Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung von Kinderfreibeträgen
Leitsatz (redaktionell)
Die seit 1996 abgeschaffte Möglichkeit, den Kinderfreibetrag einvernehmlich auf den anderen Elternteil zu übertragen und die durch § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG eröffnete Möglichkeit, den Kinderfreibetrag auf ein Stiefelternteil oder die Großeltern zu übertragen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 6
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist seit 1995 von ihrem Ehemann, dem Beigeladenen, geschieden. Die gemeinsame Tochter ….lebt mit der Klägerin in einem Haushalt. Die Klägerin ist nichtselbständig tätig und erzielte im Streitjahr (1996) einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von……,– DM.
Das Kindergeld in Höhe von 2.400 DM wurde an die Klägerin ausgezahlt. Der Beigeladene zahlte für das Kind Unterhalt an die Klägerin. Dieser wurde um den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch bezüglich des Kindergeldes (1.200,– DM) gekürzt.
In der Einkommensteuererklärung 1996 beantragte die Klägerin die Übertragung des auf den Beigeladenen entfallenden (hälftigen) Kinderfreibetrages unter Hinweis darauf, daß der Übertragung laut Anlage K vom……1993 zugestimmt worden sei.
Der Beklagte berücksichtigte in der Einkommensteuerveranlagung 1996 – unter Erhöhung der Einkommensteuer um das Kindergeld in Höhe von 1.200 DM – lediglich den auf die Klägerin entfallenden Kinderfreibetrag (3.132 DM), da die Übertragung des Kinderfreibetrags mit Zustimmung des betroffenen Elternteils ab dem Veranlagungszeitraum 1996 nicht mehr möglich und eine in den Vorjahren erteilte Zustimmung ab dem Streitjahr wirkungslos sei.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die vorliegende Klage, mit der die Klägerin die Übertragung des auf den Beigeladenen entfallenden Hälfteanteils des Kinderfreibetrages weiterverfolgt.
Die Klägerin trägt vor, sie rüge keine falsche Rechtsanwendung, sondern die gesetzliche Regelung. Die seit 1996 ausgeschlossene einvernehmliche Übertragung des Kinderfreibetrages habe eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zur Folge. Der Zweck des Kinderfreibetrages sei es, die steuerliche Freistellung des Existenzminimums von Kindern auch im Falle einer hohen Steuerprogression der Eltern zu sichern. Die seit 1996 gültige Regelung habe jedoch Kinder 1. und 2. Klasse geschaffen: solche, für die der volle Kinderfreibetrag berücksichtigt werde, und solche, für die dies bei vergleichbarer Einkommenssituation der unterhaltspflichtigen Erwachsenen, aber anderer Familien- oder Wohnsituation verwehrt werde. Die Gewährung des vollen Kinderfreibetrages werde nicht konsequent von der Einkommens- bzw. Steuersituation, sondern plötzlich von der Lebens- bzw. Wohnsituation abhängig gemacht, z.B. davon, ob die Eltern zusammen oder getrennt lebten, ob ein Elternteil verstorben sei oder ob die Kinder bei Großeltern lebten. Bei zusammenlebenden, zusammenveranlagten Eltern könne der volle Freibetrag in Abzug gebracht werden. Bei getrennt lebenden Eltern, die sich durchaus einig seien in Bezug auf den Kinderfreibetrag, werde dies verwehrt. Geschiedene Eltern hätten selbst bei höherem Einkommen nur die Wahl zwischen Kindergeld und dem halben Freibetrag. Das sei grob unrecht. Umgekehrt stelle die Möglichkeit der einvernehmlichen Übertragung des Kinderfreibetrages bei getrennt lebenden Eltern keine Grundlage für Ungleichbehandlung dar, denn auch bei der einvernehmlichen Übertragung des Kinderfreibetrages sei sichergestellt, daß pro Kind nur ein Kinderfreibetrag gewährt werde. Der Vater habe der Übertragung des Kinderfreibetrages am….1993 für 1994 und die nachfolgenden Kalenderjahre zugestimmt und sei auch weiterhin mit der Übertragung einverstanden.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom……1991 den Einkommensteuerbescheid 1996 vom……1998 abzuändern und hierbei unter Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrags des Vaters den vollen Kinderfreibetrag zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Der Beklagte trägt vor, nach § 32 Abs. 6 EStG greife keine der Möglichkeiten der Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrages auf die Klägerin ein. Die Ehe der Klägerin sei in 1995 geschieden worden. Für 1996 sei eine Einzelveranlagung durchgeführt worden. Der Vater sei seiner Unterhaltspflicht im wesentlichen nachgekommen. Die bis einschließlich 1995 mögliche einvernehmliche Übertragung des Kinderfreibetrages sei mit der Änderung des Einkommensteuergesetzes durch Art. 1 Nr. 7 d Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 vom 18.12.1995 (BStBl I, 786) entfallen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht bei der Klägerin lediglich einen (hälftigen) Kinderfreibetrag in Höhe von 3.132,00 DM berücksichtigt.
Ein Anspruch auf Berücksichtigung des auf den Beigeladenen entfallenden Kinderfreibetrages steht der Klägerin aufgrund der i...