Entscheidungsstichwort (Thema)
Begünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a Abs. 5 EStG. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VI R 23/23)
Leitsatz (redaktionell)
§ 34a Abs. 5 EStG findet auch bei der Übertragung von Geldmitteln Anwendung.
Normenkette
EStG § 34a
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten bei der Einkommensteuer für das Streitjahr 2012 inzwischen nur noch über die Frage, ob Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft teilweise dem ermäßigten Steuersatz gem. § 34a EStG zu unterwerfen sind. Ursprünglich war zusätzlich streitig, ob der Beklagte bei der Ermittlung der Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung die zutreffende Höhe der Absetzungen für Abnutzung (AfA) aus dem Grundstück Z-Straße … in … Y berücksichtigt hat. In formeller Hinsicht ist streitig, ob die Kläger zulässigerweise eine Untätigkeitsklage erhoben haben.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte in den Streitjahren neben den hier streitigen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft weitere Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als „Die Klägerin erzielte als … Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erzielten die Kläger Einkünfte aus der Vermietung diverser Objekte.
Dem Rechtsstreit betreffend die AfA aus dem Grundstück Z-Straße …, … Y, lag, soweit hier noch von Belang, folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger hatte das genannte Objekt mit Vertrag vom 29.9.2008 mit Wirkung zum 1.10.2008 von der Klägerin zum Preis von … EUR erworben. Die Beteiligten hatten in den Veranlagungszeiträumen 2008 und 2009 bezüglich des Objekts einvernehmlich eine AfA i.H.v. … EUR p.a. berücksichtigt. Mit notariellem Kaufvertrag vom 21.1.2011 hatte die Klägerin das Objekt vom Kläger zum Kaufpreis von … EUR zurückerworben. In den ursprünglichen Einkommensteuerbescheiden 2010 bis 2011 hatte der Beklagte die AfA wiederum mit jeweils … EUR angesetzt. Die ursprünglich in den – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen – Einkommensteuerbescheiden 2012 vom 6.3.2015 und vom 22.8.2016 angesetzte AfA für das Objekt betrug … EUR.
Nachdem der Bausachverständige des Beklagten, Herr X, in einem Gutachten vom 7.12.2011 den Verkehrswert des genannten Objekts zum 29.9.2008 mit… EUR ermittelt hatte, änderte der Beklagte die AfA bezüglich des Objekts u.a. in dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 29.9.2017 (Bl. 97 ff. d.A.) und berücksichtigte diese nur noch i.H.v. … EUR. Insoweit wird auf den Erläuterungsteil des Bescheids Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid hatten die Kläger am 2.10.2017 Einspruch eingelegt, der bis heute nicht beschieden ist.
Die Kläger haben am 13.4.2018 Klage erhoben, die ursprünglich neben dem vorliegenden Streitjahr 2012 zusätzlich die Einkommensteuer 2010 und 2011 betraf. Bezüglich des Jahres 2010 hatte der Beklagte zuvor, nämlich am 15.3.2018, eine Einspruchsentscheidung erlassen, in der er seine Rechtsauffassung zur zutreffenden Höhe der AfA für das Objekt Z-Straße …, … Y, dargelegt hatte.
Die Kläger hatten mit der Klage für das Jahr 2012 zunächst alleine beantragt, die AfA bezüglich des Objekts Z-Straße …, … Y, um … EUR zu erhöhen. In der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2023 haben sich die Beteiligten für die Jahre 2010 bis 2012 darauf verständigt, die AfA bezüglich des Objekts Z-Straße …, … Y, mit jährlich … EUR anzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2023 Bezug genommen.
In den Jahren 2010 und 2011 war ausschließlich die zutreffende AfA bezüglich des Objekts Z-Straße …, … Y, und deren Auswirkung auf die Bemessung des Veräußerungsgewinns des Klägers im Jahr 2011 streitig. Nachdem sich die Streitgegenstände zur Einkommensteuer 2010 und 2011 mit der o.g. tatsächlichen Verständigung in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2023 in der Hauptsache erledigt hatten, hat der Senat die Streitjahre 2010 und 2011 aus dem vorliegenden Verfahren abgetrennt und einer gesonderten (Kosten-) Entscheidung unter dem Aktenzeichen1 K 2051/23 zugeführt.
Die im vorliegenden Verfahren zusätzlich streitig gewordene und streitig gebliebene Frage der zutreffenden Höhe der Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft war beim erkennenden Senat zunächst Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens unter dem Az.: 1 K 3008/17 zum Streitgegenstand: „Gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrages nach § 34a EStG 2012”. Der Streitfrage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist Inhaber zweier Forstbetriebe, nämlich
des Forstbetriebs W in V (zuständiges Finanzamt: U) und
des Forstbetriebs T in R (zuständiges Finanzamt: R).
Am 1.12.2012 überwies der Forstbetrieb T einen Betrag von … EUR auf das Konto des Forstbetriebs W mit dem ausdrücklichen Überweisungszweck „Übertragung nach § 34a Abs. 5 Satz 2 EStG” (Bl. 314 d.A.).
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger in den Anlagen 34a („Begünsti...