Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung an einem Investmentfonds
Leitsatz (redaktionell)
1) Es bestehen Zweifel, ob die Teilwertabschreibung auf im Umlaufvermögen gehaltene Anteile an einem offenen Immobilienfonds, der den Anteilskauf und -verkauf ausgesetzt und die Auflösung beschlossen hat, auf der Grundlage des Zweitmarktwertes als Börsenpreis zu ermitteln ist.
2) Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung darf nicht nach dem Kurswert bestimmt werden, wenn aufgrund konkreter und objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Börsenpreis den tatsächlichen Anteilswert nicht widerspiegelt.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; InvStG § 8; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3
Nachgehend
BFH (Aktenzeichen XI R 21/20) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung der Klägerin an einem Investmentfonds. Zwischenzeitlich streitige Fragen zur Abzugsfähigkeit der Pauschalsteuer nach § 37b des Einkommensteuergesetzes – EStG – waren nie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, dem eine sachlich beschränkte Teil-Einspruchsentscheidung zugrunde liegt. Der Streit über die vorgenannten Fragen hat sich darüber hinaus zwischenzeitlich durch ein Grundsatzurteil des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 2017 IV R 13/14, BStBl II 2017, 892) auch sachlich erledigt. Insoweit ist nach übereinstimmender Auskunft der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung kein Rechtsbehelf mehr anhängig.
Die Klägerin ist eine Bank, die als Genossenschaft mit beschränkter Nachschusspflicht unter der Nummer … im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts L erfasst ist. Sie nahm im Streitjahr 2013 eine Teilwertabschreibung auf ihre Beteiligung an dem E Investmentfonds – Investmentfonds – im Umfang von … € von … € (Bilanzansatz zum 31. Dezember 2012) auf … € zum 31. Dezember 2013 vor. Die entsprechende Abschreibung war in der Position 13/14 der Gewinn- und Verlustrechnung im Umfang von … € enthalten. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf den Jahresabschluss mit Bilanzbericht (vgl. insbesondere Seite 64/65 des Bilanzberichts 2013 in der Prüferhandakte I – BpHA –, Lasche („Zinsüberschuss”) verwiesen.
Auf der Basis ihres Jahresabschlusses für das Jahr 2013, der einen Jahresüberschuss von … € auswies, erstellte sie ihre im Januar 2015 beim Beklagten eingegangene Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr. Ausgehend von der Erklärung erfolgte unter dem 4. Mai 2015 die Festsetzung der Körperschaftsteuer mit … €. Der Körperschaftsteuerbescheid stand teilweise unter Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung – AO – und erging in vollem Umfang unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
Bereits zuvor hatte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung C mit einer Außenprüfung für die Jahre 2011 bis 2013 begonnen. Im Rahmen dieser Außenprüfung, deren weitere Ergebnisse zwischen den Beteiligten nicht streitig sind, wurden die tatsächlichen Grundlagen für die hier streitbefangene Teilwertabschreibung auf die Beteiligung der Klägerin an dem Investmentfonds ermittelt.
Bei dem Investmentfonds handelte es sich um einen sogenannten offenen Immobilienfonds, der als Dachfonds in diverse offene deutsche und ausländische Immobilienfonds sowie börsengehandelte Wertpapiere investierte (vgl. zur Vermögenszusammensetzung zum 31. Dezember 2011 die Aufstellungen BpHA II). Dazu gehörten im Streitjahr insbesondere folgende Fonds: B, B1, F, F1, N, T, U, X und X1. Weitere wesentliche Investments waren Zertifikate der S, die zum 31. Dezember des Streitjahres ca. 26,5 % des ausgewiesenen Vermögens darstellten (vgl. Veröffentlichungen im Bundesanzeiger).
Der Investmentfonds erzielte in den Jahren von der Auflage bis zum Jahr 2013 sowohl sogenannte Aktien- als auch sogenannte Immobiliengewinne (vgl. Darstellung der Wertentwicklung in BpHA II). Der Handel mit Anteilen an dem Fonds konnte grundsätzlich über die Fondsverwaltung im Rahmen sogenannter Ausgaben und Rückgaben oder am freien Markt durch An- und Verkäufe, insbesondere über die A, erfolgen. Tatsächlich erfolgte über die Börse nur ein geringer Handel. Während dort im Jahr 2009 ca. 460 Anteile (0,8 % der 58.010,582 ausgegebenen Anteile für institutionelle Anleger) gehandelt wurden, betrafen die Umsätze in den Jahren 2010 bis 2012 insgesamt nur ca. 160 Anteile (0,28 % der Anteile für institutionelle Anleger).
Die Klägerin hatte in den Jahren 2006 und 2007 jeweils 900 derartige Anteile an dem Investmentfonds erworben. Diese waren von ihr zum 31. Dezember 2011 nach in diesem Jahr vorgenommener Abschreibung i.H.v. insgesamt … € noch mit … € je Anteil, in der Summe also mit … €, bewertet worden. Der zu diesem Stichtag angesetzte Anteilswert entsprach den veröffentlichten Rücknahmepreisen zum 28. Dezember 2011.
Zu diesem Zeitpunkt hatte der Investmentfonds die Schließung und Auflösung des Fonds beschlossen. Ursache war ein deutliches Abschmelzen der liquiden...