Nachgehend
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Der gem. § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Bescheid vom 20.09.1996 ist rechtmäßig und verletzt daher die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zwischen der Klägerin und der B-Inc abgelehnt. Die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft liegen unter keinem Gesichtspunkt vor.
Der Streitfall kann weder unter den Wortlaut des § 14 Nr. 3 KStG noch unter den des § 18 KStG subsumiert werden. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf den vorliegenden Sachverhalt kommt mangels „planwidriger Gesetzesslücke” nicht in Betracht.
Die Versagung der Organträgereigenschaft für die B-Inc verstößt weder gegen den Freundschaftsvertrag noch gegen das DBA-USA.
1. Nach § 14 Nr. 3 KStG kann eine Körperschaft nur dann Organ- träger sein, wenn sie nicht steuerbefreit ist und sowohl ihren Sitz (§ 11 AO) und ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland hat. Die B-Inc erfüllte in den Streitjahren diese Voraussetzungen nicht. Sie war eine im Ausland gegründete Körperschaft, die jedoch nur ihre Geschäftsleitung und nicht auch ihren Sitz ins Inland verlegt hatte. Den Sitz im Sinne des § 14 Nr. 3 KStG hat eine Gesellschaft gemäß § 11 AO an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung oder dergleichen bestimmt ist. Die B-Inc hat unstreitig einen solchen Satzungs- bzw. statutarischen Sitz in Deutschland nicht begründet. Offenbleiben kann daher, ob das US-amerikanische Gesellschaftsrecht einen Satzungssitz in diesem Sinne überhaupt kennt oder lediglich ein „registered office” im Sinne einer Zustelladresse verlangt.
2. Da die B-Inc mit ihren inländischen Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig ist, ergibt sich eine Organträgerfähigkeit auch nicht aus § 18 KStG. Zwar können gemäß § 18 KStG unabhängig von den o. g. Voraussetzungen des § 14 Nr. 3 KStG auch ausländische gewerbliche Unternehmen Organträger sein, die im Inland eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung unterhalten. Voraussetzung hierfür ist allerdings u. a., daß die ausländische Gesellschaft mit ihren Einkünften aus der inländischen Zweigniederlassung nur der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Dies ergibt sich aus der Rechtsfolge des § 18 KStG, die darin besteht, daß das Einkommen einer Organgesellschaft zu den „beschränkt steuerpflichtigen Einkünften” des ausländischen gewerblichen Unternehmens (Organträgers) aus seiner inländischen Zweigniederlassung zugerechnet werden (vgl. BFH-Beschluß in BStBl II 1992, 263). Da die B-Inc ihre Geschäftsleitung in die Bundesrepublik verlegt hatte, war sie mit ihren Einkünften aus der hiesigen Zweigniederlassung unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§§ 1 und 3 KStG, 10 AO).
3. Eine Anerkennung der Organträgerfähigkeit der B-Inc durch ergänzende Auslegung der §§ 14 Nr. 3 und 18 KStG kommt nicht in Betracht.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, setzt eine von Verfassungs wegen zulässige Gesetzesergänzung durch die Rechtsprechung eine planwidrige Gesetzeslücke voraus. Eine solche liegt dann vor, wenn das Gesetz oder die einzelnen Gesetzesvorschriften gemessen am zugrunde liegenden Plan oder Zweck des Gesetzes lückenhaft geblieben sind und der verfolgte Plan oder Zweck tatbestandsmäßig nicht oder nicht voll gedeckt ist (vgl. BFH-Urteile vom 22.12.1993 I R 75/93, BStBl II 1994, 574; vom 15.11.1994 VIII R 74/93, BStBl II 1995, 315 m. w. N.). Nach Überzeugung des Senats ist eine derartige Planwidrigkeit vorliegend nicht festzustellen.
Zunächst ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik der §§ 14 und 18 KStG Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber die Organträgerfähigkeit allen unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften unabhängig davon einräumen wollte, ob ihr Sitz und ihre Geschäftsleitung sich im Inland befinden. Hätte der Gesetzgeber diese Absicht verfolgt, hätte es nahegelegen, dies ebenso wie bei natürlichen Personen unmittelbar durch die Verwendung der Bezeichnung „unbeschränkt steuerpflichtig” zum Ausdruck zu bringen. Da die Voraussetzungen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht ausführlich und umfassend in § 1 KStG geregelt sind, hätte es einer erneuten Definition in § 14 Nr. 3 KStG nicht bedurft. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber „versehentlich” als tatbestandliche Voraussetzungen für eine Organträgerfähigkeit Geschäftsleitung und Sitz im Inland und nicht Geschäftsleitung oder Sitz aufgestellt hat. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Inhalts und der Systematik des § 18 KStG. Aus der speziellen Regelung für inländische Zweigniederlassungen beschränkt steuerpflichtiger ausländischer Kapitalgesellschaften läßt sich nicht ableiten, daß der Gesetzgeber unabhängig von den Voraussetzungen des § 14 Nr. 3 KStG erst recht auch ausländische Gesellschaften als Organträger anerkennen wo...