rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdoppelung des Spendenabzugs für Ehegatten an gemeinnützige Stiftungen

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 10b Abs. 1 Satz 3 EStG ist bei zusammen veranlagten Ehegatten verfassungskonform dahin gehend auszulegen, dass der zusätzliche Abzugshöchstbetrag von 20.450 DM (vor dem 1.1.2002: 40.000 DM) nicht nur den Ehegatten gemeinsam, sondern jedem Ehegatten eigenständig zusteht.

 

Normenkette

EStG § 10b Abs. 1, 1 S. 3, § 26b; GG Art. 6, 6 Abs. 1; EStG § 10b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.08.2005; Aktenzeichen XI R 76/03)

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der in § 10b Abs. 1 Satz 3 EinkommensteuergesetzEStG – für Zuwendungen an Stiftungen vorgesehene zusätzliche Abzugshöchstbetrag bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt wird.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte aus einer Leibrente i.H.v. insgesamt 260.493 DM. Die Klägerin verfügte über keine Einkünfte.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger neben Spenden für mildtätige Zwecke i.H.v. 13.000 DM sowie Spenden für kirchliche und gemeinnützige Zwecke i.H.v. 12.360 DM auch eine Zahlung an die „U-Stiftung” i.H.v. 50.000 DM als Sonderausgaben geltend. Diese Zahlung i.H.v. 50.000 DM erfolgte mittels eines Schecks. Den Scheck hatten die Kläger mit Schreiben vom 11.11.2000 der „U-Stiftung” übersandt. Das von beiden Klägern unterzeichnete Schreiben hatte folgenden Inhalt:

„Sehr geehrte Herren,

Ihre Aufgaben möchten wir materiell unterstützen. Wir möchten daher eine Zustiftung von je 25.000 DM leisten. Über den Gesamtbetrag von 50.000 DM fügen wir einen Scheck bei. Auflagen irgendwelcher Art sind mit diesen Zustiftungen nicht verbunden”.

Der übersandte Scheck wurde zu Lasten eines Girokontos des Klägers eingelöst. In zwei Zuwendungsbestätigungen vom 17.11.2000 bescheinigte die „U-Stiftung” den Klägern, dass die Zuwendungen i.H.v. jeweils 25.000 DM nur für mildtätige Zwecke verwendet werden.

Im Einkommensteuerbescheid vom 25.04.2001 erkannte der Beklagte die geltend gemachten Spenden i.H.v. insgesamt 65.678 DM als Sonderausgaben an. Ausgehend von einem Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. 256.773 DM berücksichtigte er dabei die Spenden an die „U-Stiftung” im Rahmen der allgemeinen Höchstbeträge nach § 10b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG i.H.v. 318 DM und im Rahmen der zusätzlichen Abzugsmöglichkeit nach § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG i.H.v. weiteren 40.000 DM.

Die Kläger legten am 15.05.2001 Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren hatte teilweise Erfolg. Der Beklagte erließ am 09.07.2001 einen Teilabhilfebescheid. Im Hinblick auf die begrenzte Berücksichtigung der geltend gemachten Spenden an die

„U-Stiftung” blieb das Einspruchsverfahren jedoch ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 13.07.2001 vertrat der Beklagte insoweit die Ansicht, dass eine Verdopplung des Höchstbetrages nach § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG im Falle der Zusammenveranlagung weder gesetzlich vorgesehen noch verfassungsrechtlich geboten sei.

Mit der am 28.07.2001 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Nach ihrer Ansicht ist die Regelung des § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Abzugshöchstbetrag i.H.v. 40.000 DM bei zusammen veranlagten Ehegatten zweimal, d.h. jedem Ehegatten zu gewähren ist. Die Vorschrift in der Auslegung des Beklagten verstoße gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz – GG –, da die Ehe gegenüber anderen Lebens- und Erwerbsgemeinschaften schlechter gestellt werde. Im Gegensatz zu zusammen veranlagten Ehegatten könnten sonstige Lebensgemeinschaften den Höchstbetrag von 40.000 DM doppelt in Anspruch nehmen. Ehegatten könnten die gleiche steuerliche Vergünstigung nur durch die Wahl der getrennten Veranlagung und somit unter Verzicht auf den Splittingvorteil erreichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei das Ehegattensplitting jedoch keine beliebig veränderbare Steuervergünstigung sondern vielmehr eine am Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG orientierte sachgerechte Besteuerung der Ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Das Recht, die Zusammenveranlagung mit der Folge des Splittingtarifs zu wählen, dürfe daher auch nicht mittelbar beeinträchtigt werden. Im Ergebnis werde daher nur eine Verdopplung des Höchstbetrages nach § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG der Ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gerecht. Die vom Beklagten vorgenommene Auslegung des § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG verstoße zum anderen auch gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, da sie die intakte Ehe gegenüber der zerrütteten Ehe und eine Ehe mit Kindern, bei der im Regelfall nur ein Ehegatte Einkünfte erziele, gegenüber einer kinderlosen Doppelverdienerehe ohne rechtfertigenden Grund benachteilige.

Die Kläger beantragen,

  1. unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13.07.2001 den...

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