Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zulässigkeit einer Konkurrentenklage eines Unternehmers
Leitsatz (redaktionell)
§ 2 Abs. 3 UStG hat drittschützende Wirkung. Im Rahmen einer Konkurrentenklage kann ein Einzelner, der mit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Wettbewerb steht, geltend machen, diese Einrichtung werde für Tätigkeiten, die sie in Ausübung öffentlicher Gewalt erbringe, nicht oder zu niedrig zur Umsatzsteuer herangezogen.
Hat der klagende Unternehmer auf Grund eines rechtlichen und lokalen Monopols der Einrichtung öffentlichen Rechts (z.B. zur Abfallentsorgung) keine Markteintrittsmöglichkeit, besteht kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Unternehmen.
Einem Beigeladenen ist i.d.R. Kostenerstattung zuzubilligen, wenn ihm Kosten entstanden sind und er Sachanträge gestellt hat. Denn dann hat er auch das Risiko getragen zu unterliegen und mit Kosten belastet zu werden.
Normenkette
MwStSystRL Art. 4 Abs. 5; Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz §§ 13, 15; Landesabfallgesetz NRW § 5; UStG § 2 Abs. 3
Tatbestand
Streitig ist im Wege einer Konkurrentenklage, ob die in den Streitjahren … erzielten Umsätze der Beigeladenen aus dem Sammeln und Transportieren von privaten häuslichen Abfällen zum Regelsteuersatz umsatzsteuerpflichtig sind.
Die Klägerin betreibt ein Entsorgungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Sie hatte für die Städte Q, P, O und N sowie die Gemeinden G und F zeitlich vor den Streitjahren … auf der Grundlage entsprechender Verträge private häusliche Abfälle der Haushalte in diesen Kommunen vor Ort abgeholt und zu Müllumladestationen bzw. Deponien gebracht. Die Klägerin rechnete über ihre Entsorgungsleistungen mit Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz ab.
Die Kommunen G, F, N und T gründeten im Jahr … den „Entsorgungszweckverband W” (Satzung vom … Amtsblatt der Bezirksregierung X vom …, S….).
Dieser Zweckverband beschloss anlässlich der Verbandsversammlung vom … die Gründung des Kommunalunternehmens „W” (Verbandsbeschluss, Bl. … der Prozessakte 1 K 2368/10, Gründungsdatum: …, Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 30.09.2016, BFH-Akte des Beklagten) nebst Satzung (siehe Bekanntmachungsblatt des Entsorgungszweckverbandes W Nr…., Bl. …ff. der Prozessakte 1 K 2368/10).
In dieser Satzung, auf die Bezug genommen wird, heißt es auszugsweise:
„§ 2 Aufgaben des Kommunalunternehmens
(1) Das Kommunalunternehmen hat die Aufgabe, die von den Städten und Gemeinden auf den Zweckverband gemäß § 4 der Zweckverbandssatzung des Entsorgungszweckverbandes W vom … übertragenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben der Verbandsmitglieder als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 5 Abs. 6 LAbfG (Landesabfallgesetz) NW in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Dazu gehören insbesondere das Einsammeln und Transportieren der auf dem Gebiet des Verbandes angefallenen überlassenen Abfälle zu den jeweiligen Entsorgungsanlagen sowie das Verbringen und das Beschaffen der damit verbundenen Dienstleistungen.
(2) Das Kommunalunternehmen ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, soweit ihm Aufgaben vom Zweckverband übertragen wurden. Es nimmt insoweit im Entsorgungsgebiet die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gem. §§ 15 Abs. 1 S. 1, 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz), § 5 LAbfG NW wahr. Soweit die Aufgaben vom Zweckverband auf das Kommunalunternehmen übertragen werden, gehen die Aufgaben mit befreiender Wirkung auf das Kommunalunternehmen über. Das Kommunalunternehmen übernimmt insoweit die Pflichten des Zweckverbandes als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und ist hinsichtlich der übertragenen Aufgaben allein verantwortlich
(4) Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, anstelle des Zweckverbandes.
2. unter den Voraussetzungen des § 9 GO (Gemeindeordnung) NRW, § 8 Abs. 4 GkG (Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit) NRW durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen.”
In der „Abfallsatzung im Gebiet des Zweckverbandes W” (Fassung vom …, Bekanntmachungsblatt des Entsorgungszweckverbandes W Nr. …, Bl. … der Prozessakte 1 K 2368/10) heißt es auszugsweise:
§ 1
(1)…Die W nimmt daher als öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger die ihr vom Zweckverband W übertragenen Aufgaben gemäß §§ 15, 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG, § 5 Abs. 6 LAbfG NW in eigener Zuständigkeit wahr.
(3) Die W nimmt insbesondere die Aufgabe des Einsammelns und des Beförderns von Abfällen, die im Verbandsgebiet anfallen, wahr.
§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Zweckverbandes W liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen … sind überlassungspflichtig nach § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV (Gewerbeabfallverordnung)…”
Dem Entsorgungszweckverband W traten in den Streitjahren weitere K...