dass Herr C das ihm durch Erbvertrag vom ….2008 Urk.Nr. 3/2008 eingeräumte Recht habe, die Übertragung aller Herrn B jetzt und/oder zukünftig gehörenden Beteiligungen an der GbR zu verlangen (II. des Vertrages) und dass C sein Übernahmerecht ausgeübt habe.
Der zwischen Herrn B und den Eheleuten C am ….2008 unter Urk. Nr. 3/2008 abgeschlossene Vertrag (V.) war im Hinblick darauf erfolgt, dass Frau B1 aufgrund des Ehevertrages mit Herrn B vom ….2004 möglicherweise Rechte als Gesellschafterin zustünden. Dementsprechend wurden Herrn C und Frau C1 und/oder deren Abkömmlinge das Recht eingeräumt, unter bestimmten Voraussetzungen von Herrn B bzw. seinen Erben die Übertragung dessen Rechte und Beteiligungen zu verlangen. Die Übertragung sollte jeweils gegen ein Entgelt in Höhe des Verkehrswertes, der für Beteiligungen oder Rechte an Grundbesitz zu zahlen ist, erfolgen (II. des V.). Voraussetzung für die Ausübung des Übertragungsverlangens sollte u.a. sein, dass Herr B vor Herrn C verstirbt (III. c des V.).
Des Weiteren wurde vereinbart, dass ein zwischen Herrn B und Herrn C am ….2007 abgeschlossener Erbvertrag aufgehoben werde (VII. des V.). Dafür wurden Vermächtnisse vereinbart, dass „jeder von uns” auch im Wege des Vermächtnisses, bestimmt, dass die Verpflichtungen aus den in Abschnitt III.-VI. getroffenen Vereinbarungen von den Erben zu erfüllen sind. – Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den bei den Akten befindlichen Vertrag verwiesen.
In Erfüllung der sich aus der Ausübung des Übernahmerechtes ergebenden Verpflichtungen vereinbarten Herr C und die Testamentsvollstrecker für den Nachlass des Herrn B, dass jenem alle im Vertrag Urk. Nr. 2/2010 beschriebenen Rechte, soweit sie dem verstorbenen Herrn B zugestanden haben und nunmehr Teil des Nachlasses seien, übertragen werden (III. § 1 des Vertrages). Entsprechend der zwischen Herrn B und den Eheleuten C getroffenen Vereinbarung, wonach für die Übertragung ein Entgelt in Höhe des Verkehrswertes zu zahlen sei, verpflichtete sich Herr C, als Gegenleistung für die Übertragung an die Erbin von Herrn B ein Entgelt i.H.v. 770.000 € zu zahlen, wobei es der Erbin vorbehalten bleiben sollte, durch den Gutachterausschuss der Stadt D die endgültige Höhe des Entgeltes feststellen zu lassen. Die Ablösung von auf dem Grundstück lastenden Darlehensverbindlichkeiten sollten in hälftiger Höhe auf das zu zahlende Entgelt angerechnet werden (III. § 2 des Vertrages). – Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den bei den Akten befindlichen Vertrag verwiesen.
Nach erfolgter Überprüfung u.a. dieser Sachverhalte durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E (vgl. Bericht vom 16.09.2015), gelangte diese zu dem Ergebnis, dass eine gesonderte Feststellung der Bes...