Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verpflichtung des Kindergeldempfängers zur Unterhaltung eines Kontos eigens für Zwecke der Kindergeldüberweisung - Auszahlung mittels Zahlungsanweisung auf Kosten der Familienkasse
Leitsatz (redaktionell)
Ein Kindergeldempfänger, der über kein Konto verfügt, ist nicht verpflichtet, ausschließlich für die Entgegennahme der Kindergeldzahlungen ein Konto zu eröffnen; die durch die Auszahlung mittels Zahlungsanweisung verursachten Kosten hat nach § 270 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Familienkasse zu tragen.
Normenkette
EStG § 71; AO 1977 §§ 47, 218 Abs. 2, §§ 220, 224 Abs. 3, § 226; BGB §§ 133, 157, 242, 270 Abs. 1, §§ 387-388; SGB I § 47; SGB III § 337 Abs. 1, 1 Sätze 2-3; EStG § 66 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte zu Recht das Kindergeld für Mai und Juni 2002 an die Klägerin um einen Kostenbetrag von 7,10 EUR gekürzt ausgezahlt hat, weil die Klägerin kein Konto hat und deshalb die Auszahlung mittels Zahlungsanweisung erfolgen musste.
Die Klägerin erhält vom Beklagten Kindergeld für ihre beiden Töchter. Das Kindergeld wurde nach Lage der Akten bis April 2002 auf ein Konto einer Frau E …. überwiesen, welches die Klägerin als Zahlstelle angegeben hatte. Das Konto ist im April 2002 von der Kontoinhaberin aufgelöst worden.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2002 beantragte die Klägerin ihr das Kindergeld mittels Zahlungsanweisung auszuzahlen. Zur Begründung führte sie aus, dass ihr die Einrichtung eines Kontos verweigert werde, auf das lediglich Kindergeldzahlungen eingingen. Der Beklagte möge ihr ein Geldinstitut mitteilen, welches bereit sei ein Konto gebührenfrei für sie zu führen, auf dem lediglich das Kindergeld eingehe.
Der Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass eine Auszahlung des Kindergeldes durch Zahlungsanweisung hohe Kosten auslöse und deshalb z. B. bei jeder Zahlung von Kindergeld in Höhe von 154 EUR Gebühren in Höhe von 5,10 EUR einbehalten werden müssten. Die Klägerin wurde erneut aufgefordert, ein Girokonto zu eröffnen.
Die Klägerin legte eine Bescheinigung der Volksbank … e.G. vor, mit der diese es ablehnte, ein gebührenfreies Girokonto für einen Herrn … einzurichten.
Der Beklagte zahlte daraufhin das Kindergeld für die Monate Mai und Juni 2002 um 7,10 EUR gekürzt per Zahlungsanweisung aus.
Daraufhin forderte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 1. Juli 2002 auf, die einbehaltenen Gebühren in Höhe von 7,10 EUR an sie zu überweisen. Zur Begründung führte sie aus, dass das Kindergeld kostenfrei an sie auszuzahlen sei.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 6. August 2002 den Antrag auf Auszahlung des vollen Kindergeldes ab. Er vertrat in dem Bescheid weiterhin die Auffassung, dass nur eine gebührenpflichtige Überweisung in Betracht käme. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Die Klägerin legte fristgerecht Einspruch gegen den Bescheid vom 6. August 2002 ein. Dabei vertrat sie weiterhin die Auffassung, dass das Kindergeld kostenfrei per Zahlungsanweisung an sie zur Auszahlung zu bringen sei. Zur Begründung verwies sie im wesentlichen auf den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetz. Wegen der Einzelheiten wird auf das Einspruchsschreiben verwiesen.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2002 als unbegründet zurück. Seines Erachtens kann das Kindergeld nur dann kostenfrei mittels Zahlungsanweisung zur Verrechnung gezahlt werden, wenn die Berechtigte nachweist, dass ihr die Einrichtung eines Kontos aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Diesen Nachweis habe die Klägerin nicht geführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Mit ihr verfolgt sie weiterhin das Ziel der Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Beklagten hinsichtlich der ungekürzten Auszahlung des Kindergeldes.
Zur Begründung trägt sie vor, dass der Beklagte zur Tragung der Auszahlungsgebühren verpflichtet sei. Es sei ihr, der Klägerin, ohne eigenes Verschulden nicht möglich ein gebührenfreies Konto zu eröffnen.
Die Klägerin beantragt,
den Ablehnungsbescheid vom 6. August 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die einbehaltenen Gebühren an die Klägerin auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass eine Kürzung des Auszahlungsbetrages beim Kindergeld um die angefallenen Kosten rechtmäßig sei. Er stützt sich dabei auf Abschnitt 71.2 der Dienstanweisung für den Familienleistungsausgleich, wonach das Kindergeld im Wege der Zustellung durch die Post gezahlt werden kann, wenn der Zahlungsempfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach Auffassung des Beklagten ist die Regelung in der Dienstanweisung durch die analoge Anwendung von § 337 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Sozialgesetzbuches III – SGB III – gedeckt.
Die Klägerin habe nicht nachgew...