rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweislastverteilung bei Verlustzuweisungsgesellschaften gilt fort

 

Leitsatz (redaktionell)

Die vom BFH aufgestellten Grundsätze zur Verteilung der Beweislast bei der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht von Verlustzuweisungsgesellschaften sind auch unter Geltung des § 2 b EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 zu beachten.

Zur Beurteilung, ob eine Verlustzuweisungsgesellschaft mit der Absicht handelte, positive Einkünfte zu erzielen.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.09.2006; Aktenzeichen VIII B 21/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit so genannter negativer Feststellungsbescheide zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb für die Streitjahre 1986 bis 1988. Mit diesen Bescheiden hat der Beklagte die Einkünfteerzielungsabsicht der zwischenzeitlich im Handelsregister gelöschten Firma P KG und der an ihr beteiligten Gesellschafter, darunter auch die Kläger und Beigeladenen bzw. die von diesen vertretenen Personen und Gesellschaften, verneint und die Feststellung von sowohl positiven wie auch negativen Einkünften abgelehnt.

Das …tanker-Projekt der Gesellschaft P KG wurde initiiert von dem Ingenieur T und der im wesentlichen von ihm sowie Familienangehörigen geführten T-Firmengruppe. Herr T war schon seit den 70er Jahren auf dem Gebiet des …anlagenbaus tätig und gründete hierfür verschiedene Gesellschaften, die mit der Entwicklung, der Planung, dem Bau und dem Vertrieb solcher Anlagen befasst waren. In den 80er Jahren erstreckte sich die Geschäftstätigkeit auch auf die Gründung von Kommanditgesellschaften, die auf die Beteiligung breiter Anlegerkreise durch die Übernahme von Kommanditanteilen ausgerichtet waren. Unternehmensgegenstand dieser Kommanditgesellschaften war jeweils Errichtung, Bau und Betrieb von …schiffen. Zur Durchführung dieser Projekte wurden den Gesellschaften der T-Gruppe entsprechende Aufträge durch die betreffenden Kommanditgesellschaften erteilt. Vermittelt wurden diese Geschäfte durch die T-Beteiligungs KG, die zugleich eine Holdingfunktion für die von Herrn T gegründeten Gesellschaften ausübte. Persönlich haftender Gesellschafter dieser mit einem Gesellschaftskapital von zuletzt 20 Mio. DM ausgestatteten KG war Herr T, Kommanditisten waren überwiegend seine Familienangehörigen.

Im Jahre 1986 konzipierte die T-Firmengruppe das vorliegend streitige Projekt, dessen Gegenstand der Erwerb und der Betrieb des …tankers P war. Das Konzept sah im Grundsatz vor, in ein gebrauchtes und deshalb preisgünstiges Schiffskasko eine moderne …anlage einzubauen und durch diesen Umbau einen ca. 7.000 cbm großen …tanker zum Transport von … zu schaffen. Der Tanker sollte von der ihn betreibenden Gesellschaft dann verchartert werden, um insbesondere … von … nach Europa zu transportieren.

Die Finanzierung dieses Projektes, das nach ursprünglichen Berechnungen eine Gesamtinvestition von 40,62 Mio. DM erforderte, sollte in Höhe eines Teilbetrages von 12,8 Mio. DM über Beteiligungen von Kommanditisten an einer Publikums-KG mit Einzahlungen in drei Raten zum 15.12.1986, 15.06.1987 und 30.09.1987 erfolgen. Die sog. Vertriebspartner, also die Vermittler der Kommanditanteile, darunter auch die Kläger zu 3. bis 5., sollten sich mit jeweils 20.000,– DM und die T GmbH mit 100.000,– DM ebenfalls als Kommanditisten beteiligen. In Höhe von 6,4 Mio. DM war ein – bei Erfüllung der Auflagen und einer 8jährigen Haltefrist für das Schiff – nicht rückzahlbarer Bundeszuschuss des Bundesverkehrsministeriums im Rahmen der Werfthilfe in die Finanzierung eingeplant. Die T Beteiligungs KG sollte sich als so genannter „Alt-Reeder” mit 1,5 Mio. DM als Stille Gesellschafterin beteiligen. Der größte Finanzierungsposten waren Hypothekendarlehen von insgesamt 19,2 Mio. DM.

Zur Durchführung des Projekts wurde zunächst die P GmbH, die Klägerin zu 2., gegründet, an der anfangs allein die T1 GmbH beteiligt war, kurz darauf jedoch mit jeweils 6,5 % auch die Herren M, L, Q (also die Kläger zu 3. -5.) sowie ein Herr F beteiligt wurden. Hintergrund für deren Beteiligung war die Tatsache, dass es sich bei diesen Personen um die bereits erwähnten Vertriebspartner handelte, die entsprechend der Konzeption die Kommanditanteile der zu gründenden P KG vertreiben und hierfür Kapitalanleger einwerben sollten. Zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich ab 19.12.1988, ging die verbleibende 74 v.H.-Beteiligung der T1 durch Verschmelzung auf die M1 GmbH über, deren Anteile wiederum die T Beteiligungs KG hielt.

Die P GmbH hatte in der zu gründenden P KG die Funktion der persönlich haftenden Gesellschafterin und Geschäftsführerin. Geschäftsführer der GmbH wiederum war unter anderem der zwischenzeitlich verstorbene Herr G, der in der T-Firmengruppe vielfältige Aufgaben und Funktionen hatte. Die P GmbH hatte in die P KG keine Einlage zu leisten und war am Vermögen und Ergebnis dieser Gesellschaft nicht beteiligt.

Am 24.09.198...

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