Entscheidungsstichwort (Thema)
Behandlung der Gewerbesteuerumlage als vGA
Leitsatz (redaktionell)
Eine Bemessung der Umlage von Gewerbekapitalsteuer im gewerbesteuerlichenOrgankreis nach der so genannten Belastungsmethode ist unzulässig. Soweit die nachdieser Berechnungsmethode von der Organgesellschaft dem Organträger im Wege derUmlage vergütete Gewerbesteuer seine Gewerbesteuerschuld übersteigt, liegt eineverdeckte Gewinnausschüttung der Organgesellschaft vor.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin gehört zum A.-Konzern in B.. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin undzugleich Obergesellschaft des Konzerns ist die KG-A. GmbH & Co. (A.-KG).
Zwischen der Klägerin und der A.-KG besteht seit dem 01.01.1985 eine gewerbesteuerlicheOrganschaft, wobei die A.-KG als Organträgerin fungiert. Zwecks Kostenabgrenzung imOrgankreis wird jährlich eine Gewerbesteuerumlage berechnet.
Nach den Feststellungen einer für die Jahre 1985 bis 1989 durchgeführten Betriebsprüfungwurde bei der Berechnung dieser Umlage die Gewerbekapitalsteuer angesetzt, die bei derKlägerin angefallen wäre, wenn sie selbstständig zur Gewerbesteuer veranlagt worden wäre.Dies ergab folgende Beträge:
1985 |
… DM |
1986 |
… DM |
1987 |
… DM |
1988 |
… DM |
1989 |
… DM, |
die bei Erstellung der jeweiligen Jahresabschlüsse dem Verrechnungskonto der A.-KG bei derKlägerin gutgeschrieben wurden.
Bei der A.-KG (Organkreis) fiel in diesen Jahren keine Gewerbeertragsteuer an.Gewerbekapitalsteuer ergab sich bei ihr nach Abschluss der Betriebsprüfung in folgender Höhe:
1985 |
… DM |
1986 |
… DM |
1987 |
… DM |
1988 |
… DM |
1989 |
… DM. |
Der Betriebsprüfer vertrat die Ansicht, dass eine Umlage der Gewerbesteuerbelastung desOrganträgers auf Organgesellschaften nur bis zur Höhe der tatsächlich gezahlten Steuerbeträgeerfolgen dürfe. Dies gelte insbesondere für die Gewerbekapitalsteuer, da hierfür dieBesteuerungsgrundlagen jeweils jahresbezogen festlägen. Er kürzte daher den von der Klägeringeltend gemachten Gewerbesteueraufwand um die Differenz zu der von der A.-KG tatsächlichgezahlten Gewerbesteuer.
Der Beklagte schloss sich dieser Betrachtungsweise an und erließ entsprechend geänderteSteuerbescheide für diese Jahre gegen die Klägerin, gegen die Einsprüche eingelegt wurden. ImLaufe der Einspruchsverfahren sind wegen vorliegend nicht mehr streitiger PunkteÄnderungsbescheide ergangen, die nach § 365 Abs. 3 AO Gegenstand der Einspruchsverfahrenwurden.
In Absprache mit der Klägerin hat der Beklagte für die Jahre 1986 bis 1989 nach § 363 Abs. 2AO das Ruhen der Einspruchsverfahren angeordnet. Den Einspruch für 1985 wies der Beklagtedurch Einspruchsentscheidung vom 19.04.1996 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin geltend macht, dass derBerechnungsmodus für die Gewerbesteuerumlage nicht gesetzlich vorgegeben sei. Es sei daher– dies sei auch dem Finanzminister-Erlass vom 14.12.1984 zu entnehmen – jedesBerechnungsverfahren zu akzeptieren, welches zu einem vertretbaren Ergebnis führe. WeitereVoraussetzungen seien, dass die einmal gewählte Methode beibehalten und – im Durchschnittmehrerer Jahre – nur die tatsächliche Gewerbesteuer umgelegt werde.
Der von ihr – der Klägerin – gewählte Berechnungsmodus nach der Fiktion dergewerbesteuerlichen Selbstständigkeit erfülle alle diese Voraussetzungen. So sei esbetriebswirtschaftlich wichtig, Kostenblöcke den einzelnen Kostenstellen nach demVerursacherprinzip zuzuordnen. Nur so ließen sich notwendige Erkenntnisse über dieErtragskraft, Kosten-Nutzen-Verhältnis usw. gewinnen. Ohne Kostenumlagen wären solchequalifizierten Einzelanalysen unmöglich. Dabei sei die Berechnung nach der fiktivenSelbstständigkeit auch dann sinnvoll, wenn im Organkreis keine oder eine niedrigere Steuerentstehe. Denn die Verrechnung von Verlusten des Organträgers mit Gewinnen derOrgangesellschaft führe beim Organträger zu einem vorzeitigen Verbrauch des Verlustvortrags.Es sei gerechtfertigt, dass sich der Organträger diesen vorschnellen Verlustverzehr vergütenlasse.
Hierdurch ergebe sich für den Fiskus kein Nachteil, da sich die Umlagen im Organkreis perSaldo neutralisierten. Es werde hierdurch auch letztlich nur die tatsächliche Gewerbesteuerumgelegt. Durch die Umlageberechnung komme es lediglich zu einer zeitlichen Vorverlagerungin der internen Organschaftsabrechnung.
Die Klägerin beantragt,
die Gewerbesteuerumlage in der ursprünglich berechneten Höhe als Betriebsausgabeanzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt insbesondere unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung die Ansicht, dassder von der Klägerin gewählte Berechnungsmodus für die Gewerbesteuerumlage nichtanerkannt werden könne. Denn die Summe der begehrten Umlagen entspräche auch nichtannähernd den im Durchschnitt der Jahre tatsächlich geschuldeten Gewerbesteuerbeträgen,sondern übersteige diese erheblich. Dies werde auch durch die auf die vorliegendeBetriebsprüfung folgenden ...