Entscheidungsstichwort (Thema)
Pensionsrückstellung - Dienstbeginn des GmbH-Geschäftsführers bei Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH u. Co KG
Leitsatz (redaktionell)
1. Zu den Dienstverhältnissen im Sinne des § 6a Abs. 3 EStG gehören neben den Arbeitsverhältnissen (§ 622 BGB) auch die Rechtsverhältnisse, die zwischen einer GmbH und ihrem Geschäftsführer durch Anstellungsvertrag begründet werden.
2. Für ein "anderes Rechtsverhältnis" im Sinne des § 6a Abs. 5 EStG reicht es aus, dass bei einer GmbH u. Co KG der GmbH-Geschäftsführer aufgrund seiner Funktion unmittelbar auch die Geschäfte der KG leitet. Trägt die KG - im Ergebnis - die Pensionsaufwendungen, ist sie Pensionsverpflichtete im Sinne des § 6a Abs. 5 EStG.
3. Aufgrund der Regelung in § 613a BGB ist das vor und nach dem Wechsel des Betriebsinhabers bestehende Dienstverhältnis als ein einheitliches, nicht unterbrochenes Dienstverhältnis anzusehen, das nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch im Sinne des § 6a Abs. 3 Nr. 1 EStG bereits im Zeitpunkt des tatsächlichen Dienstantritts beim früheren Betriebsinhaber begonnen hat.
4. Ein einheitliches, nicht unterbrochenes Dienstverhältnis liegt ebenso vor, wenn im Rahmen einer Unternehmensaufspaltung die Geschäftsführung lediglich formal auf eine GmbH ausgelagert wird. Vordienstzeiten des Geschäftsführers der GmbH bei dem früheren Betriebsinhaber sind daher bei der Berechnung des Teilwerts im Sinne des § 6a Abs. 3 Satz 1 EStG zu berücksichtigen, wenn die GmbH Komplementärin der den Betrieb fortführenden KG ist.
Normenkette
EStG § 6a Abs. 3, 3 Sätze 1-2, 2 Nr. 1, Abs. 5; BGB § 613a
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wurde durch Vertrag vom …..1989 gegründet. Alleiniger Kommanditist und Gesellschafter der GmbH ist … ….. Dieser hatte zuvor das von der Klägerin betriebene ……. werk als Einzelunternehmen geführt und mit Gründung der Klägerin in diese zu Buchwerten eingebracht. Die Geschäftsführung der Klägerin nahm die GmbH wahr. Die Klägerin hatte der GmbH die hierdurch entstehenden Aufwendungen zu erstatten. Die GmbH bestellte mit Anstellungsvertrag vom ….1989 und Wirkung ab …..1989 den Schwiegersohn (… … – H –) des Gesellschafters ……… – neben diesem – zum Geschäftsführer. Der Schwiegersohn war bereits seit 1965 als Angestellter der Einzelfirma ohne schriftlichen Arbeitsvertrag tätig.
Der Anstellungsvertrag sah eine Pensionszusage für den Geschäftsführer H vor. Unter § 8 des Anstellungsvertrages war geregelt, daß „bisher getroffene Vereinbarungen unter den Parteien betreffend das bisherige Anstellungsverhältnis von Herrn H vollinhaltlich aufgehoben werden”. Mit Vereinbarung vom …..1990 erteilte die GmbH dem Geschäftsführer eine Pensionszusage. Auf den weiteren Inhalt des Anstellungsvertrages sowie der Pensionszusage wird Bezug genommen.
In der Bilanz zum 31.12.1990 wies die Klägerin eine Pensionsrückstellung für den Geschäftsführer in Höhe von ……..,– DM aus. Den Wert hatte sie aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens der …… Versicherung unter Berücksichtigung des Eintrittszeitpunkts 1965 ermittelt. Die Klägerin wurde entsprechend ihren Erklärungen veranlagt.
Im Rahmen einer Außenprüfung stellte sich der Prüfer auf den Standpunkt, daß der Berechnung der Rückstellung der tatsächliche Dienstantritt zum ….1989 zugrundegelegt und die Rückstellung nur in Höhe von …….,– DM anerkannt werden könne. Der Beklagte erließ entsprechende Änderungsbescheide über die Gewinnfeststellung und den Gewerbesteuermeßbetrag 1990 sowie den Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1.1.1991. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die vorliegende Klage.
Die Klägerin trägt vor, richtigerweise sei der Berechnung der Pensionsrückstellung der Eintrittszeitpunkt in das Unternehmen des Rechtsvorgängers der Klägerin im Jahr 1965 zugrundezulegen. Die Klägerin sei Rechtsnachfolgerin im Sinne von § 25 HGB hinsichtlich sämtlicher Rechte und Pflichten der Einzelfirma geworden. Die Einzelfirma sei mit allen Rechten und Pflichten auf die neu entstandene GmbH & Co. KG übertragen worden. Die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer und alle übrigen Dauerschuldverhältnisse seien ab diesem Zeitpunkt auf die Klägerin übergegangen. Es sei zwar richtig, daß das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers mit der persönlich haftenden Gesellschafterin, der GmbH, abgeschlossen worden sei. Dies liege aber alleine daran, daß eine Personalgesellschaft das Institut einer Fremdgeschäftsführung nicht kenne und nach den Vorschriften der §§ 164, 105, 125 HGB lediglich der persönlich haftende Gesellschafter nach außen die Gesellschaft vertrete. Dies sei vorliegend die GmbH. Diese handele durch ihre bestellten Organe gemäß § 35 GmbHG, also durch die Geschäftsführer …… und ….. H. Aus den handelsrechtlichen Vorschriften ergebe sich, daß ein Geschäftsführer lediglich ein Anstellungsverhältnis mit der persönlich haftenden Gesellschafterin begründen könne und nicht direkt mit dem Unternehmensträger, der KG. ...