Entscheidungsstichwort (Thema)
Klagebefugnis der Gemeinde bei Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
Leitsatz (redaktionell)
Die Klage einer Gemeinde gegen die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages eines im Gemeindegebiet ansässigen Unternehmens ist mangels Klagebefugnis i.S.v. § 40 FGO unzulässig. Unbeachtlich ist dabei, dass die Gemeinde Gewerbesteuer in Millionenhöhe zurückerstatten muss und dadurch ihre finanzielle Handlungsfähigkeit geföhrdet wird.
Normenkette
GewStG § 35b; FGO § 40 Abs. 2, Abs. 3; GewStG § 14
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren im Kern über die Rechtmäßigkeit der Gewerbesteuermessbescheide 1998 bis 2003 sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung der vortragsfähigen Gewerbeverluste auf den 31. Dezember 1998 bis 2003, alle vom 17. August 2011, für die Firma N & R GmbH & Co. KG – KG – in S. Vorrangig geht es um die Frage, ob die Klägerin als abgabenberechtigte Gemeinde gegen die Gewerbesteuermessbescheide der KG zulässig Klage erheben kann.
Die KG war in den Streitjahren alleinige Gesellschafterin der H GmbH – GmbH – in S, die in den Streitjahren im Gemeindegebiet der Klägerin eine Betriebstätte unterhielt. Die GmbH war an einer … Personengesellschaft unmittelbar zu über 99 % und über diese an einer weiteren … Kapitalgesellschaft mittelbar zu 90 % beteiligt. Zwischen der KG und der GmbH bestand im hier interessierenden Zeitraum ein Gewinnabführungsvertrag.
Am Geschäftssitz der KG in S wurden nach Lage der Akten auf der Basis der Prüfungsanordnungen vom 4. Januar 2001 und vom 25. Oktober 2004 Außenprüfungen für die Jahre 1996 bis 1999 und 2000 bis 2003 durchgeführt. Diese endeten hinsichtlich der hier streitbefangenen Messbeträge für die Gewerbesteuer mit den Gewerbesteuermessbescheiden vom 7. März 2005 und 12. Mai 2009, mit denen die Gewerbesteuermessbeträge für die KG auf 1.389.302,75 € für 1998, auf 1.178.070,18 € für 1999 festgesetzt wurden. Für das Jahr 2000 wurde der Messbetrag auf 965.531,26 € festgesetzt. Für die Jahre 2001 bis 2003 ergaben sich Gewerbesteuermessbeträge über 1.871.816,57 €, über 1.135.630 € und über 737.505 €. Vortragsfähige Gewerbeverluste zu den Stichtagen 31. Dezember 1998 bis 2003 ergaben sich nicht.
Die KG führte im Anschluss an die Außenprüfung Rechtsbehelfsverfahren gegen verschiedene Finanzbehörden, unter anderem gegen den Beklagten, bei denen die Abschreibung auf die so genannte „…” und eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an einer der … Gesellschaften streitig waren. Der Beklagte gab nach dem Vorbringen der Klägerin den Rechtsbehelfsbegehren der KG in Abstimmung mit dem Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung S, der Oberfinanzdirektion Rheinland und dem Landesfinanzministerium Nordrhein-Westfalen mit den hier streitbefangenen Bescheiden vom 17. August 2011 im Wesentlichen statt. Der Landesrechnungshof hat den Vorgang ohne Beanstandungen geprüft.
Mit den nach §§ 164, 172 AO, §§ 10a, 35b GewStG geänderten Bescheiden wurde der Gewerbesteuermessbetrag 1998 auf 312.585,96 € und der Gewerbesteuermessbetrag 1999 auf null € festgesetzt sowie der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 1999 auf 45.292.573 DM festgestellt. Für das Jahr 2000 wurde der Messbetrag auf null Euro festgesetzt, der verbleibende Gewerbeverlust mit 19.186.300 DM festgestellt. Für die Jahre 2001 bis 2003 ergaben sich Gewerbesteuermessbeträge über 1.398.337,28 €, über 1.107.165 € und über 734.980 €. Vortragsfähige Gewerbeverluste zu den Stichtagen 31. Dezember 2001 bis 2003 ergaben sich nicht. Mit den geänderten Bescheiden wurden die anhängigen Rechtsbehelfsverfahren beendet. Die KG ließ die Bescheide vom 17. August 2011 bestandskräftig werden.
Nach dem Vorbringen der Klägerin erhielt sie von der durchgeführten Außenprüfung, den Rechtsbehelfsverfahren der KG sowie dem (bevorstehenden) Erlass der streitbefangenen Bescheide erstmals durch eine am 16. März 2011 zugegangene Kurzmitteilung der Konzernbetriebsprüfung vom 1. März 2011 Kenntnis.
Die Bekanntgabe der Zerlegung der einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge ist ebenfalls mit Bescheiden vom 17. August 2011 erfolgt. Die an die Klägerin gerichteten Zerlegungsbescheide enthalten ausgehend von den Gewerbesteuermessbeträgen die Darlegung der Zerlegungsgrundlagen und den auf die Klägerin entfallenden Zerlegungsanteil. Gegen die Zerlegungsbescheide gerichtete Einsprüche der Klägerin wurden mit Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 2012 als unbegründet zurückgewiesen, nachdem der Klägerin unter Gewährung von Akteneinsicht im September 2011 die Hintergründe der Erledigung der Einspruchsverfahren durch den Beklagten erläutert worden waren. Insoweit hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergänzende Ausführungen zu der von ihr selbst vorgenommenen Information der Klägerin gemacht. Der Leiter Finanzen der Klägerin hat ergänzend ausgeführt, eine umf...