Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anspruch auf Mitteilung der von einer rumänischen Behörde erteilten Auskünfte
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Steuerpflichtigen über den Inhalt der nach einem Auskunftsersuchen durch rumänische Behörden erteilten Informationen in Kenntnis zu setzen, wenn ansonsten die Gefahr besteht, dass der Steuerpflichtige sich an den Erkenntnissen der Behörde orientiert und seine Verhältnisse entsprechend gestalten kann.
2) Ein Anspruch auf Auskunftserteilung ergibt sich weder aus §§ 19, 34 BDSG noch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG.
Normenkette
BDSG § 34; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1, 19 Abs. 4; IFG § 1; BDSG § 19
Tatbestand
Die Beteiligten streiten nunmehr noch über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger über den Inhalt der nach einem Auskunftsersuchen durch die rumänischen Behörden erteilten Informationen in Kenntnis zu setzen.
Ursprünglich betraf das Klageverfahren die Frage, ob der Beklagte berechtigt sei, ein Auskunftsersuchen nach Rumänien weiterzuleiten. Dieser Teil des Rechtsstreits ist inzwischen erledigt.
Am 13.10.2016 stellte das Finanzamt A beim X Landesamt für Steuern das Ersuchen, Auskünfte auf Basis der Richtlinie 2011/16/EU sowie des DBA-Rumänien zu allgemeinen steuerlichen Angelegenheiten sowie zum Einkommen aus unselbständiger Arbeit oder sonstiger persönlicher Tätigkeit einzuholen. Am 28.02.2017 leitete der Beklagte das Auskunftsersuchen an die rumänischen Behörden weiter, welche das Ersuchen beantworteten.
Der Kläger beantragte im Laufe des Klageverfahrens eine Auskunft über die von den rumänischen Behörden erteilten Auskünften.
Diese lehnte der Beklagte ab, woraufhin der Kläger eine Sprungklage erhob, welcher der Beklagte zustimmte.
Die Informationen aus Rumänien seien zu offenbaren. Die Geheimhaltung der den Kläger betreffenden Informationen aus Rumänien verstieße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Anspruch folge aus § 34 BDSG.
Soweit sich der Beklagte zur Frage der Vertraulichkeit von ausgetauschten Informationen auf die Entscheidung des EuGH vom 16.05.2017 in der Sache Berlioz (C-682/15, Celex-Nr. 62015CJ0682) beziehe, verkenne er den Inhalt und die Tragweite der Entscheidung des EuGH. Die Entscheidung befasse sich mit einem anderen Sachverhalt und betreffe ein Bußgeldverfahren. Aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2011/16/EU folge im Übrigen keine Geheimhaltungspflicht. Es handele sich um eine Verwaltungsvorschrift, die nicht vom parlamentarischen Gesetzgeber verabschiedet worden sei, sondern von den Exekutivvertretern der Mitgliedstaaten. Die Regelung enthalte Bestimmungen zum internen Verhältnis der Behörden zueinander. Sie stelle keine Ermächtigungsgrundlage dar, um das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einzuschränken.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, den Kläger über den vollständigen Inhalt der erteilten Auskunft durch vollständige Übermittlung einer Abschrift zu informieren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Auskunftsklage sei unzulässig, da der Beklagte nicht der richtige Adressat sei, da die Daten im Rahmen des Auskunftsverkehrs lediglich für die ersuchenden Finanzämter entgegen genommen würden. Der Kläger müsse sich wegen der Auskunft an das zuständige Finanzamt wenden.
Die Auskunft der rumänischen Verwaltung auf das Auskunftsersuchen sei nicht vorzulegen. Zur Begründung werde auf die Entscheidung des EuGH vom 16.05.2017 in der Sache Berlioz (C-682/15) verwiesen. Der Inhalt des Informationsersuchens sei vertraulich. Dies ergebe sich aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2011/16/EU. Dort heiße es, dass Informationen – also insbesondere die Antwort – die nach Maßgabe der Richtlinie übermittelt würden, der Geheimhaltungspflicht unterlägen. Sowohl die Anfrage als solche, als auch die Antwort darauf stellten keine selbständig anfechtbaren Verwaltungsakte dar, sondern seien Teil der Ermittlungstätigkeit der Behörde.
Einem Auskunftsanspruch stünde jedenfalls § 19 Abs. 4 BDSG entgegen, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass der Kläger sein Verhalten an den möglicherweise aus Rumänien übersandten Informationen ausrichten könnte. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch würde die Mitwirkungspflicht des § 90 Abs. 2 AO bei Auslandssachverhalten in sein Gegenteil verkehren.
Der Beklagte könne seinen Auftrag nur dann wirksam erfüllen, wenn die von ihm im Rahmen des Auskunftsverkehrs gesammelten Informationen im Ermittlungsstadium dem jeweils Betroffenen unbekannt blieben. Es sei dem Kläger zuzumuten, abzuwarten, bis möglicherweise aus Rumänien übersandte Informationen im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens ausgewertet würden. Zu diesem Zeitpunkt erfahre der Kläger, welche Informationen übersandt worden seien.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Beklagte ist der richtige Klagegegner. Unstreitig sind die Daten aus der Antwort der rumänischen Behörden bei ihm gespeichert. Unbeachtlich ist insoweit, ob der Beklagte die Ermittlungsmaßnahmen im eigenen Interess...