Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von Ausschüttungen in der Organschaft bei wechselseitiger Beteiligung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Grundsatz der Einmalbesteuerung im Organkreis gebietet keine einschränkende Auslegung des § 8b Abs. 4 i.V. mit § 14 KStG dahingehend, dass bei einer wechselseitigen Beteiligung der Organgesellschaften die betreffenden Beteiligungserträge freizustellen sind.
2. Die Besteuerung ist auch nicht sachlich unbillig i.S. des § 163 AO.
Normenkette
KStG § 8b Abs. 4, §§ 14-15; AO § 163; KStG § 8b Abs. 1
Tatbestand
Die Klägerin ist eine geschäftsleitende Holding, die über mehrere Tochtergesellschaften mit rund … Gesellschaftern und einem Stammkapital von … € weltweit Dienstleistungen anbietet. Eine ihrer 100%igen Tochtergesellschaften ist die Z & Partners … Consultants GmbH (nachfolgend Organgesellschaft – OG –). Zwischen den beiden Gesellschaften besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und eine Organschaft im Sinne von § 14 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bzw. § 2 Abs. 2 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG). Die OG erwarb in der Vergangenheit bei außerplanmäßigem Ausscheiden von Gesellschaftern der Klägerin (etwa bei Tod oder Kündigung eines Gesellschafters) die Gesellschaftsanteile der ausscheidenden Gesellschafter an der Klägerin, mit dem Ziel, die Geschäftsanteile später wieder an neu eintretende Gesellschafter der Klägerin zu veräußern. Das hierdurch begründete – wechselseitige – Beteiligungsverhältnis bestand auch im Zeitpunkt der jeweiligen Beschlüsse über die Gewinnausschüttung für das Geschäftsjahr 2013 am ….2014 bzw. für das Geschäftsjahr 2014 am ….2015. Zu diesen Zeitpunkten war die OG zu 0,713% bzw. 3,5% an der Klägerin beteiligt. Im Jahr 2014 wurde an die OG eine Gewinnausschüttung in Höhe von … €, im Jahre 2015 eine solche in Höhe von … € vorgenommen. Von dem Beklagten wurde der in den Streitjahren aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinn der OG – inklusive der Gewinnausschüttungen aus der Beteiligung an der Klägerin – bei der Klägerin der Besteuerung mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer unterworfen. Auf den Bescheid vom 2.1.2017 für das Jahr 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG, den Körperschaftsteuerbescheid vom 21.12.2016 und den Gewerbesteuermessbetragsbescheid vom 2.1.2017, jeweils für das Jahr 2014 sowie den Bescheid vom 2.1.2017 für das Jahr 2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG, den Körperschaftsteuerbescheid vom 21.12.2016 und den Gewerbesteuermessbetragsbescheid vom 2.1.2017 jeweils für das Jahr 2015 wird insoweit verwiesen.
Die Klägerin legte hiergegen mit Schreiben vom 19.1.2017 Einsprüche ein und beantragte zugleich hilfsweise eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO zu den vorgenannten Bescheiden. Der hierzu ergangene ablehnende Bescheid des Beklagten vom 14.2.2017 wurde von der Klägerin mit Einspruchsschreiben vom 28.2.2017 angefochten.
Mit Einspruchsentscheidung vom 5.4.2017 wies der Beklagte sodann die Einsprüche gegen die Bescheide für die Jahre 2014 und 2015 über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag als unbegründet zurück. Ebenfalls mit Einspruchsentscheidung vom 5.4.2017 wies der Beklagte die Einsprüche vom 28.2.2017 gegen die Ablehnung der Anträge auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO für Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag jeweils für die Jahre 2014 und 2015 als unbegründet zurück. Mit Einspruchsentscheidungen vom 2.5.2017 wurden die Einsprüche gegen die Bescheide für die Jahre 2014 und 2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG sowie der Einspruch gegen die diesbezügliche Ablehnung der Anträge auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO für die einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG als unbegründet zurückgewiesen.
Der Beklagte vertrat insoweit die Auffassung, dass die Gewinnausschüttungen der Klägerin an die OG nach § 8b Abs. 4 KStG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG bzw. § 8 Nr. 5 GewStG i.V.m. § 9 Nr. 2a GewStG steuerpflichtig seien, da die gesetzlichen Mindestbeteiligungsquoten von 10% (KStG) bzw. 15% (GewStG) nicht erreicht seien. Eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO komme nicht in Betracht da kein Fall der sachlichen Unbilligkeit vorliege, weil die doppelte Steuerbelastung nicht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers beruhe. Vielmehr habe der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands des § 8b Abs. 4 KStG die Möglichkeit einer Mehrfachbesteuerung bewusst in Kauf geno...