rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sofort unverfallbare Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung?
Leitsatz (redaktionell)
Die Zusage einer sofort unverfallbaren Pensionszusage ist grundsätzlich üblich und deshalb nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst. Die Zuführungen zur Pensionsrückstellung stellen deshalb keine verdeckten Gewinnausschüttungen dar.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 6a; KStG § 8 Abs. 3
Tatbestand
Die im Jahre 1985 gegründete Klägerin betreibt die gewerbliche Überlassung von Arbeitskräften. Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin war bis zum 30.9.1996 Herr A., der bis einschließlich 5.6.1996 einen Gesellschaftsanteil von 60 % an der Klägerin hielt. Inhaber des verbleibenden 40 %-Anteils war Frau A.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Streitjahre (Bericht vom 29.9.1998) stellte der Prüfer fest, daß dem Geschäftsführer A. am 18.12.1991 in Ergänzung zu seinem im Jahre 1985 geschlossenen Anstellungsvertrag seitens der durch ihre Gesellschafter vertretenen Klägerin eine sofort unverfallbare Pensionszusage erteilt worden war. Danach sollte dem am *.*.19** geborenen Geschäftsführer mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche Altersrente in Höhe von 3.500 DM zustehen. In Höhe von 60 % bzw. 15 % der Anwartschaft auf Altersrente sollten Ansprüche auf Hinterbliebenen- bzw. Waisenrente bestehen. Weiterhin wurde eine Berufsunfähigkeitsrente entsprechend der Höhe der Altersrente zugesagt. Im Falle vorzeitigen Ausscheidens des Geschäftsführers sollte sich die Anspruchshöhe aus dem Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten zur insgesamt bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen Betriebszugehörigkeit errechnen (Tz. 5.2 des Vertrages). Bei Ausscheiden nach Vollendung des 60. Lebensjahres, aber vor Erreichen der Altersgrenze sollte ein Anspruch auf vorgezogene Altersrente – gekürzt um 0,5 % für jeden der Altersgrenze vorgezogenen Monat – bestehen. Zur Absicherung dieser Pensionszusage schloß die Klägerin mit Versicherungsschein vom 21.5.1992 und Versicherungsbeginn ab 1.12.1991 eine Rückdeckungsversicherung in Gestalt einer Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 25 Jahren ab, die durch eine Überlebenszeitrenten- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ergänzt wurde. Die Zuführungen zu der entsprechend bilanzierten Pensionsrückstellung betrugen in den Streitjahren 9.469 DM und 9.923 DM.
Diese Zuführungen zur Pensionsrückstellung behandelte der Prüfer als verdeckte Gewinnausschüttung, da nach seiner Auffassung die Erteilung einer sofort unverfallbaren Pensionszusage dem Fremdvergleich nicht standhielt. Als Anhaltspunkt für die von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter üblicherweise getroffene Vereinbarung müßte die Regelung in § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) herangezogen werden, das die Unverfallbarkeit von Anwartschaftsrechten auf eine Altersversorgung grundsätzlich erst nach einem zehnjährigen Erdienungszeitraum vorsehe. Der Grund für die Abweichung von dieser gesetzlichen Regelung im Streitfall könne nur im Gesellschaftsverhältnis gesehen werden.
Gegen die diese Prüfungsfeststellungen umsetzenden Körperschaftsteuerbescheide vom 4.1.1999 erhob die Klägerin fristgerecht Einspruch, den der Beklagte durch eine am 2.6.1999 abgesandte Einspruchsentscheidung abschlägig beschied. In Reaktion auf die daraufhin von dem Beklagten eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen bat die Klägerin am 21.9.1999 um Übersendung einer Kopie der Einspruchsentscheidung, die ihr am gleichen Tage ohne Rechtsbehelfsbelehrung und mit dem Vermerk „Durchschrift zur Kenntnisnahme” übermittelt wurde. Nach Rücksprache mit ihrem Bevollmächtigten im Einspruchsverfahren, ausweislich der die Einspruchsentscheidung vom 2.6.1999 dort nicht zugegangen war, erhob die Klägerin am 9.3.2000 die vorliegende Klage.
Sie macht geltend, daß die Klage mangels ordnungsgemäßer Zustellung der Einspruchsentscheidung zulässig sei.
Die Steuerfestsetzungen seien in der Sache fehlerhaft. Soweit der Beklagte sich bei der Bewertung einer sofort unverfallbaren Pensionszusage auf das Urteil des BFH vom 16.12.1992 (BStBl II 1993, 455) stütze, verkenne er, daß im Streitfall hiervon abweichend die Zusage erst nach sechsjähriger Probezeit des Geschäftsführers erteilt worden sei und eine klare Regelung bezüglich der Höhe der Anwartschaft auf Altersversorgung im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Geschäftsführers, und zwar in Form einer entsprechenden proportionalen Reduzierung der späteren Rente, getroffen worden sei. Zur Absicherung der moderat bemessenen Altersrente sei im übrigen eine Versicherung abgeschlossen worden, was die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung belege. Schließlich sei es auch bei Fremdgeschäftsführern keineswegs unüblich, sofort unverfallbare Pensionszusagen zu gewähren (Doetsch, BB 1994, 327). Wie der BFH mit Urteil vom 18.8.1999 (NJW 2000, 1671) erneut betont habe, sei die Angemessenheit einer derartigen Zusage allein davon abhängig, daß ausreichen...