Leitsatz (redaktionell)

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.1998; Aktenzeichen I R 40/97)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Steuerpflicht von Einkünften, die der Kläger in den Streitjahren aus einer freiberuflichen Nebentätigkeit für einen im Inland ansässigen Unternehmer erzielt hat.

Der Kläger ist Schweizer Staatsangehöriger und als Lehrer an der …tätig. Der Familienwohnsitz des Klägers liegt ebenfalls in der Schweiz. Neben seiner Tätigkeit als Lehrer war der Kläger als selbständiger Berater für das „A.”(A.) der S. in Köln tätig. Der Beratervertrag war nicht auf einen bestimmten vorübergehenden Zeitraum begrenzt. Nach seinem Beratervertrag hatte der Kläger folgende Aufgaben übernommen:

  • Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen
  • Aufbau des Kooperationsverbundes (Informationspool)
  • Planung und Herausgabe einer A.-Zeitschrift
  • Akquisition von Mitgliedern des Vereins zur Förderung des A. sowie der Öffentlichkeitsarbeit für das Kölner Projekt.

Die Tätigkeit des Klägers wurde nach Angaben des Klägers zu ca. 1/3 von Köln aus ausgeübt, 2/3 der Tätigkeit entfielen auf intensive Reisetätigkeit zur Vermittlung von Kontakten und zur individuellen Beratung bei Investitionsvorhaben. Dabei war an ca. 50 Tagen im Jahr die persönliche Anwesenheit des Klägers in Köln erforderlich. Im Streitjahr 1986 hatte der Kläger zu diesem Zweck lediglich ein Zimmer für … DM monatlich angemietet. Ab Mai 1987 mietete der Kläger dann eine 72 qm große Stadtwohnung (zwei Zimmer, Küche, Diele, Bad, Balkon), die er laut Rechnung vom 20.05.1987 mit Einrichtungsgegenständen im Wert von ca. … sfr (… DM) ausgestattet hatte. Dabei handelte es sich um Einrichtungsgegenstände für eine Küche, einen Wohn/Schlafraum und für ein Arbeitszimmer. Die Möbel für das Arbeitszimmer waren grau und stammen insgesamt aus der Programmreihe „…”. Es handelte sich dabei im einzelnen um folgende Gegenstände:

  • einen Schreibtisch
  • einen Rollcontainer
  • ein Sideboard
  • drei Regalbretter
  • einen Arbeitsstuhl
  • eine Stehlampe
  • zwei Ledersofas
  • ein runder Tisch
  • ein Glasbeistelltisch
  • eine Schreibtischlampe

Im April 1988 reichte der Kläger seine Einkommensteuererklärung für 1986 beim Beklagten ein, in der er auf die BRD entfallende Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i.H.v. … DM erklärte und darauf hinwies, der Kläger übe

„seit dem 1. Januar 1996 eine Tätigkeit als selbständiger Berater für das A. in Köln aus, in dem er seine ständige Geschäftseinrichtung hat….”

Die Einkünfte wurden dabei folgt ermittelt:

Einnahmen insgesamt

… DM

Ausgaben in Ausland

./.

… DM

Vorläufiger Überschuß

… DM

davon auf die BRD entfallend 1/3

… DM

Ausgaben auf BRD entfallend

./.

… DM

Überschuß

… DM

Im Juni 1989 reichte er die Einkommensteuererklärung 1987 ein, in der er freiberufliche Einkünfte i.H.v. von … DM erklärte, die er bis zum vorläufigen Überschuß in einer dem Jahr 1986 entsprechenden Weise und im übrigen wie folgt ermittelt hatte:

1/3-Anteil BRD am vorläufigen Überschuß

… DM

Miete und Verpflegungsmehraufwand

./.

… DM

AfA Einrichtung (20 % von … DM)

./.

… DM

Überschuß

… DM

Im Juni 1990 reichte er die Einkommensteuererklärung 1988 ein, in der er freiberufliche Einkünfte i.H.v. … DM erklärte, die er in Anlehnung an das Jahr 1987 wie folgt ermittelt hatte:

1/3-Anteil BRD am vorläufigen Überschuß

… DM

Miete und Verpflegungsmehraufwand

./.

… DM

AfA Einrichtung (20 % von … DM)

./.

… DM

Überschuß

… DM

Im April 1991 reichte er die Einkommensteuererklärung 1989 ein, in der er freiberufliche Einkünfte i.H.v. von … DM erklärte, die er ebenfalls in Anlehnung an das Jahr 1987 wie folgt ermittelt hatte:

1/3-Anteil BRD am vorläufigen Überschuß

… DM

Miete und Verpflegungsmehraufwand

./.

… DM

AfA Einrichtung (20 % von … DM)

./.

… DM

Überschuß

… DM

Außerdem erklärte der Prozeßvertreter des Klägers,

„die Wirtschaftsgüter, die der festen Einrichtung in Köln zuzuordnen waren, sind zum 31.12.1989 zum Buchwert.

(= Teilwert) entnommen und in die Schweiz überführt worden”.

Der Beklagte folgte den Steuererklärungen nicht. Es hielt den Kläger vielmehr für unbeschränkt steuerpflichtig und forderte den Kläger im April 1992 auf, sein Welteinkommen offenzulegen.

Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Am 14.09.1992 ergingen daraufhin Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1987, 1988 und 1989, am 22.10.1992 erging ein Einkommensteueränderungsbescheid für 1986. Darin schätzte der Beklagte das von ihm angenommene Welteinkommen den Einkünften des Klägers auf freiberuflicher Tätigkeit hinzu. Außerdem erkannte der Beklagte die AfA auf die Einrichtungsgegenstände nur i.H.v. jeweils 10 % an.

Im anschließenden Einspruchsverfahren reichte der Kläger Unterlagen über sein Welteinkommen für die Jahre 1986 bis 1988 nach. Dies führte...

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