rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderungsschuldner einer abgetretenen und ausgezahlten Vorsteuererstattung vor der Änderung des § 37 Abs. 2 AO 1977

 

Leitsatz (redaktionell)

Art. 97 § 1 Abs. 5 EGAO i.V.m. § 37 Abs. 2 S. 3 AO ist in der Weise verfassungskonform auszulegen, dass § 37 Abs. 2 S. 3 AO nicht rückwirkend auf vor dem Inkrafttreten der Vorschrift bereits vollzogene Abtretungen anzuwenden ist.

 

Normenkette

EGAO Art. 97 § 1 Abs. 5; AO 1977 § 37 Abs. 2, 2 S. 3; EGAO Art. 97

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die von der in der Schweiz ansässigen Fa. B-AG der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge zu berücksichtigen sind und – falls dies nicht der Fall sein sollte – die aus der vorläufigen Anerkennung resultierenden Vorsteuererstattungen, soweit sie (an die B-AG) abgetreten und ausgezahlt worden waren, von der Klägerin zurückgefordert bzw. im Rahmen der späteren Jahresteuerveranlagung steuererhöhend berücksichtigend werden können.

Die Klägerin ist Nachfolgegesellschaft der seinerzeitigen Fa. E KG (kurz: KG). Am 18.03.1993 machte die B-AG mit Sitz in L (Schweiz) der KG ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluß eines Grundstückskaufvertrages, wobei die AG nicht als Eigentümerin, sondern als Auflassungsvormerkungsberechtigte auftrat. Das Angebot bezog sich auf den Erwerb von drei Grundstücksparzellen in E, die von der KG mit einem Hotel bebaut werden sollten. Die B-AG, vertreten durch den deutschen Kaufmann Q, verpflichtete sich in diesem Zusammenhang zur Durchführung diverser Erschliessungs- und Bauvorbereitungsmassnahmen und optierte gemäß § 9 Abs. 1 UStG für die Umsatzsteuerpflicht des Grundstücksgeschäfts. Als Kaufpreis für die drei unbebauten Grundstücksparzellen wurde ein Betrag von 1.775.000,– DM zuzüglich 268.912,50 DM Umsatzsteuer vereinbart. Das Angebot wurde am 27.05.1993 von der inzwischen gegründeten KG angenommen. Den Vorsteuererstattungsanspruch in dieser Höhe – 268.912,50 DM – hatte sich die B-AG gleichzeitig abtreten lassen.

Das Finanzamt akzeptierte zunächst die von der KG vorangemeldeten Vorsteuerüberschüsse, in denen die aus dem Grundstücksgeschäft und den damit verbundenen Rechnungen der B-AG resultierenden Vorsteuerbeträge enthalten waren; es waren dies für III/1993 269.789,89 DM ((= 877,39 DM + 268.912,50 DM), für IV/1993 1.323,28 DM, für I/1994 1.294,52 DM, für II/1994 1.073,83 DM, für III/1994 907,39 DM und für IV/1994 359,91 DM). Die in dem angemeldeten Vorsteuerüberschuß für III/1993 enthaltenen Vorsteuerbetrag von 268.912,50 DM zahlte das Finanzamt auf Grund der Abtretung und der formgerecht erfogten Anzeige (§ 46 AO) an die B-AG aus.

Das Hotelprojekt blieb in der Folgezeit jedoch erfolglos, so dass die KG den überwiegenden Teil des erworbenen Grund und Bodens am 17.12.1994 mit gesondertem Umsatzsteuerausweis weiter veräusserte.

Im Rahmen einer in 1995 bei der KG durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, dass der KG mangels nachhaltiger wirtschaftlicher Betätigung die Unternehmereigenschaft fehle und der Vorsteuerabzug daher rückgängig zu machen sei. Im Laufe des Verfahrens erhielt das Finanzamt vom Bundesamt für Finanzen (BfF) Informationen über die Tätigkeit der B-AG in der Schweiz. Der Prüfer verstand die Auskunft dahingehend, dass es sich bei der B-AG, deren Unternehmensgegenstand im Handelsregister mit „Handel mit Waren aller Art, insbesondere Import und Export von Früchten, Fahrzeugen und Flugzeugen” angegeben war, um eine sog. Domizilgesellschaft ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handele, der die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 UStG fehle. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Bericht über die durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 17.05.1996 und den Ergänzungsbericht vom 19.03.1997. Auf Grund dessen erliess das Finanzamt am 07.05.1997 geänderte Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für die Quartale III-IV/1993 und I-IV 1994, in denen die aus den Rechnungen der B-AG resultierenden Vorsteuerbeträge nicht mehr berücksichtigt waren und somit die Steuer entsprechend höher festgesetzt wurde. Die sich ergebenden Unterschiedsbeträge wurden zum Soll gestellt und mit einem (mit den Festsetzungen verbundenen) Leistungsgebot bei der Klägerin angefordert. Der USt-Vorauszahlungsbescheid III/1993 enthielt den Zusatz: „einschließlich Rückforderungsbescheid vom 7.05.1997, s. Anlage”. Gegen diese Änderungsbescheide legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte die Rückgängigmachung der Vorsteuerkürzung.

Mit dem erwähnten Rückforderungsbescheid hat es folgende Bewandnis: Das Finanzamt erliess außerdem, ebenfalls am 07.05.1997, wegen der erfolgten Abtretung und Auszahlung von zu Unrecht erstatteter Vorsteuer in Höhe von 268.912,50 DM einen ausdrücklich auf § 37 Abs. 2 Satz 3 AO gestützten Rückforderungsbescheid gegen die Klägerin. In der Begründung dieses Bescheids wurde darauf hingewiesen, dass sich seit dem 01.01.1996 der Rückforderungsanspruch im Falle d...

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