rechtskräftig
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren – 1983 bis 1985 – zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Ihre drei Kinder sind … sowie am … 1985 geboren. Die Kläger erzielten in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der Kläger als …, die Klägerin als ….
Mit notariellem Vertrag vom … erwarben die Kläger das Einfamilienhaus … in D und errichteten darin neben der Hauptwohnung (83 qm) eine zusätzliche Souterrainwohnung (64 qm). Der Beklagte bewertete das genannte Objekt zum 1.1.1983 in Wege der Artfortschreibung als Zweifamilienhaus.
Für die Jahre ab 1983 erklärten die Kläger gegenüber dem Beklagten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem o. g. Objekt, da die Wohnung im Untergeschoß an Frau Z, die Mutter der Klägerin und Schwiegermutter des Klägers, vermietet sei. Dabei ermittelten die Kläger durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der Ausgaben folgende Verluste, die der Beklagte zunächst antragsgemäß in seinen Einkommensteuerbescheiden berücksichtigte, die allesamt bestandskräftig geworden sind:
für das Jahr |
in Höhe von |
Datum des Eingangs der Steuererklärung beim Beklagten |
Datum des Einkommensteuerbescheides |
1983 |
DM |
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1984 |
DM |
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1985 |
DM |
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Im Rahmen der Veranlagung der Kläger zu Einkommensteuer in späteren Jahren – 1988 und 1989 – legten diese auf Anfrage des Beklagten einen Mietvertrag über die Souterrainwohnung mit Frau Z vor, der vom … 1982 datiert und eine Kaltmiete von monatlich 350 DM vorsieht.
Der Beklagte beauftragte nunmehr das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung E (im folgenden: Steufa) mit den weiteren Ermittlungen. Am … wurden das Gebäude … durchsucht sowie Frau Z in ihrer Wohnung in Y vernommen, wo sie auch – zusammen mit ihrem Ehemann – ihren ersten Wohnsitz angemeldet hat. In D war Frau Z mit Nebenwohnsitz gemeldet.
Die Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin Z enthält als erstes Blatt ein handschriftlich ausgefülltes Formular, auf dessen Rückseite nach der Überschrift „Aussage” der Text der Niederschrift beginnt. Auf der Vorderseite lautet der vorgedruckte, handschriftlich – mit Wörtern bzw. durch Ankreuzen vorgegebener Kästchen – ergänzte Text auszugsweise wie folgt:
„Gegenstand der Vernehmung: Mir ist bekanntgegeben worden, daß ich als Zeugin/Zeuge in dem Strafverfahren gegen Eheleute A und B C wegen Verdacht auf Steuerhinterziehung gehört werden soll. Belehrung: Vor meiner Vernehmung bin ich darüber belehrt worden, daß ich als Verlobter, Ehegatte, Verwandter oder Verschwägerter i. S. d. § 52 StPO das Zeugnis verweigern kann. Ich mache von meinem Zeugnisverweigerungsrecht als Mutter der Besch. B C nicht Gebrauch.”
Die Rückseite des ersten Blattes sowie alle folgenden, einseitig beschriebenen Blätter der Niederschrift sind jeweils von der Zeugin sowie von den beiden Vernehmungsbeamten unterschrieben.
Bei der Vernehmung führte die Zeugin laut der genannten Niederschrift u.a. aus, sie bewohne im Haus der Kläger einen ca. 20 qm großen Raum im Hochparterre; Dusche und WC lägen im Untergeschoß. Der Mietvertrag sei mündlich vereinbart worden; wegen der Nebenkosten gebe es keine ausdrückliche Regelung. Ihr Schwiegersohn – der Kläger – habe gesagt, das mache er alles. Die ihr vorgelegten Quittungsdurchschriften – über Mietzahlungen auf Vordrucken – seien ihr unbekannt.
Im Verlauf der Fahndungsprüfung wurde festgestellt, daß die Kläger – unstreitig – Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht erklärt hatten.
In ihrem Bericht vom … kam die Steufa zum Ergebnis, daß die Kläger hinsichtlich der erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung sowie der Einkünfte aus Kapitalvermögen Steuerhinterziehung begangen hätten.
Im Strafverfahren vor dem Amtsgericht F wegen Steuerhinterziehung in den Jahren 1979 bis 1989 (Az.: … bzw. …) machte die als Zeugin geladene Frau Z schriftsätzlich von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch. Das Strafverfahren gegen den Kläger wurde gegen Zahlung einer Geldbuße von … DM, das gegen die Klägerin ohne Auflagen eingestellt.
Die Kläger räumten im Strafverfahren ein, daß das Mietverhältnis mit der Zeugin Z nach der Geburt ihres dritten Kindes im … 1985, jedoch erst nach Ablauf des Jahres 1985, nicht mehr wie vereinbart durchgeführt worden war. Ab dem Veranlagungszeitraum 1986 sowie hinsichtlich der hinterzogenen Zinseinkünfte sind die entsprechenden Änderungsbescheide des Beklagten von den Klägern nicht mehr angefochten worden.
Der Beklagte schloß sich hinsichtlich der hier streitigen Jahre 1983 bis 1985 dem Bericht der Steufa an und erließ am … 1991 geänderte Einkommensteuerbescheide, die er auf § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO stütze. In diesen Bescheiden ermittelte der Beklagte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr durch Einnahme-Überschuß-Rechnung, sondern durch Pauschalierung des Nutzungswerts gemäß § 21a EStG. Die nunmehr berücksichtigten Einkünfte beliefen sich auf jeweils ./. … DM (als Summe der AfA nach § 7b EStG und nach § 82a EStDV). Zu Lasten der Kläger wurden des weiteren Zinseinkünfte angeset...