Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist eine GmbH, an der drei Gesellschafter beteiligt sind.
Im Hinblick auf eine geplante Umwandlung der Klägerin in eine GbR zum 31. Dezember 1988 faßte die Klägerin am … einen Gesellschafterbeschluß, mit auszugsweise folgendem Inhalt:
Im Hinblick auf die beabsichtigte Umwandlung zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1988 wird der Bilanzgewinn, d. h. sämtliche belasteten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals (EK 56) in voller Hohe anteilmäßig an die Gesellschafter durch entsprechende Verrechnung mit den Darlehensforderungen der Gesellschaft ausgeschüttet. Soweit sich hierbei für Gesellschafter ein Überhang ergeben sollte, soll dieser Teil des Gewinns im „Ausschüttungsruckholverfahren” als Darlehen bei der Gesellschaft verbleiben.
Nach Aufgabe der Umwandlungsabsicht erging am … 1989 ein weiterer Gesellschafterbeschluß, mit auszugsweise folgendem Inhalt:
Die im Hinblick auf die Umwandlung zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1988 beabsichtigte Ausschüttung des Bilanzgewinnes durch entsprechende Verrechnung mit den Darlehensforderungen der Gesellschaft wird gleichwohl durchgeführt.
Soweit sich hierbei für Gesellschafter ein Überhang ergeben sollte, soll dieser Teil des Gewinns im „Ausschüttungsrückholverfahren” als Darlehen bei der Gesellschaft verbleiben.
Am … 1989 gingen die Steuererklärungen 1988 nebst Bilanz sowie eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung für 1988 über einen Bruttoausschüttungsbetrag i.H.v. … DM × 25 v.H. Kapitalertragsteuer = … DM unter Hinweis auf die Beschlüsse vom … und … 1989 beim FA ein. Der Ausschüttungsbetrag setzte sich zusammen aus … DM (EK 56 zum 31. Dezember 1988 laut Erklärung) zuzüglich … DM (darauf entfallende Körperschaftsteuerminderung i.H.v. 20/44 von … DM). Das FA veranlaßte die entsprechende Sollstellung der Kapitalertragsteuer.
Nachdem die Klägerin vom FA darauf hingewiesen worden war, daß eine. Gewinnausschüttung i.H. des gesamten EK 56 zuzüglich Körperschaftsteuerminderung das Stammkapital angreifen würde, da ein negatives EK 02 i.H.v. … DM nicht beachtet worden sei, gingen am … 1989 geänderte Steuererklärungen für 1988 mit einer geänderten Bilanz und eine geänderte Kapitalertragsteueranmeldung ein, die nunmehr eine Bruttoausschüttung i.H.v. … DM × 25 v.H. = … DM Kapitalertragsteuer auswies. Die Klägerin beantragte die Berücksichtigung der geänderten Kapitalertragsteueranmeldung.
Diesen Antrag lehnte das FA mit Verfügung vom … 1989 ab. Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage.
Die Klägerin macht geltend, bei dem Beschluß vom … 1988 habe es sich lediglich um eine Absichtserklärung gehandelt. Zum damaligen Zeitpunkt hätte eine Aussage über den Bilanzgewinn naturgemäß noch nicht gemacht werden können.
Die von den Gesellschaftern beschlossene Verrechnung des Gewinns sei erst bei Bilanzerstellung im Monat … 1989 erfolgt.
Hierbei sei dem steuerlichen Berater ein Fehler unterlaufen, der dazu geführt habe, daß entgegen dem handelsrechtlichen Verbot eine Verrechnung so vorgenommen worden sei, daß diese zu einer Unterbilanz geführt habe. Dieses Vorgehen habe nicht im Einklang mit den beiden Gesellschafterbeschlüssen vom … 1988 bzw. … 1989 gestanden. Nachdem die Klägerin die erforderlichen Berichtigungen vorgenommen habe, könne sie nicht an der falschen Kapitalertragsteueranmeldung festgehalten werden.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Vorschrift des § 44 Abs. 2 EStG betreffe lediglich den Zeitpunkt des Kapitalertragsteuerabzugs, nicht jedoch die Höhe der Steuer.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, soweit der steuerliche Berater in der später berichtigten Bilanz vom … 1989 zunächst einen Bilanzverlust von … DM ausgewiesen habe unter fehlerhafter Verrechnung einer angeblichen Gewinnausschüttung i.H.v. … DM, sei darauf zu verweisen, daß weder diese Bilanz noch die darin berechnete Gewinnverteilung jemals ordnungsgemäß von den Gesellschaftern beschlossen worden seien. Keinesfalls hätten die Gesellschafter dabei auch nur im geringsten die Absicht gehabt, mit der Gewinnverteilung etwa gegen zwingendes Recht – § 30 GmbHG – zu verstoßen, was der Fall gewesen wäre, wenn es aufgrund der Gewinnauszahlung zu einer Unterbilanz gekommen wäre. Ein derartiger Beschluß wäre zudem nichtig und gäbe auch keine rechtswirksame Grundlage für eine Gewinnauszahlung, weshalb es auch möglich gewesen sei, eine berichtigte Bilanz mit gültiger Gewinnverteilung zu erstellen. Das beklagte FA müsse es sich entgegen halten lassen, daß es die Veranlagungen 1988 allein aufgrund der berichtigten Erklärungen und aufgrund der berichtigten Bilanz vorgenommen habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das FA zu verpflichten die Kapitalertragsteueranmeldung vom … 1989 dergestalt zu ändern, daß die Kapitalertragsteuer 1988 i.H.v. … DM festgesetzt wird; hilfsweise, das FA zu einer entsprechenden Herabsetzung der Kapitalertragsteuer aus Billigkeitsgründen zu verpflichten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklag...