Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitlichkeit des Mitunternehmeranteils, Einlagen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Beim Hinzuerwerb eines weiteren Kommanditanteils kommt es auch für Zwecke des § 15a EStG zu einer Vereinigung mit dem bereits zuvor gehaltenen Anteil, so dass der Mitunternehmer ab diesem Zeitpunkt nur noch über einen Anteil mit einem einheitlichen Kapitalkonto und einem einheitlichen Gewinn- bzw. Verlustanteil verfügt. Eine getrennte Behandlung des ausgleichsfähigen Verlusts i.S.v. § 15a EStG in Höhe des rechnerisch auf den neuen Anteil entfallenden Verlusts scheidet damit aus.

2) Einlagen i.S.v. § 15a Abs. 1 EStG sind nur solche, die das Kapitalkonto des Kommanditisten erhöhen. Dies gilt auch für vorgezogene Einlagen. Zahlungen des Kommanditisten, die Gegenleistung für die Übertragung eines Anteils sind, werden nicht in das Gesellschaftsvermögen erbracht und sind damit keine Einlagen im vorgenannten Sinne.

 

Normenkette

EStG § 15a Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.02.2017; Aktenzeichen IV R 48/13)

BFH (Urteil vom 02.02.2017; Aktenzeichen IV R 48/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des ausgleichsfähigen Verlustes im Sinne des § 15a des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG).

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG (im folgenden KG genannt). Ihr Unternehmensgegenstand ist der Vertrieb von Baustoffen aller Art sowie die Nutzung, Verwaltung und Verwertung ihres Grundbesitzes. Ihr Wirtschaftsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Gesellschafter der KG waren zunächst die geschäftsführende Komplementär-GmbH (A-Verwaltung GmbH, ohne Einlage) und als Kommanditisten B mit einem hälftigen Anteil sowie C und D zu je einem ¼-Anteil. Die Einlagen waren voll eingezahlt. Das Kommandit-Kapital betrug insgesamt 1 Million EUR.

Mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 27.05.2004 erwarb Herr C mit Wirkung zum 30.06.2004 von Frau D ihren Kommanditanteil, die damit aus der KG ausschied, sodass er nunmehr zu 50 % beteiligt war. Als Kaufpreis waren von Herrn C 55.000 EUR an Frau D zu zahlen.

Anlässlich dieses Vorgangs wurde folgende Ergänzungsbilanz von der Klägerin erstellt:

Geschäfts- oder Firmenwert

EUR

Kapital

EUR

Zugang 30.06.2004

251.965,51

[55.000 EUR Kaufpreis + 196.965,51 EUR negativer

Buchwert]

251.965,51

Abschreibung

16.806,10

Verlust

16.806,10

30.06.2005

235.159,41

30.06.2005

235.159,41

Abschreibung

16.806,10

Verlust

16.806,10

30.06.2006

218.353,31

30.06.2006

218.353,31

Abschreibung

16.806,10

Verlust

16.806,10

30.06.2007

201.547,21

30.06.2007

201.547,21

Mit Bescheid für 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 EStG vom 19.03.2008 stellte der Beklagte einen steuerpflichtigen verrechenbaren Verlust am Ende des Wirtschaftsjahres i.H.v. 21.609,50 EUR bezüglich Herrn C ausgehend von folgenden Besteuerungsgrundlagen fest.

KG

EUR

GmbH

EUR

C

EUR

B

EUR

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

15.885,40

1.375,59

20.390,50

- 5.880,69

Im Einzelnen:

laufende Einkünfte

- 8.231,21

- 4.803,40

- 4.803,40

Sonderbetriebseinnahmen

60.000,00

60.000,00

Sonderbetriebsausgaben

18.000,00

18.000,00

Einkünfte Ergänzungsbilanz

- 17.883,39

- 16.806,10

- 1.077,29

nach Anwendung des § 15a EStG anzusetzen

42.000,00

0,00

Verrechenbarer Verlust

21.609,50

99.320,87

Der Beklagte vertrat dabei die Auffassung, dass es sich bei der Zahlung der 55.000 EUR nicht um eine Einlage handele. Das Geld sei direkt an die seinerzeit veräußernde Gesellschafterin ausbezahlt worden und nicht der Gesellschaft zugeflossen. Zwar habe sich das Kapitalkonto des Kommanditisten C erhöht, jedoch nicht aufgrund einer Einlage, sondern wegen der Bilanzierung eines Firmenwertes.

Daran anknüpfend stellte der Beklagte mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 EStG vom 26.02.2009 für 2007 einen steuerpflichtigen verrechenbaren Verlust am Ende des Wirtschaftsjahres i.H.v. 84.520,85 EUR bezüglich Herrn C ausgehend von folgenden Besteuerungsgrundlagen fest.

KG

EUR

GmbH

EUR

C

EUR

B

EUR

Einkünfte aus Gewerbebettrieb

- 50.093,86

0,00

- 2.911,35

- 47.182,51

Im Einzelnen:

laufende Einkünfte

- 92.210,50

- 46.105,25

- 46.105,25

Sonderbetriebseinnahmen

60.000,00

60.000,00

Einkünfte Ergänzungsbilanz

- 17.883,39

- 16.806,10

- 1.077,29

nach Anwendung des § 15a EStG anzusetzen

60.000,00

0,00

Verrechenbarer Verlust

84.520,85

146.503,38

Hiergegen legte die Klägerin unter dem 19.03.2009 Einspruch ein. Zur Begründung verwies sie auf ihren Vortrag im Einspruchsverfahren betreffend das Jahr 2006, das erfolglos blieb und zurzeit Gegenstand des Klageverfahrens 6 K 3723/09 ist.

Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 22.06.2010 unter Verweis auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung vom 03.11.2009 zu 2006 als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage vom 02.07.2010 hält die Klägerin an ihrem Begehren unter Bezugnahme auf den Vortrag zum Klageverfahren 6 K 3723/09 fest. Ergänzend führt sie aus, dass der Verlustanteil i...

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