rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdoppelung des Spendenabzugs für Ehegatten an gemeinnützige Stiftungen
Leitsatz (redaktionell)
§ 10b Abs. 1 Satz 3 EStG ist bei zusammen veranlagten Ehegatten verfassungskonform dahin gehend auszulegen, dass der zusätzliche Abzugshöchstbetrag von 20.450 EUR (vor dem 1.1.2002: 40.000 DM) nicht nur den Ehegatten gemeinsam, sondern jedem Ehegatten eigenständig zusteht.
Normenkette
EStG § 10b Abs. 1, 1 S. 3, § 26b; GG Art. 6, 6 Abs. 1; EStG § 10b
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der in § 10b Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz – EStG – für Zuwendungen an Stiftungen vorgesehene zusätzliche Abzugshöchstbetrag bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt wird.
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte aus einer Leibrente i.H.v. insgesamt 248.046 DM. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. 24.868 DM. Nach Abzug eines Altersentlastungsbetrages i.H.v. jeweils 3.720 DM betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger 265.474 DM.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger neben Spenden für mildtätige Zwecke i.H.v. 11.900 DM sowie Spenden für kirchliche und gemeinnützige Zwecke i.H.v. 13.990 DM auch Zuwendungen an die „Stiftung D” i.H.v. insgesamt 60.000 DM als Sonderausgaben geltend.
Die Zuwendungen i.H.v. 60.000 DM an die „Stiftung D” hatten die Kläger durch die Übersendung von zwei Verrechnungsschecks über je 30.000 DM vorgenommen. Diese beiden Verrechnungsschecks waren von jeweils einem der Kläger unterzeichnet und wurden zu Lasten des bei der C-Bank bestehenden Gemeinschaftskontos (sog. Oder-Konto) der Kläger eingelöst. In zwei Spendenbestätigungen vom 11.11.2001 bescheinigte die „Stiftung D” den Klägern, dass die Zuwendungen i.H.v. jeweils 30.000 DM nur zur Förderung der … verwendet werden.
Im Einkommensteuerbescheid vom 21.05.2002 erkannte der Beklagte die geltend gemachten Spenden i.H.v. insgesamt 66.548 DM als Sonderausgaben an. Ausgehend von einem Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. 265.474 DM berücksichtigte er dabei die Spenden für kirchliche und gemeinnützige Zwecke nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG i.H.v. 13.274 DM. Die Spenden für mildtätige Zwecke i.H.v. 11.900 DM wurden nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG in voller Höhe anerkannt. Die Zuwendungen an die „Stiftung D” wurden nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG i.H.v. 1.374 DM und nach § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG i.H.v. weiteren 40.000 DM berücksichtigt.
Die Kläger legten am 24.05.2002 Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 30.07.2002 vertrat der Beklagte insoweit die Ansicht, dass eine Verdopplung des Höchstbetrages nach § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG im Falle der Zusammenveranlagung weder gesetzlich vorgesehen noch verfassungsrechtlich geboten sei.
Mit der am 30.08.2002 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Nach ihrer Ansicht ist die Regelung des § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Abzugshöchstbetrag i.H.v. 40.000 DM bei zusammen veranlagten Ehegatten zweimal, d.h. jedem Ehegatten zu gewähren ist. Die Vorschrift in der Auslegung des Beklagten verstoße gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz – GG –, da die Ehe gegenüber anderen Lebens- und Erwerbsgemeinschaften schlechter gestellt werde. Im Gegensatz zu zusammen veranlagten Ehegatten könnten sonstige Lebensgemeinschaften den Höchstbetrag von 40.000 DM doppelt in Anspruch nehmen. Ehegatten könnten die gleiche steuerliche Vergünstigung nur durch die Wahl der getrennten Veranlagung und somit unter Verzicht auf den Splittingvorteil erreichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei das Ehegattensplitting jedoch keine beliebig veränderbare Steuervergünstigung sondern vielmehr eine am Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG orientierte sachgerechte Besteuerung der Ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Das Recht, die Zusammenveranlagung mit der Folge des Splittingtarifs zu wählen, dürfe daher auch nicht mittelbar beeinträchtigt werden. Im Ergebnis werde daher nur eine Verdopplung des Höchstbetrages nach § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG der Ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gerecht. Die vom Beklagten vorgenommene Auslegung des § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG verstoße zum anderen auch gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, da sie die intakte Ehe gegenüber der zerrütteten Ehe und eine Ehe mit Kindern, bei der im Regelfall nur ein Ehegatte Einkünfte erziele, gegenüber einer kinderlosen Doppelverdienerehe ohne rechtfertigenden Grund benachteilige.
Die Kläger beantragen,
- den Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 21.05.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.07.2002 dahingehend zu ändern, d...