Entscheidungsstichwort (Thema)
Behandlung eines Agios an eine GmbH vor Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister
Leitsatz (redaktionell)
Wird im Hinblick auf eine im Vorjahr beschlossene Kapitalerhöhung auch bereits indiesem Jahr ein Agio an eine GmbH geleistet, wird aber die Kapitalerhöhung erst imFolgejahr im Handelsregister eingetragen, so ist das Agio bis zur Eintragungkörperschaftsteuerlich nicht als EK 02, sondern als Fremdkapital zu behandeln und zumEintragungsstichtag dem EK 04 zuzurechnen.
Normenkette
GmbHG § 54 Abs. 3; KStG 1977 §§ 8 a, 29 Abs. 1, § 30 Abs. 2 Nr. 4
Tatbestand
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der mit Wirkung vom 28. Februar 1995 auf sieverschmolzenen A. GmbH.
Am 30. März 1988 beschloß die Gesellschafterversammlung der A. GmbH, derenWirtschaftsjahr sich vom 1. April bis zum 31. März erstreckte, eine Kapitalerhöhung von bisher… DM auf … DM. Ausweislich der notariellen Urkunde vom 30. März 1988 wurde dieser neueGeschäftsanteil zu einem Betrag von … DM ausgegeben, wobei der den Nennbetrag der Einlageübersteigende Betrag von … DM in die Kapitalrücklage eingestellt werden sollte. Die alleinigeGesellschafterin der A., die B. in C., übernahm die neue Stammeinlage und verpflichtete sichzur sofortigen Einzahlung des gesamten Betrages. Der Betrag wurde am 31. März 1988 in bargeleistet. Die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister erfolgte am 14. April 1988.
In ihrer Bilanz zum 31. März 1988 stellte die A. den Sachverhalt wie folgt dar:
PASSIVA |
|
EIGENKAPITAL |
|
Gezeichnetes Kapital |
… DM |
Zur Durchführung der beschlossenen und am14. April 1989 in das Handelsregistereingetragenen Kapitalerhöhung geleisteteEinlage |
… DM |
Kapitalrücklage |
… DM |
In ihren Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47KStG (Eigenkapitalfeststellung) berücksichtigte die A. diesen Sachverhalt weder zum 31. März1988 noch zum 31. März 1989. Der Beklagte führte die Eigenkapitalfeststellungenerklärungsgemäß durch, wobei lediglich die zum 31. März 1989 unter dem Vorbehalt derNachprüfung gemäß § 164 AO erging, während die zum 31. März 1988 endgültig erfolgte.
Im Rahmen einer für die Jahre 1988 bis 1990 durchgeführten Betriebsprüfung kam der Prüferzu der Ansicht, dass das im Hinblick auf die vorgesehene Kapitalerhöhung geleistete Agio von… DM zum 31. März 1988 als Bilanzposten mit Eigenkapitalcharakter anzusehen sei. Da derEigenkapitalfeststellungsbescheid zu diesem Stichtag aber bestandskräftig und daher nicht mehrkorrigierbar sei, müsse zum 31. März 1989 eine Angleichung von Steuerbilanz undverwendbarem Eigenkapital durch eine Erhöhung des EK 02 erfolgen.
Der Beklagte folgte dem Prüfer und erließ am 30. März 1994 einen entsprechendenFeststellungsbescheid gegen die A. GmbH.
Hiergegen richtet sich die vorliegende, nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage,mit der die Klägerin geltend macht, gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG seien Einlagen derGesellschafter, die das Eigenkapital erhöht hätten, in das EK 04 einzustellen. Dabei setze eineEinlage eine Mehrung des Betriebsvermögens voraus. Diese Vermögensmehrung sei vorliegenderst im Geschäftsjahr 1989 erfolgt.
Das Agio stelle einen Teil der Anschaffungskosten für den neuen Anteil dar. Der neueGeschäftsanteil entstehe aber erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister,so dass erst zu diesem Zeitpunkt der Erwerb des neuen Anteils erfolge. Bis zu diesem Zeitpunktsei die Gesellschaft zur Ausgabe des neuen Anteils verpflichtet.
Soweit der Gesellschafter seine Einlageverpflichtung bereits erfüllt habe, sei nach denGrundsätzen des einseitig erfüllten Vertrages auf seiten der Gesellschaft eine entsprechendeVerbindlichkeit entstanden. Hierfür spreche auch, dass die Gesellschaft zur Rückzahlung desgesamtes Betrages (einschl. Aufgeld) verpflichtet sei, wenn die Eintragung der Kapitalerhöhungaus irgendeinem Grund scheitere. Außerdem hätten die Gesellschafter im Falle der Insolvenzder Gesellschaft vor der Eintragung der Kapitalerhöhung die Stellung eines Konkursgläubigers.
Diese Handhabung decke sich im Übrigen mit der vermögensteuerlichen Behandlung, wo dievorgeleistete Einlage einschließlich Aufgeld bis zur Eintragung der Kapitalerhöhung alsSchuldverpflichtung zu behandeln sei.
Schließlich könne die nach dem Bilanzstichtag erfolgte Eintragung der Kapitalerhöhung nichtals lediglich werterhellender Umstand angesehen werden. Es handele sich vielmehr um einwertbegründendes Ereignis.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 1996 und unter Abänderung desBescheids über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG aufden 31. März 1989 vom 30. März 1994 die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals auf den31. März 1989 wie folgt festzustellen:
EK 56 |
… DM |
EK 01 |
… DM |
EK 02 |
… DM |
EK 04 |
… DM, |
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen,
- hilfsweise die Revision zuzulassen.
Er vertritt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 1996 die A...