Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt, nachträgliche Berücksichtigung des Einlagewerts bei Veräußerung
Leitsatz (redaktionell)
Der Einlagewert eines Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens, der im Jahr der Einlage bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht gewinnmindernd geltend gemacht wurde und aufgrund Bestandskraft der Veranlagung auch nicht mehr geltend gemacht werden kann, mindert den Gewinn aus der späteren Veräußerung des Wirtschaftsguts nicht (gegen BFH-Urteil v. 30.06.2005 - IV R 20/04, BStBl. II 2005, 758).
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 4 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei den Einkünften des Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit Einlagen gewinnmindernd zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind u.a. in den Streitjahren zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus Dienstleistungen im Zusammenhang mit Computern. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.
Der Kläger war bis Ende 1997 Angestellter einer Firma, die das Geschäft mit Computern und Software betrieb. Er war dort für Programmierarbeiten zuständig.
Als der Arbeitgeber die Betriebsstätte in L schloss, nahm der Kläger Komponenten für mehrere 10.000 EUR mit Einverständnis des Arbeitgebers mit und lagerte diese im Keller seines privaten Wohnhauses ein.
Der Kläger eröffnete einen eigenen Betrieb, der zunächst ausschließlich Programmierarbeiten im Wesentlichen an den Computern bei den Kunden des früheren Arbeitgebers vorsah. Eine Veräußerung der Komponenten war nach dem Sachvortrag des Klägers zunächst nicht vorgesehen.
Erst Ende des letzten/Anfang diesen Jahrtausends fing der Kläger an, im Zusammenhang mit seiner Programmiertätigkeit die Komponenten zu verkaufen. Dies geschah nach Auskunft des Klägers deshalb, weil die Komponenten mittlerweile am Markt nicht mehr erhältlich waren, die Computeranlagen aber ansonsten noch zufriedenstellend liefen. Gewinnmäßig behandelte der Kläger die Sache so, dass er bei Verkauf einer Komponente 90 % des Verkaufserlöses als Einlage gewinnmindernd abzog. Bis zum Verkauf der einzelnen Komponente behandelte er diese als Privatvermögen.
Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2005 bis 2007 erkannte der Prüfer die Einlagen nicht an. Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 2.8 des Prüfungsberichts vom 5. November 2009 Bezug genommen.
Der Beklagte folgte der Auffassung des Prüfers und erließ entsprechende Einkommensteuerbescheide für 2006 und 2007 jeweils vom 10. Mai 2010.
Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 15. September 2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:
Nach den allgemeinen Regeln zur Beweislast treffe den Steuerpflichtigen die Beweislast, soweit er steuermindernde Vorgänge vortrage. Voraussetzung für die Berücksichtigung der geltend gemachten Einlagewerte im Rahmen der selbständigen Tätigkeit sei, dass die Wirtschaftsgüter sich im Privatvermögen befanden und nicht innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt wurden. Hierfür trage der Kläger die objektive Beweislast. Es bestünden Zweifel am Vortrag des Klägers, die Wirtschaftsgüter anlässlich seines Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis unentgeltlich als vom Arbeitgeber nicht mehr benötigter Warenbestand mitnehmen zu dürfen und dies aus Sammlergründen getan zu haben. Es seien auch keine lohnsteuerlichen Konsequenzen aus der Mitnahme durch den Kläger gezogen worden. Allein im Prüfungszeitraum habe er geltend gemacht, Waren mit einem Einlagewert von rund 38.000 EUR ins Betriebsvermögen eingelegt zu haben. Dass dies nur ein Teil des Warenbestandes war, zeige das Angebot des Klägers im Internet.
Mit der Klage trägt der Kläger vor:
Er habe zum Zeitpunkt seiner Unternehmensgründung Ingenieurdienstleistungen angeboten und durchgeführt. Hierzu gehörten Beratungsleistungen und Programmierungen für Kunden. Für diese Tätigkeiten habe er keine Komponenten benötigt. Eine betriebliche Nutzung und somit Betriebsvermögen sei deshalb ausgeschlossen gewesen. Die Komponenten seien notwendiges Privatvermögen. Eine Einlage könne erst im Zeitpunkt der Verwendung, also Verkauf, erfolgen.
Die Kläger beantragen,
die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Einlagen der Computerkomponenten (2006 11.169 EUR und 2007 7.407 EUR) gewinnmindernd berücksichtigt werden;
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Senat hat nach vorherigem Hinweis an die Beteiligten den Rechtsstreit gemäß § 6 FGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der ...