rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzicht auf Steuerbefreiung zulässig bei Vermietung an eine Gesellschaft, die ihrerseits einen Teil der Räume an eine Mitarbeiterin zu Wohnzwecken vermietet

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein Unternehmer, der zwei Geschosse seines Hauses gegen Vereinbarung eines einheitlichen Mietpreises an eine Steuerberatungsgesellschaft zur Nutzung als Büro vermietet, kann nach der in 1991 geltenden Rechtslage auch insoweit wirksam auf die Steuerbefreiung verzichten, als die Beratungsgesellschaft eines der gemieteten Geschosse ihrerseits an eine freie Mitarbeiterin zu Wohnzwecken untervermietet.

2) Die Untervermietung an die freie Mitarbeiterin stellt keine rechtsmissbräuchliche Gestaltung i.S. des § 42 AO dar.

 

Normenkette

UStG (1991) § 9; UStG § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 1 Nr. 1, Abs. 2, 2 Nr. 1; AO § 42 S. 1; UStG § 4 Nr. 12 a

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin errichtete auf dem ihrem Ehemann …… ….. gehörenden Grundstück ……,….. 21, ein Zweifamilienhaus, das sie nach Fertigstellung Anfang Juni 1989 vermietete. Bezüglich der Mieteinnahmen verzichtete die Klägerin auf die Umsatzsteuerbefreiung. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob das erste Obergeschoß zu Wohnzwecken überlassen wurde oder für unternehmerische Zwecke mit der Berechtigung zum Vorsteuerabzug vermietet wurde.

Außerdem errichtete die Klägerin im Jahre 1990 das Gebäude …… 21 a, das ebenfalls vermietet wurde, allerdings ohne Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin ihr das Grundstück unentgeltlich mit dem Recht, es zu bebauen und das fertige Gebäude im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu nutzen, überlassen hatte. Ab Fertigstellung sollte das Gebäude laut vorgelegten, im Entwurf befindlichen, nicht unterschriebenen Mietverträgen wie folgt genutzt werden:

  1. Kellergeschoß (Souterrain 35 qm): Vermietung an Frau ….. ab 15.10.1989 zur Nutzung als Heilpraktikerpraxis für monatlich brutto 350,– DM zuzüglich 100,– DM Nebenkosten,
  2. Erdgeschoß und 1. Obergeschoß (2 × 87 qm): Vermietung an die Firma ………… GmbH ab 01.06.1989 zur Nutzung als Steuerberatungsbüro für monatlich brutto 1.740,– DM zuzüglich 250,– DM Nebenkosten,
  3. Dachgeschoß (87 qm): Vermietung an die Firma …. …….. GmbH ab September 1989 zur Nutzung als Architekturbüro für monatlich brutto 870,– DM.

Aufgrund der von der Klägerin getätigten Vermietungsumsätze ging der Prüfer von der Unternehmereigenschaft der Klägerin aus, hielt jedoch einen völligen Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiuung nicht für möglich, da eine Vermietung an andere Unternehmer für deren Unternehmen nicht zu 100 % durchgeführt worden sei. Zwar stellte der Prüfer fest, daß das Kellergeschoß, Erdgeschoß und das Dachgeschoß unternehmerischen Zwecken gedient habe. Bezüglich des 1. Obergeschosses gelangte der Prüfer zu der Auffassung, daß die dort ab 07.07.1989 gemeldete Frau ……… (später: ……..) die Etage zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe. Wegen der Nutzung des 1. Obergeschosses zu Wohnzwecken waren nach Auffassung des Prüfers die dafür erzielten Mieteinnahmen nicht als Umsätze gemäß § 4 Nr. 12 a UStG umsatzsteuerbefreit, so daß eine Option zur Umsatzsteuerpflicht nach § 9 UStG nicht möglich gewesen sei. Dem gemäß erkannte der Prüfer und ihm folgend der Beklagte nach Fertigstellung des Objektes lediglich eine steuerpflichtige Vermietung von 70,61 % an; zu einem Anteil von 29,39 % (betreffend das 1. Obergeschoß) wurde von einer steuerfreien Vermietung ausgegangen.

Darüberhinaus beanstandete der Beklagte aufgrund der Umsatzsteuer-Sonderprüfung einige der vorgelegten Rechnungen; wegen der Einzelheiten wird auf den Umsatzsteuer-Sonderprüfungsbericht vom 08.01.1990 Bezug genommen.

Mit Bescheiden vom 25.05.1993 veranlagte der Beklagte die Klägerin zur Umsatzsteuer 1989 bis 1991. Die Besteuerungsgrundlagen wurden, da die Klägerin Steuererklärungen nicht abgegeben hatte, geschätzt. Gegen die (zusammengefaßten) Umsatzsteuerbescheide für 1989 bis 1991 erhob die Klägerin Einspruch und reichte zur Begründung die Umsatzsteuererklärungen 1989 und 1990 ein. Die Umsatzsteuererklärung 1991 legte sie trotz besonderer Aufforderung nicht vor.

Nach den Steuererklärungen betrug der Umsatz 1989 ……,– DM und die Vorsteuer …….,92 DM, der Umsatz 1990 ……,– DM und die Vorsteuer…..,17 DM. Auf Anforderung übersandte die Klägerin die Baurechnungen 1989 bis 1991 nebst Aufstellungen über die Baukosten und Vorsteuern.

Mit Einspruchsentscheidung vom 06.06.1995 setzte der Beklagte unter Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung vom 25.05.1993 die Umsatzsteuer 1989 auf ./. …..,– DM, die Umsatzsteuer 1990 auf …..,– DM und die Umsatzsteuer 1991 auf ./. …,– DM fest; im übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Der Beklagte ermittelte die Umsätze abweichend von den Steuererklärungen anhand der dem Umsatzsteuer-Sonderprüfer vorgelegten Mietverträge und gelangte demnach zu Bruttoumsätzen in Höhe von ……,– DM (1989), ……,– DM und rechnete aus diesen Bruttoumsätzen...

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