Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Betriebsausgabenabzug für Fremdhonorare ohne Nachweis der Leistungserbringung
Leitsatz (redaktionell)
Lässt sich nicht feststellen, dass der Empfänger von Fremdhonoraren die vertraglich vereinbarten Leistungen für den als Steuerberater selbständig tätigen Steuerpflichtigen erbracht hat, scheidet ein Betriebsausgabenabzug der Fremdhonorare aus.
Normenkette
EStG §§ 18, 4 Abs. 4
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 11.05.2015; Aktenzeichen III B 167/14) |
Tatbestand
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger ist als Steuerberater selbständig tätig. Seit Jahren hat er die Familie E-X bzw. deren Unternehmen steuerlich beraten.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung (BP) beim Kläger beanstandete der Beklagte die vom Kläger im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG geltend gemachten Fremdhonorare für die Jahre 2004 und 2005 in Höhe von (i.H.v.) 650.000 € bzw. 350.000 €. Dementsprechend ergingen am 10.06.2010 für beide Jahre auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gestützte Änderungsbescheide. Die für das Jahr 2004 bisher mit 161.427 € berücksichtigten Einkünfte des Klägers aus selbständiger Tätigkeit wurden nunmehr mit 827.265 € angesetzt. Für das Jahr 2005 wurden die bisher mit 2.688.930 € angesetzten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nunmehr mit 3.049.253 € angesetzt.
Die BP hatte unter 2.5 ihres Berichtes zu den Fremdhonoraren Folgendes ausgeführt: Die Zahlungen seitens des Klägers in 2004 und 2005 beruhten auf einem zwischen dem Kläger und der amerikanischen Firma UE-X (für U E-X) L.C. mit Sitz in K, Georgia (UE-X) geschlossenen Vertrag. – Dieser als Beratungsvertrag überschriebene Vertrag lag der BP nur in der englischen Fassung vor. –
Laut BP hatte der Kläger diesen Vertrag am 15.01.2004 unterzeichnet, Frau G als Managin Member der UE-X am 12.02.2004. Frau G ist die Tochter von Herrn U E-X (E-X). Nach diesem Vertrag habe die UE-X gegenüber dem Kläger Beratungen im Zusammenhang mit dem Aufbau von Vermögensverwaltungen für Kunden in den USA durchführen sollen und zwar in dem Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2006. Ferner habe amerikanisches Know-how und die Einführung in das amerikanische Steuerrecht vermittelt werden sollen. Nach dem Vertrag seien in 2004 650.000 $ (546.000 €) und in 2005 350.000 $ (294.000 €) zu zahlen gewesen, wobei der vertraglich vereinbarte Kurs 1,20 $ = 1 € betragen habe. Der erste Betrag sei bis zum 31.12.2004, der zweite Betrag bis zum 30.06.2005 zu zahlen gewesen. – Ausweislich des dem Gericht in deutscher Übersetzung vorliegenden Vertrages vom 15.01./12.02.2004 wurden die von der UE-X zu erbringenden – nach § 2 des Vertrages mit maximal 1,2 Millionen (Mio.) US-Dollar zu vergütenden – Beratungsleistungen wie folgt beschrieben:
- UE-X wird die Gesellschaft (den Kläger) in verschiedenen Steuervorschriften des Internal Revenue Service und in der internationalen Steuerpolitik unterweisen und diesbezügliche Kenntnisse vermitteln.
- UE-X wird den Kläger in den Generally Accepted Account Principles und den Richtlinien und Verfahrensweisen des Financial Accounting Standards Board unterweisen und diesbezügliche Kenntnisse vermitteln.
- UE-X wird den Kläger in der Aufstellung von Jahresabschlüssen nach GAAP unterweisen und diesbezügliche Kenntnisse vermitteln.
- UE-X wird den Kläger potentiellen Geschäftspartnern in den USA vorstellen
- UE-X wird dem Kläger detaillierte Kenntnisse über Fusionen mit und Übernahmen von in den USA ansässigen Unternehmen vermitteln und diese Möglichkeiten bewerten.- Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindliche Übersetzung des Vertrages verwiesen.
Nach den Feststellungen der BP hatte der Kläger am 20.12.2004 einen Verrechnungsscheck über 650.000 € ausgestellt. Die tatsächliche Abbuchung des Schecks fand aufgrund technischer Probleme bei der Bank erst am 21.03.2005 statt. Um diese technischen Probleme bei der zweiten Überweisung zu umgehen, hatte der Kläger mit E-X die Zahlung von 350.000 € über ein Konto von jenem geleitet. Am 23.05.2005 seien vom betrieblichen Konto des Klägers 350.000 € abgebucht worden. Einen Tag später, am 24.05.2005, seien diese 350.000 € auf dem Konto von E-X gutgeschrieben worden. Der Kontostand von diesem habe am 12.07.2005 nur 965,34 € betragen. Am 13.07.2005 sei auf dem Konto von E-X aus einem Wertpapierverkauf ein Betrag von 295.049,72 € gutgeschrieben worden (Bl. 239). Ebenfalls am 13.07.2005 seien auf dem Konto von E-X 291.302,54 € (350.000 $) abgebucht worden.
Auf eine Anfrage seitens des Beklagten am 30.06.2009 an die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) des Bundeszentralamtes für Steuern wurde Folgendes mitgeteilt: Bei der UE-X handele es sich um eine im Februar 1997 in Florida gegründete, wirtschaftlich inaktive Kapitalgesellschaft ohne eigenen eingerichteten Geschäftsbetrieb in Florida oder Georgia. Gründungsgesellschafter sei laut Handelsregister...