Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung einer Limited als Verfahrensbevollmächtigte
Leitsatz (redaktionell)
Eine in England und Wales zugelassene Limited, die eine auf Dauer angelegte steuerliche Beratung gegenüber mehreren Steuerpflichtigen im Inland erbringt, übt keine nur vorübergehende Tätigkeit aus, die aufgrund der Dienstleistungsfreiheit der Art. 56, 57 AEUV erlaubt sein kann, sondern unterliegt den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes. Im Streitfall sind die Voraussetzungen einer Befugnis zur Steuerberatung gem. § 3 Nr. 3 StBerG nicht erfüllt.
Normenkette
FGO § 63 Abs. 3; StBerG §§ 3, 3a, 4; AEUV Art. 57, 56; AO § 80 Abs. 5
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zu Recht als Bevollmächtigte nach § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) zurückgewiesen worden ist.
Die Klägerin ist eine in England und Wales registrierte Limited mit Sitz in Birmingham. Sie hat Niederlassungen in A (Niederlande) und B (Belgien) und wird nach den vorliegenden Schriftsätzen von ihrem Director E vertreten. Zu Ihrem Tätigkeitsgebiet zählt unter anderem die Steuerberatung.
Die Klägerin tritt im Bezirk des Finanzgerichts Köln in einer Vielzahl von Verfahren als Prozessbevollmächtigte auf. Sie ist in Deutschland nicht gemäß § 32 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) als Steuerberatungsgesellschaft im Sinne des § 49 StBerG anerkannt. Der Direktor E ist in Deutschland nicht als Steuerberater bestellt. Die ursprüngliche Bestellung von Herrn E wurde im Jahr 2000 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wegen Vermögensverfalls durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen widerrufen. Die dagegen erhobene Klage sowie eine daraufhin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieben erfolglos (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 01.08.2002 VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499). Eine hiergegen eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 04.12.2002 1 BvR 2046/02, juris). Im Anschluss an die Entscheidung des BFH wurde Herr E aus dem Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer gelöscht.
Die Klägerin trat im Haftungsverfahren der H auf. Sie erhob mit Schreiben vom 26.02.2009 Sprungklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 30.10.2009 wegen Haftungsinanspruchnahme der H für Umsatzsteuerschulden der D GbR. Der Beklagte verweigerte die Zustimmung zur Sprungklage. Das Verfahren ging daraufhin als Einspruchsverfahren an den Beklagten zurück.
Mit Bescheid vom 22.01.2009 wies der Beklagte in der Folge die Klägerin als Bevollmächtigte der H nach § 80 Abs. 5 AO zurück. Die Zurückweisung begründete er damit, dass die Klägerin nicht befugt sei, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten. Eine Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen ergebe sich weder aus §§ 3, 3a noch aus § 4 StBerG. Die Befugnis ergebe sich insbesondere nicht aus § 3 Nr. 4 StBerG. Denn die Klägerin sei nicht nur vorübergehend oder grenzüberschreitend im Inland tätig, sondern vielmehr im Rahmen einer kontinuierlichen Berufsausübung.
Hiergegen wendete sich die Klägerin mit der Sprungklage vom 25.02.2009 (11 K 683/09), die mangels Zustimmung an den Beklagten als Einspruch zurückging. Die Klägerin machte mit dem Einspruch geltend, sie sei zur Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3a StBerG in Übereinstimmung mit Art. 49 EG-Vertrag (EGV) befugt. Eine Dienstleistungserbringung für einen in der Bundesrepublik Deutschland Ansässigen, die nicht mit einem körperlichen Grenzübertritt des Dienstleisters verbunden sei, falle jedenfalls unter die Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EGV. – Mit Einspruchsentscheidung vom 03.02.2010 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Er hielt daran fest, dass die Klägerin nicht befugt sei, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten. Eine Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen ergebe sich weder aus den §§ 3, 3a StBerG noch aus § 4 StBerG. Die Klägerin gehöre nicht zu dem dort genannten Personenkreis. Das habe das Finanzgericht Köln bereits mehrfach entschieden (zuletzt z. B. Urteil vom 01.09.2008 11 K 3168/07 und Beschluss vom 14.11.2008 11 K 898/06). Dem sei auch der BFH gefolgt (z.B. Beschlüsse vom 22.12.2006 VII B 165-167/06, BFH/NV 2007, 785; vom 28.06.2007 VII B 328/06, BFH/NV 2007, 1717 und vom 26.08.2008 I B 9/08, juris). Daran habe sich auch durch die Änderung des StBerG durch das 8. Steuerberatungsänderungsgesetz nichts geändert wird. Insbesondere sei das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 01.09.2008 11 K 3168/07 auf die Bedeutsamkeit des physischen Elements bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen eingegangen und zu dem Ergebnis gekommen, dass das von der EU-Kommission geforderte physische Element des Grenzübertritts gegeben sei.
Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 05.03.2010 die vorliegende Klage erhoben, die sie im Wesentliche...