Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Abzug verrechenbarer Verluste i.S. des § 15a EStG beim EK 02
Leitsatz (redaktionell)
1) Nach § 15a EStG verrechenbare Verluste stellen keine Verluste i.S. des § 33 Abs. 1 KStG dar.
2) Es besteht keine Verpflichtung, verrechenbare Verluste i.S. des § 15a EStG bei der Ermittlung des nicht mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbetrags des verwendbaren Eigenkapitals i.S. von § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG mindernd zu erfassen.
3) Verrechenbare Verluste können bei der Berechnung des Steuerbilanzkapitals unbeachtet bleiben und in einem außerbilanziellen Merkposten erfasst werden.
Normenkette
KStG § 33 Abs. 1, § 47 Abs. 1; EStG § 15a; KStG § 30 Abs. 2 Nr. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Frage, ob nach § 15a des Einkommensteuergesetzes – EStG – nur verrechenbare Verluste bei der Ermittlung des nicht mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbetrags des verwendbaren Eigenkapitals i. S. v. § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der in den Jahren 1999 und 2000 geltenden Fassung – KStG – abzuziehen sind.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH –. Sie war in den Streitjahren Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit einer Grundstücksgesellschaft. Sie wurde zunächst auf der Basis der in den Jahren 2001 und 2002 abgegebenen Steuererklärungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur Körperschaftsteuer 1999 und 2000 veranlagt. Die Festsetzung 1999 wurde später zur Umsetzung unstreitiger Folgewirkungen aus der Betriebsprüfung für die Jahre bis einschließlich 1998 geändert. Dies führte zu Körperschaftsteuerfestsetzungen für 1999 von … DM und für 2000 in Höhe von … DM. Der steuerliche Verlust laut Steuerbescheid 1999 in Höhe von … bzw. später … DM wurde auf 1998 zurückgetragen.
Die auf der Basis der ebenfalls in den Jahren 2001 und 2002 abgegebenen Steuererklärungen erfolgten Feststellungen gemäß § 47 Abs. 1 KStG wiesen zum Schluss der streitigen Wirtschaftsjahre folgende Beträge des verwendbaren Eigenkapitals – vEK – aus:
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EK 45 |
EK 40 |
EK 30 |
EK 02 |
Bescheid zum 31. Dezember 1999 vom 27. April 2001 |
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… |
– … |
… |
– … |
Bescheid zum 31. Dezember 1999 vom 29. Mai 2001 |
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… |
– … |
… |
– … |
Bescheid zum 31. Dezember 1999 vom 19. November 2001 |
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… |
– … |
… |
– … |
Bescheid zum 31. Dezember 2000 vom 10. Mai 2002 |
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… |
… |
… |
– … |
Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide verwiesen.
Die Klägerin war in den Streitjahren an der M. GmbH und Co KG – im Folgenden: KG – zu 20% mit … DM beteiligt. Auf der Basis der für die KG ergangenen Gewinnfeststellungsbescheide für die Streitjahre wurden für die Klägerin für 1999 verrechenbare Verluste gemäß § 15a EStG in Höhe von … DM und für 2000 in Höhe von … DM festgestellt.
Ausweislich der Handelsbilanz ist die Beteiligung an der KG in 1999 um … DM auf einen Erinnerungswert von … DM abgeschrieben worden. Außerdem hat die Klägerin in der Handelsbilanz 1999 eine Forderung gegen die KG in Höhe von … DM abgeschrieben. Aus den Erläuterungen zur Bilanz ergibt sich, dass die KG im Jahr 1999 voraussichtlich einen Verlust von ca. … DM erwirtschaftet hatte und auch für 2000 nicht von einem positiven Geschäftsergebnis ausgegangen wurde. Eine Abschreibung der weiteren Forderungen gegen die KG (… DM) unterblieb lediglich im Hinblick auf eine Ausfallbürgschaft von dritter Seite. Bei der Erläuterung des Anteilsbesitzes wies die Klägerin die 20%ige Beteiligung unter Hinweis auf ein negatives Eigenkapital der KG von … DM aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Handelsbilanz mit allen Anlagen Bezug genommen.
In den Anlagen zur Körperschaftsteuererklärung und zur Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Absätze 1 und 2 KStG 1999 korrigierte die Klägerin die Ergebnisse aus der Handelsbilanz gemäß § 60 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – EStDV – um Beträge bei den Pensionsrückstellungen und den ausländischen Einkünften. Weiterhin wurde in Zeile 25 der Körperschaftsteuererklärung eine Erhöhung um nicht ausgleichsfähige Verluste in Höhe von … DM vorgenommen. Dieser Betrag setzt sich aus der Abschreibung auf die Beteiligung an der KG und der Abschreibung auf die Forderung gegen die KG zusammen und ist entsprechend in den Erläuterungen kommentiert.
In den Anlagen zur Erklärung zur Feststellung gemäß § 47 Abs. 1 KStG wurde der handelsrechtliche Bilanzgewinn lediglich um steuerliche Korrekturposten 1998 und 1999 von insgesamt ca. … DM korrigiert. Die Summe der Abschreibungen von … DM wurde neben dem steuerlichen Verlust in Höhe von … DM und Körperschaftsteuer von … DM erfasst und mit der Gesamtsumme von … DM bei den nicht der Körperschaftsteuer unterliegenden Vermögensmehrungen gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG – EK 02 – erfasst. Veränderungen beim EK 02 ergaben sich bei den Änderungsveranlagungen vor Betriebsprüfung nicht.
In den Anlagen zur Körperschaftsteuererklärung 2000 und zur Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Absätze 1 und 2 KStG 1999 korrigierte die...