Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der steuerfreien Wohnungsentnahme nach § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 2 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1) § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 2 EStG ermöglicht auch die steuerfreie Entnahme mehrerer Wohnungen, wenn nur die Entnahme mehrerer - räumlich zusammenliegender - Wohnungen den konkreten Wohnbedarf des Betriebsinhabers abdeckt.
2) Eine nicht abgespaltene und dauerhaft als Hausgarten genutzte Grundstücksfläche kann auch dann als zur Wohnung gehörender Grund und Boden im Sinne des § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 2 EStG anzusehen sein, wenn diese Fläche größer als 1000 qm ist.
Normenkette
EStG § 52 Abs. 15 Sätze 8, 8 Nr. 2, Abs. 15
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe der von den Klägern in den Streitjahren 1991 und 1992 erzielten, gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Die Kläger unterhielten in den Streitjahren einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). An dieser Gesellschaft waren in den Streitjahren die folgenden Personen beteiligt:
- C ………… bis zum 09.03.1991 mit 25 %,
- J ………… bis 09.03.1991 mit 25 %, ab dem 10.03.1991 bis zum 31.12.1991 mit 37,5 %,
- Dr. S…………………. bis zum 09.03.1991 mit 5 %, ab dem 10.03.1991 bis zum 30.06.1992 mit 11,25 %.
- Jo…………………… bis zum 09.03.1991 mit 45 %, ab dem 10.03.1991 bis zum 31.12.1991 mit 51,25 %, ab dem 01.01.1992 bis zum 30.06.1992 mit 88,75 %, danach zu 100%,
Mit Vertrag vom 12.12.1991 übertrug die Beteiligte Frau J……. …… ihren gesamten Grundbesitz einschließlich des Erbteils am Nachlaß ihres am 10.03.1991 verstorbenen Ehemanns, des Beteiligten Herrn C……. ………, sowie ihre Beteiligung an der GbR ……….mit Wirkung vom 31.12.1991 an den Beteiligten Herrn Jo……… ……………., ihren Sohn, gegen Gewährung von Altenteilsleistungen, unentgeltlich.
Zum Grundbesitz der GbR gehörte u.a. auch das ehemalige Landarbeiterwohnhaus …………… 67 mit drei Wohnungen, die im Jahre 1986 und auch in der Folgezeit an drei verschiedene Mieter vermietet waren. Das Gebäude war als gewillkürtes Betriebsvermögen der GbR bilanziert. Bei den drei Wohnungen handelte es sich um zwei Wohnungen mit einer Größe von jeweils 55 m² (im Erdgeschoß und 1. Obergeschoß) und eine Wohnung mit einer Größe von 30 m² (im 2. Obergeschoß). Nach Auszug der Mieter nutzte der Beteiligte Jo……. ……. das gesamte Gebäude ab August 1991 bis zur Übertragung am 31.12.1991 entgeltlich.
Der zu dem Gebäude gehörende Grund und Boden hat insgesamt eine Fläche von 2.137 m². Dabei handelt es sich um eine als Hausgarten angelegte und genutzte, umzäunte Fläche. Laut Flächennutzungsplan lag das Grundstück zum Entnahmestichtag im Bereich von landwirtschaftlich genutzten Flächen. Laut Angaben der Kläger wurde in 1995 u.a. hinsichtlich dieser Fläche ein Bebauungsplan erlassen, der die Fläche nunmehr als Bauland auswies. Unter Berücksichtigung dieser geänderten Bauleitplanung sowie der Nähe zu bereits bebauten Flächen, desweiteren unter Beachtung des § 34 Bundesbaugesetz sowie der unvollständigen Erschließung wurde das Grundstück vom Bausachverständigen des Beklagten im Rahmen eines Wertermitllungsgutachtens vom 02.05.1997 auf den Wertermittlungsstichtag 31.12.1991 als Bauerwartungsland eingestuft werden. Im Juni 1998 veräußerte der Feststellungsbeteiligte Herr Jo……… ……… einen 1.164 qm großen Teil der Fläche als Bauerwartungsland. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Grundstücksfläche insgesamt als Hausgarten genutzt worden.
Im Rahmen der Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für die Streitjahre 1991 und 1992 erklärte die GbR keinen Entnahmegewinn hinsichtlich des Gebäudes bzw. des dazu gehörenden Grund und Bodens. Ein entsprechender Entnahmegewinn wurde daher auch in den ursprünglichen Feststellungsbescheiden vom 30.03.1995 für 1991 und 1992 nicht erfaßt. Die gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünfte der GbR wurden mit ……. DM für 1991 und mit …….,– DM für 1992 festgestellt. Die Gewinnanteile des Beteiligten Jo……… ……… wurden für 1991 in Höhe von ………,– DM und für 1992 in Höhe von …….,– DM festgestellt. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Rahmen einer für die Jahre 1990 bis 1992 bei der GbR durchgeführten Betriebs-prüfung gelangte der zuständige Betriebsprüfer sodann zu der Auffassung, daß das genannte Gebäude ……… 67 zum 31.12.1991 von den Beteiligten Jo…… ………. mit dem dazugehörenden Grund und Boden zwangsweise aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen gewesen sei. Diese Entnahme sei auch in der Buchführung ausgewiesen worden, sei jedoch vollständig steuerneutral behandelt worden. Die Pflicht zur Zwangsentnahme ergebe sich insoweit aus § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 2 EStG. Dort sei jedoch lediglich vorgesehen, daß eine nach dem 31.12.1986 und vor dem 01.01.1987 an Dritte entgeltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden bis zum 31.12.1998 für eigene Wohnzwecke und für Wohnzwecke eines Altenteiler...