Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: XI R 40/22)
Leitsatz (redaktionell)
1. Aktivierungspflichtige Ansprüche als „quasisichere Forderungen” aus einer vertraglich vereinbarten Rückbauverpflichtung liegen dann nicht vor, wenn das tatsächliche Eintreten der Rückbauverpflichtung nicht gewiss ist.
2. Hierbei ist unerheblich, in welchem Maß der Eintritt der Rückbauverpflichtung wahrscheinlich ist.
Normenkette
KStG § 28 Abs. 1 S. 3; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 240 Abs. 2, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 252; KStG § 27 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob anlässlich der im Jahr … erfolgten unentgeltlichen Übertragung von Infrastrukturassets von der Beigeladenen – die Z AG (ZAG) – auf die Y-GmbH (vormals: Y-GmbH & Co. KG, folgend nur: Y-GmbH) bei der Klägerin in den Streitjahren – 2009 – 2011 – Forderungen gegen die Y-GmbH in Höhe der bei der Y-GmbH gebildeten Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen in Bezug auf die Infrastrukturassets zu bilanzieren sind.
Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen bestand in den Streitjahren aufgrund eines abgeschlossenen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Wegen des Ausgleichs des jeweiligen Jahresfehlbetrags durch die Beigeladene wies die Klägerin in den Streitjahren in ihren Handelsbilanzen jeweils einen Jahresüberschuss i.H.v. € aus.
Die Beigeladene hatte der Y-GmbH mit Übertragungsvertrag vom …. mit Wirkung zum … u.a. die in ihrem Eigentum stehenden Infrastrukturassets unentgeltlich gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten gem. § 6 Abs. 5 EStG übertragen. Die Grundstücke, auf denen sich die Infrastrukturassets befanden, blieben im Eigentum der ZAG. Der Übertragungsvertrag enthält keine Regelungen hinsichtlich eventueller Rückbauverpflichtungen.
Mit der Klägerin hatte die ZAG am … zum … einen Generalmiet- und Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen, aufgrund dessen die Klägerin als gewerbliche Zwischenvermieterin fungierte. In dieser Eigenschaft vermietete die Klägerin u.a. diejenigen Grundstücke, auf denen sich die o.g. Infrastrukturassets befanden, an die Y-GmbH. Über diesen Vorgang hatten u.a. die o.g. drei Beteiligten am … einen „Rahmenvertrag über die Vermietung von Grundstücken der ZAG, die ausschließlich als Standorte genutzt werden” (folgend nur: Rahmenmietvertrag) geschlossen. Der Vertrag enthält – soweit hier relevant – folgende Regelungen:
…
Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Rahmenvertrags Bezug genommen.
Für die Rückbauverpflichtungen hatte die Y-GmbH Rückstellungen gebildet, die zu Beginn des Prüfungszeitraums
2009 … € betrugen und sich im Jahr
2010 um … € auf … € und im Jahr
2011 um … € auf … €
erhöhten.
Bei der Klägerin begann im September 2013 eine Außenprüfung des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung X, deren Ergebnisse die Prüfer im Betriebsprüfungsbericht vom 30.12.2014 festhielten. Die hier streitigen Prüfungsfeststellungen sind in Tz 2.3.7 des Berichts wie folgt dargestellt:
(…)
Die Betriebsprüfung würdigt den dargestellten Sachverhalt in der Weise, dass sie die in § 10 des Rahmenmietvertrags für die Y KG/GmbH festgelegten Kosten als ein Nutzungsentgelt für die Nutzung der Infrastrukturassets während der Laufzeit der objektbezogenen Anmietverträge ansieht, und nicht als auf zivilrechtlicher Grundlage beruhenden Rückbauverpflichtungen, dass also diesbezüglich eigenständige (für den zukünftigen Teil schwebende) Dauerschuldverhältnisse gegeben sind.
Die bisher als Rückstellungen für auf zivilrechtlicher Grundlage beruhenden Rückbauverpflichtungen ausgewiesenen Beträge i.H.v. … € bzw. … € zum 31.12.2011 sind bei dieser Würdigung als Verbindlichkeiten/Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten für den bereits erfüllten (vergangenen) Teil der Dienstleistungsverpflichtung einzustufen und in entsprechender Höhe bei der Berichtsfirma als Forderungen zu erfassen.
Der Würdigung seitens der Betriebsprüfung liegen insbesondere folgende Überlegungen zugrunde:
1.
Bei Abschluss des Rahmenmietvertrages/der objektbezogenen Anmietverträge befanden sich die Infrastrukturassets bereits auf den angemieteten konzerneigenen Grundstücken. Die Infrastrukturassets wurden von der Y KG/GmbH nicht selbst auf „fremden” Grundstücken errichtet, sondern bereits zuvor von der Grundstückseigentümerin. Der „ursprüngliche Zustand” ist also der bebaute. Die Betriebsprüfung bezweifelt, dass ein fremder Dritter in der Position der Y KG/GmbH rein zivilrechtlich zum Rückbau verpflichtet wäre und dass im vorliegenden Fall durch die vorgenommenen Übertragungen und die geschlossenen Verträge eine den Gewinn mindernde (Rückbau-)Verpflichtung im Konzern geschaffen werden konnte.
2.
Der Übertragungsvertrag, mit dem die ZAG der Y KG/GmbH die Infrastrukturassets übertragen hat, enthält keine Regelungen zu evtl. Rückbauverpflichtungen. Die Rückbauverpflichtungen werden erst im ...