Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Aufteilungsverbot für häusliche Arbeitszimmer
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind auch dann und zwar anteilig abziehbar, wenn das Arbeitszimmer zugleich steuerlich unbeachtlichen, privaten Zwecken dient.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 9 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Umstritten war ursprünglich auch, ob eine wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers nach seiner Versetzung in den Ruhestand einkommensteuerrechtlich beachtlich oder als Liebhaberei zu beurteilen war. Nachdem der Kläger dieses Begehren im Termin der mündlichen Verhandlung nicht mehr weiterverfolgt hat, ist nunmehr nur noch streitig, ob dem Kläger ein Abzug eines Teils der auf sein Arbeitszimmer entfallenden Kosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung deswegen versagt werden kann, weil er das Arbeitszimmer auch für eine Tätigkeit nutzte, die vom Finanzamt (FA) als einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei eingestuft wurde.
Der im Jahr … geborene Kläger ist Universitätsprofessor im Ruhestand. Er wurde für die Streitjahre (2007 und 2008) mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.
Aus dem Objekt E-Straße … (14 Wohneinheiten) erklärte der Kläger Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 97.200 EUR (2007) und 88.848 EUR (2008), Werbungs-kosten i.H.v. 78.229 EUR (2007) und 61.543 EUR (2008) und Einkünfte i. H. v. 18.977 EUR (2007) und 27.305 EUR (2008).
In seinen Einkommensteuererklärungen für 2007 und 2008 machte der Kläger u. a. Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2.751 EUR (2007) und 1.936 EUR (2008) für ein häus-liches Arbeitszimmer geltend.
Diese Kosten berechneten sich wie folgt:
für das Jahr 2007 |
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AfA für im Jahr 2001 für 831,36 EUR gekaufte Leuchten i.H.v. |
83,14 EUR |
(1/10) |
Regal gekauft im Jahr 2007 |
451,00 EUR |
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Betriebskosten des Hauses, 6489,65 EUR × 17,63 % |
1.144,13 EUR |
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Schuldzinsen, 158 EUR × 17,63 % |
27,86 EUR |
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AfA Gebäude, 5.928,82 EUR × 17,63 % |
1.045,25 EUR |
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Gesamtaufwendungen |
2.751,37 EUR |
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für das Jahr 2008 |
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AfA für im Jahr 2001 für 831,36 EUR gekaufte Leuchten i.H.v. |
83,14 EUR |
(1/10) |
Betriebskosten des Hauses, 4.437,93 EUR × 17,63 % |
782,41 EUR |
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Schuldzinsen, 141 EUR × 17,63 % |
24,86 EUR |
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AfA Gebäude, 5.928,82 EUR × 17,63 % |
1.045,25 EUR |
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Gesamtaufwendungen |
1.935,65 EUR |
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Den Anteil von 17,63% (Betriebskosten, Schuldzinsen, AfA) errechnete der Kläger in dem er die Fläche des Arbeitszimmers von 32,36 qm in ein Verhältnis zur Gesamtfläche der Wohnung (Erdgeschoss und Dachgeschoss) von 183,51 qm setze. Er legte hierzu eine Wohnflächenberechnung des Dipl. Ing. D vor. Außerdem legte er Grundrisspläne des von ihm und seiner Ehefrau bewohnten, und entweder ihm alleine oder den Ehegatten jeweils zur Hälfte, gehörenden Ein- oder Zweifamilienhauses vor. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass das vom Kläger genutzte Arbeitszimmer aus zwei im Dachgeschoss liegenden Räumen bestand.
Der Kläger nutzte das Arbeitszimmer in den Streitjahren (2007 und 2008) zeitanteilig zu 30% für seine wissenschaftliche Tätigkeit, zu 45% für die Hausverwaltung E-Straße (14 Wohneinheiten) und zu 25% für die Hausverwaltung C-Straße … (5 Wohneinheiten). Die Einkünfte aus dem Objekt E-Straße wurden in den Einkommensteuererklärungen des Klägers, diejenigen für das Objekt C-Straße … in den Feststellungserklärungen der Grundstücksgemeinschaft A (bestehend aus dem Kläger und seinem Sohn B) erklärt.
Die Gesamtaufwendungen für das Arbeitszimmer teilte der Kläger demzufolge wie folgt auf:
für das Jahr 2007 |
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Aufteilung der Kosten |
Gesamt |
Anteil (%) |
Anteil (EUR) |
beruflich |
2.751,37 EUR |
30 % |
825,00 EUR |
Hausverwaltung |
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E-Straße |
2.751,37 EUR |
45 % |
1.238,00 EUR |
Hausverwaltung |
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C-Straße … |
2.751,37 EUR |
25 % |
688,00 EUR |
Gesamtaufwendungen |
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2.751,37 EUR |
für das Jahr 2008 |
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Aufteilung der Kosten |
Gesamt |
Anteil (%) |
Anteil (EUR) |
beruflich |
1.935,65 EUR |
30 % |
581,00 EUR |
Hausverwaltung |
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E-Straße |
1.935,65 EUR |
45 % |
871,00 EUR |
Hausverwaltung |
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C-Straße … |
1.935,65 EUR |
25 % |
484,00 EUR |
Gesamtaufwendungen |
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1.935,65 EUR |
Mit teilweise vorläufigen und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden für 2007 vom 7.8.2008 und für 2008 vom 16.9.2009 setzte das FA die Einkommensteuer 2007 auf 3.408,00 und 2008 EUR auf 1.287,00 EUR fest, wobei es die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer mit der Begründung außer Ansatz ließ, dass dieses nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers sei. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinen Einsprüchen vom 13.8.2008 und 2.12.2009.
Das FA wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Es versagte in der Einspruchsentscheidung den bisher berücksichtigten Verlusten des Klägers aus selbständiger Arbeit erstmalig eine Anerkennung. Außerdem erkannte es auch weiterhin die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten an. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Während...