Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wurde am 01.12. … als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt. Das Stammkapital der Gesellschaft halten in Höhe von DM 35.000,– Steuerberater Dipl.-Kfm. … und in Höhe von DM 15.000,– Wirtschaftsberater Dipl.-Kfin. Dr. … übernommen, der nicht zum; Personenkreis des § 50 a Abs. 1 Nr. 1 StBerG gehört und nicht die Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 StBerG erfüllt. Alleiniger, Geschäftsführer wurde.
Der Gesamtbetrag von DM 50.000,– wurde Von Dr. … in die Gesellschaft eingebracht, weil mit notariellem Vertrag vom 13.08 … vereinbart worden war, daß Steuerberater nur als Treuhänder von Dr. … die Stammeinlage von DM 35.000,– übernommen hatte. Im Rahmen des Treuhandvertrages verpflichtete sich …, alle mit seiner Beteiligung an der Klägerin verbundenen Rechte als Gesellschafter nur nach Maßgabe der Weisungen des Treugebers, Dr. …, auszuüben, Zudem machte … am 13.08. … Dr. … hinsichtlich des Gesellschaftsanteils von 35.000,– DM ein unbefristetes, unwiderrufliches und unbedingtes notarielles Abtretungsangebot, das den Übergang der Gesellschaftsanteile lediglich von einer einseitigen Annahmeerklärung abhängig werden ließ. Am 27.05. … nahm Dr. … das Abtretungsangebot an, nachdem es zwischen ihm und … wegen der Geschäftsführung zu erheblichen Auseinandersetzungen gekommen war. Gleichzeitig wurde … als Geschäftsführer durch Steuerberaterin … ersetzt.
Am 16.12 … wurde Dr. … vom Beklagten aufgefordert, bis zum 01.07. … den Geschäftsanteil von DM 35.000,– auf eine oder mehrere Personen im Sinne des § 50 a Abs. 1 Nr. 1 StBerG zu übertragen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß Dr. … als alleiniger Gesellschafter nicht zu dem Personenkreis des § 50 a Abs. 1 Nr. 1 StBerG gehöre und nicht die Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 StBerG erfülle. Anschließend wurde die Frist bis zum 31.12. … verlängert. Da auch diese Frist nicht genutzt wurde, widerrief der Beklagte durch Bescheid vom 24.03 … nach § 55 Abs. 2 StBerG die Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klage, mit der vorgetragen wird, daß durch die Aufdeckung des Treuhandverhältnisses am 27.05. … sich der Bestand der Gesellschafter bzw. das Verhältnis Ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte nicht durch Rechtsgeschäft im Sinne von § 155 Abs. 4 StBerG nach dem 31.12.1990 verändert habe. Der Einfluß von Dr. … auf die Gesellschaft sei nicht ausgeweitet, sondern lediglich offengelegt worden. Dr. … habe mithin in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtslage sämtliche Gesellschaftsanteile der Klägerin erlangt und diese auch nach der Gesetzesnovelle rechtmäßig behalten. Die Gesellschaft genieße somit Bestandsschutz im Sinne von § 155 Abs. 4 StBerG.
Das „Rechtsgeschäft” im Sinne von § 155 Abs. 4 StBerG, trägt die Klägerin vor, liege nicht in der Annahme des Abtretungsangebots, sondern bereits in der Abgabe dieses Angebots. Denn mit diesem Angebot habe Dr. … unwiderruflich den unmittelbaren Zugriff auf die Gesellschafterrechte erhalten. Hierzu habe es keinerlei Mitwirkung Dritter mehr bedurft. Es habe auch keine Möglichkeiten für Dritte bestanden, die Übertragung zu verhindern.
Den Widerruf der Anerkennung und den Zwang zur Veräußerung der Anteilsmehrheit sieht die Klägerin als einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte von Dr. … an, weil dieser gezwungen würde, sein Eigentum aufzugeben oder zu übertragen. Dies sei von dem offensichtlichen Schutzzweck der Kapitalbindung im Sinne von § 50 a StBerG nicht gedeckt, zumal in § 155 Abs. 4 StBerG eine Sonderregelung für Altgesellschaften vorgesehen sei. Wie der Beklagte selbst ausführe, solle die gesetzliche Neuregelung dazu führen, daß Berufsfremde auf Dauer nicht mehr an Steuerberatungsgesellschaften beteiligt sind. Das Gesetz sehe jedoch ausdrücklich einen Bestandsschutz für sog. Altgesellschaften vor. Ein Widerruf der Zulassung oder der Zwang zur Veräußerung der Anteilsmehrheit beeinträchtige auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Grundrechte von Dr. …, insbesondere das Eigentumsrecht im Sinne von Art. 14 GG. Angesichts der Tatsache, daß Altgesellschaften nach der geltenden Rechtslage Bestandsschutz genießen und sogar im Erbfall eine Übergangsfrist von „mindestens” fünf Jahren eingeräumt wird, hält es die Klägerin unverhältnismäßig, das Kapitalverbot im Sinne von § 155 Abs. 4 StBerG so auszulegen, daß Dr. … faktisch enteignet werde. Zumindest hätte zur Bereinigung der Situation eine Übergangsfrist eingeräumt werden müssen, wie sie regelmäßig im Erbfall Berufsfremden einzuräumen ist. Insoweit seien die Umstände im Streitfall mit dem unerwarteten und unbeeinflußbaren Ableben des bisherigen berufsfremden Inhabers von Anteilen an einer Steuerberatungsgesellschaft gleichzusetzen.
Die Klägerin trägt schließlich vor, Dr. … beabsichtige die Steuerberaterprüfung abzulegen und somit die formellen Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft nach § 50 a StBerG zu schaffen. Dr. … habe...