Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluß des Schadens mangels Zwangslage
Leitsatz (redaktionell)
Der Verzicht auf die Leistungen aus einer Pensionszusage gegen die Gewährung einer Kapitalabfindung anlässlich des Verkaufs von Geschäftsanteilen beruht nicht auf einer Zwangslage, wenn es sich um Bestandteile eines frei ausgehandelten Vertrages handelt. Dies gilt selbst dann, wenn der Verkauf ansonsten nicht zustande gekommen wäre, denn dies ändert nichts an der freien Entscheidung des Veräußernden, den Vertrag zu schließen.
Normenkette
EStG § 34 Abs. 2, 2 Nr. 2, § 24 Nrn. 1a, 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die an den Kläger ausgezahlte Pensionsabfindung.
Der Kläger war im Streitjahr Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma …………. GmbH (GmbH), an der er zu 99 % beteiligt war. Mit Geschäftsführervertrag vom 20.10.1982 und 07.10.1985 (Ergänzungsvertrag) vereinbarte er mit der GmbH eine betriebliche Alters- und Invalidenversorgung, die ihm mit Vollendung des 65. Lebensjahres ein lebenslängliches Ruhegeld zusicherte. Nach Ziffer 8 des Ergänzungsvertrags war er berechtigt, bei Eintritt des Versorgungsfalles anstelle der Rente eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwertes der Rentenverpflichtung zu verlangen.
Ende 1998 verhandelte der Kläger mit einem Interessenten über den Verkauf seiner Geschäftsanteile an der GmbH, wobei der zukünftige Erwerber den Kauf davon abhängig machte, dass die Altersregelung vorher abgewickelt werden würde. Mit notariellem Vertrag vom 11.12.1998 veräußerte der Kläger seinen Geschäftsanteil mit Wirkung zum 27.12.1998. In § 15 des Vertrags ist geregelt, dass der Erwerber die Pensionsverpflichtung nicht übernimmt. Der Verkäufer werde bis zum Übergabestichtag mitteilen, wie die bisherigen Bilanzpositionen (Pensionsrückstellungen und aktivierte Rückdeckungsversicherungsansprüche) aufgelöst werden sollten. Die Käufer ihrerseits verpflichteten sich, bei der gewünschten Regelung in angemessener Weise (z.B. durch Beschluss) mitzuwirken und insbesondere sämtliche Rechte aus den Rückdeckungsversicherungen auf den Kläger als Abfindung für dessen Verzicht auf künftige Pensionszahlungen aus seinem früheren Geschäftsführeranstellungsvertrag zu übertragen.
Im Anschluss hieran verzichtete der Kläger gemäß Ziffer 3 des Geschäftsführeraufhebungsvertrags vom 15.12.1998 gegenüber der GmbH auf seine Pensionsansprüche und erhielt als Gegenleistung die Auszahlungsbeträge der mit Schreiben vom 14.12.1998 gekündigten Versicherungsverträge (……… Lebensversicherung Nr. 244927506 sowie ………… Nr. 6329000) in Höhe von insgesamt …….,– DM vergütet.
Nachdem der Beklagte die Einkommensteuerveranlagung wie beantragt unter Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführt und einen Betrag von 36.000,– DM als steuerfrei gem. § 3 Nr. 9 EStG anerkannt und einen Betrag von …….,– DM dem ermäßigten Steuersatz gem. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG unterworfen hatte, versagte er nach durchgeführter Betriebsprüfung mit Änderungsbescheid vom 09.10.2000 sowohl die Steuerbefreiung als auch die Ermäßigung des Steuersatzes.
Den hiergegen erhobenen Einspruch vom 23.10.2000 wies er mit Einspruchsentscheidung vom 04.05.2001 als unbegründet zurück. Seiner Auffassung nach handele es sich bei der Ausgleichszahlung in Höhe von 36.000,– DM nicht um eine steuerfreie Abfindung gem. § 3 Nr. 9 EStG, weil der Kläger eine unverfallbare Anwartschaft auf künftige Versorgungsleistungen erworben habe. Ferner seien die Auszahlungsbeträge zur Abfindung der Pensionsansprüche und nicht wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vergütet worden.
Die Ausgleichszahlung in Höhe von …….,– DM stelle überdies keine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG dar, weil der Kläger die Ablösung des Rentenanspruchs freiwillig herbeigeführt habe. Der Kläger habe als Geschäftsführer der Gesellschaft, an der er selbst 99 % der Anteile gehalten habe, nicht unter erheblichem rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gestanden. Insofern sei auch ohne Belang, dass die Aufgabe der Versorgungsansprüche Voraussetzung für die Veräußerung der Geschäftsanteile gewesen sei.
Mit der am 31.05.2001 erhobenen Klage begehrt der Kläger nunmehr, die gesamte Abfindung in Höhe von …….,– DM dem ermäßigten Steuersatz nach § 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu unterwerfen. Er macht geltend, er habe sehr wohl unter einem nicht unerheblichen wirtschaftlichen und tatsächlichen Druck gehandelt, als er in der Funktion des Geschäftsführers dem Abfindungsvertrag mit der GmbH zustimmte, weil er die Geschäftsanteile an der GmbH ohne diese Vereinbarung nicht hätte veräußern können.
Seiner Auffassung nach müsse die im Körperschaftsteuerrecht geltende strickte Trennung zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter auch für das Einkommensteuerrecht Bestand haben. Wenn sich der Gesellschafter entschließe, seine GmbH-Anteile zu verkaufen, dürfe sich dies nicht n...